Eheschließung Aufhebung

    Aufhebung der Ehe

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Eheschließung nicht rechtens ist, können Sie die Aufhebung Ihrer Ehe beantragen.

    Beschreibung

    Eine Ehe kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden, z. B. wenn Sie bei der Heirat minderjährig oder geschäftsunfähig waren, Sie sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befanden, Sie arglistig getäuscht wurden, Ihnen widerrechtlich gedroht wurde oder Sie nicht wussten, dass es sich um eine Eheschließung handelt.

    Für die Antragstellung beim zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin bzw. an einen Rechtsanwalt. Im gerichtlichen Verfahren wird geprüft, ob Aufhebungsgründe vorliegen. Unter bestimmten Gründen ist die Aufhebung der Ehe trotzdem ausgeschlossen. Das wäre der Fall, wenn Sie zu erkennen geben, dass Sie die Ehe fortsetzen wollen. Waren Sie bei Eheschließung z. B. noch nicht 18 Jahre alt und geben jetzt als Volljähriger/Volljährige zu erkennen, dass Sie die Ehe fortsetzen wollen, bleibt es bei der Ehe.

    Hinweise für Waldfeucht: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn Sie heiraten möchten, muss vorher beim Standesamt die Ehe angemeldet werden. Zuständig für die Anmeldung der Ehe ist das Standesamt Ihres Wohnsitzes. Heiraten können Sie vor jedem anderem Standesamt in Deutschland. Sie können die Ehe beim Standesamt der Gemeinde Waldfeucht nur anmelden, wenn einer der Eheschließenden in der Gemeinde Waldfeucht wohnt. Die Anmeldung kann frühestens 6 Monate vor dem gewünschten Trautermin geschehen. Unterlagen Welche Unterlagen Sie benötigen, hängt vom Einzelfall ab. In folgenden Fällen sollten Sie sich vor der Anmeldung beim Standesamt erkundigen: einer der Eheschließenden war bereits einmal verheiratet, die Eheschließenden haben gemeinsame Kinder, einer der Eheschließenden oder beide Eheschließenden besitzt/besitzen eine ausländische Staatsangehörigkeit, einer der Eheschließenden wurde nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geboren. Ist es für beide Eheschließenden die erste Ehe, sind beide volljährig und Deutsche, dann reichen im Regelfall: erweiterte Meldebescheinigung Ihres Wohnsitzes (entfällt bei Wohnsitz in der Gemeinde Waldfeucht), max. 6 Monate alter Auszug aus dem Geburtenregister (ausgestellt vom Standesamt des Geburtsortes) - entfällt bei Geburt in der Gemeinde Waldfeucht, gültiger Personalausweis oder Reisepass. Können nicht beide Eheschließenden zur Anmeldung erscheinen, wird eine Vollmacht benötigt Das Standesamt kann weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zum Nachweis der Angaben erforderlich ist. Fristen Die Eheanmeldung kann frühestens 6 Monate vor dem Termin der Eheschließung erfolgen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Das für Sie zuständige Amtsgericht - Familiengericht - gemäß § 122 FamFG ermittelt die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin bzw. der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.

    Ansprechpartner

    Fachbereich Ordnung und Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Lambertusstraße 13

    52525 Waldfeucht

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie der Heiratsurkunde
    • ggf. Nachweise für den Aufhebungsgrund, z. B. ärztliche Unterlagen, Polizeiberichte

    Formulare

    keine

    Voraussetzungen

    Die Ehe könnte aufhebbar sein, wenn Sie bei der Eheschließung
    z. B.:

    • noch nicht volljährig waren
    • sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befanden
    • arglistig getäuscht wurden
    • zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden sind oder
    • geschäftsunfähig waren
    • bei der Eheschließung nicht gewusst haben, dass es sich um eine solche handelt.

    Unter bestimmten Gründen ist die Aufhebung der Ehe trotzdem ausgeschlossen. Das wäre der Fall, wenn Sie zu erkennen geben, dass Sie die Ehe fortsetzen wollen. Waren Sie bei Eheschließung z. B. noch nicht 18 Jahre alt und geben jetzt als Volljähriger/Volljährige zu erkennen, dass Sie die Ehe fortsetzen wollen, bleibt es bei der Ehe.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt

    Verfahrensablauf

    Ein Verfahren zur Aufhebung der Ehe kann nur durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt eingeleitet werden.

    • Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt wird einen schriftlichen, begründeten Aufhebungsantrag beim Amtsgericht - Familiengericht - einreichen.
    • Das Familiengericht wird diesen Antrag der Ehepartnerin oder dem Ehepartner zustellen.
    • Das weitere Verfahren ist abhängig von der Reaktion der Ehepartnerin/des Ehepartners. In der Regel wird es zu einem gerichtlichen Termin kommen, in dem beide Ehegatten angehört werden. Ggf. ist eine Beweisaufnahme zu den Aufhebungsvoraussetzungen erforderlich.
    • Sodann wird das Familiengericht durch Beschluss über den Antrag entscheiden.
    • Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts kann eine Beschwerde eingelegt werden, und zwar binnen eines Monats durch einen Rechtsanwalt. Hierüber wird das zuständige Oberlandesgericht entscheiden.

    Fristen

    Je nach Aufhebungsgrund ein Jahr, z. B. bei arglistiger Täuschung, oder drei Jahre bei widerrechtlicher Drohung ab dem Zeitpunkt der Entdeckung des Aufhebungsgrundes (§ 1317 BGB)

    Bearbeitungsdauer

    Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger

    Kosten

    • Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
    • Kosten des Gerichts, § 43 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
    • jeweils Berechnung nach der Höhe des Gegenstandswerts (einkommens und vermögensabhängig)
    • bei Bedürftigkeit kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen am 15.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Ehe, Täuschung, Aufhebung, widerrechtlich, geschäftsunfähig, Drohung, Bewusstlosigkeit, Eheaufhebung, Arglist, Irrtum, minderjährig

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de