Eheschließung Registrierung von im Ausland geschlossenen Ehen Deutscher ohne Inlandswohnsitz

    Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe

    Wenn Sie im Ausland geheiratet haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Eheschließung nachträglich in ein deutsches Eheregister eintragen lassen.

    Beschreibung

    In Deutschland gibt es kein förmliches Anerkennungsverfahren für ausländische Ehen. Wenn Sie im Ausland geheiratet haben, sind Sie also nicht verpflichtet, sich in ein deutsches Eheregister eintragen zu lassen.

    Um den Umgang mit Behörden und anderen Einrichtungen zu erleichtern, kann es jedoch von Vorteil für Sie sein, sich beim für Sie zuständigen Standesamt in ein deutsches Eheregister eintragen zu lassen. Dort können Sie sich anschließend eine deutsche Eheurkunde ausstellen lassen. Diese beweist Ihre Eheschließung und gibt Aufschluss über die Namensführung.

    Eine im Ausland geschlossene Ehe ist in Deutschland anerkannt, wenn die im Heiratsland geltenden Vorschriften beachtet wurden und die Ehe vor einer gesetzlich bevollmächtigten Person geschlossen wurde.

    Heiratsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland im Falle einer für den deutschen Rechtsbereich wirksam geschlossenen Ehe grundsätzlich anerkannt, jedoch oftmals nur dann akzeptiert, wenn ihre Echtheit in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Hierfür ist eine Apostille oder Legalisation hilfreich, die die Echtheit der Urkunde bestätigt. Wenn die Urkunde nicht in deutscher Sprache verfasst wurde, ist in vielen Fällen eine Übersetzung erforderlich.

    Hinweise:

    • Zuständig für die nachträgliche Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz haben oder zuletzt hatten oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
    • Wenn Sie nie in Deutschland gelebt haben, ist das "Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Standesamt I in Berlin" für Sie zuständig.

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ein Antrag auf Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe kann von deutschen Staatsangehörigen für eine Ehe, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geschlossen wurde, gestellt werden, wobei der Zeitpunkt der Eheschließung unerheblich ist. Gleiches gilt für Ehen, die in Deutschland zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Eheschließenden angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person (z.B. Diplomat oder Konsulatsangehöriger) in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen worden ist. Vorauszuschicken ist allerdings, dass eine im Ausland geschlossene Ehe in der Bundesrepublik Deutschland gültig ist, wenn sie nach den im Eheschließungsland geltenden Gesetzen geschlossen wurde und nicht gegen Verfassungsgrundsätze verstößt (hierunter fallen insbesondere Verstöße gegen das Verbot der Mehrehen). Im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland besteht in manchen Ländern die Möglichkeit, allein religiös die Ehe zu schließen. Auch diese Eheschließungen sind, wie Eheschließungen vor staatlichen Stellen, in der Bundesrepublik Deutschland gültig, wenn sie nach dem Recht des Eheschließungslandes gültig sind und die Ehe bei staatlichen Stellen registriert wurde. Informationsmaterial über religiöse Eheschließungen erhalten Sie bei der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland des Landes in dem Sie heiraten möchten sowie beim BundesverwaltungsamtBarbarastr. 150735 Köln Telefon: 0188 8358-0Fax: 0188 8358-2768 Für eine im Ausland geschlossene Ehe besteht für Sie keine Verpflichtung diese in Deutschland beurkunden zu lassen. Allein eine ordnungsgemäß überbeglaubigte ausländische Heiratsurkunde erbringt zusammen mit einer von einem öffentlich beeidigten Übersetzer gefertigten Übersetzung in der Regel die volle Beweiskraft für eine im Ausland geschlossenen Ehe. Oftmals wird die Beurkundung von Eheschließungen im Ausland und damit einhergehend die Anlegung eines deutschen Eheregisters mit dem Stammbuch der Familie verwechselt. Bei einem Stammbuch handelt es sich lediglich um eine private Urkundensammlung in Buchform. Das deutsche Eheregister dagegen weist in erster Linie die Eheschließung und die Namensführung in der Ehe nach. Für die Anlegung eines deutschen Eheregisters nach erfolgter Eheschließung im Ausland ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt ich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Eheschließung. Standesamt I in BerlinSchönstedtstr. 513357 BerlinTel: 030 90 269-5000Fax: 030 90 269-5245E-Mail:post.standesamt1@labo.berlin.de

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Anmeldung zur Eheschließung

    Adresse

    Hausanschrift

    Hollestr. 3

    45127 Essen

    Kontakt

    Fax: +49 201 88-33480

    Telefon Festnetz: +49 201 88-33499

    E-Mail: heirat@einwohneramt.essen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Heiratsurkunde (Eheurkunde) über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
    • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis oder Nutzung einer ID-Funktion
    • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
    • bei Geburt der Eheleute in Deutschland:
      • beglaubigte Abschriften der Geburtsregister von den Standesämtern der Geburtsorte
    • bei Geburt der Eheleute im Ausland:
      • Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
    • war ein Ehepartner schon einmal verheiratet:
      • beglaubigte Abschrift aus dem deutschen Eheregister der letzten Ehe mit Auflösungsvermerk
      • ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller vorherigen Ehen, zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile, mit Echtheitsnachweis (Apostille oder Legalisation)
        • vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist ("Rechtskraftvermerk")
      • gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
    • hatte ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet:
      • Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
    • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzerinnen oder Übersetzer
    • im Einzelfall können weitere Dokumente erforderlich sein

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nachweis der Eheschließung (zum Beispiel Eheurkunde, Ehevertrag, Heiratsurkunde) beglaubigter Geburtenregisterausdruck Geburtsurkunde (bei Geburt im Ausland) aktueller Wohnsitznachweis Personalausweis oder Reisepass für Vertriebene: Vertriebenenausweis oder Registrierschein Einbürgerungsurkunde oder ein entsprechender Staatsangehörigkeitsnachweis Bescheinigungen über Namensänderungen falls die Ehe nicht mehr besteht: Nachweise über die Auflösung, zum Beispiel Sterbeurkunde oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk Nachweis über den Familienstand vor der Eheschließung Nachweise über frühere Ehen und deren Auflösung Welche weiteren Unterlagen vorzulegen sind und welche mit einer Apostille oder Legalisation versehen werden müssen, ist vom Einzelfall abhängig. Bitte setzen Sie sich daher in jedem Fall telefonisch oder per E-Mail mit dem Standesamt in Verbindung. Dort erhalten Sie dann weitere Informationen, die speziell auf Ihren Fall abgestellt sind. Hierbei besteht die Möglichkeit, einen persönlichen Termin auszumachen, um Ihnen unnötige Wartezeiten zu ersparen. Bei einer Apostille handelt es sich um die vereinfachte Form der Legalisation auf einer zur Verwendung im Ausland bestimmten Urkunde, wobei die Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist durch die zuständige inländische Behörde bestätigt wird. Ob eine Apostille ausreichend ist, ergibt sich aus zwischenstaatlichen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem entsprechenden ausländischen Staat. Bei der Legalisation handelt es sich dagegen um eine amtliche Bestätigung durch eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland darüber, dass eine Urkunde von der dazu berechtigten Stelle oder Person ausgestellt worden ist. Durch die Legalisation wird nicht die Richtigkeit der in der Urkunde enthaltenen Angaben bestätigt. Zweifelt der Standesbeamte an der Echtheit der Urkunde, so kann der Standesbeamte die Überprüfung ausländischer Urkunden verlangen. Sämtliche Urkunden, Dokumente und Bescheinigungen sind im Original vorzulegen. Kopien reichen für eine Vorgangsbearbeitung nicht aus.Allen Unterlagen in fremder Sprache sind deutsche Übersetzungen, von einem öffentlich beeidigten Übersetzer gefertigt, beizufügen. Urkunden, die nicht in lateinischer Schrift verfasst sind, bedürfen der Übersetzung nach der entsprechenden Transliterationsnorm

    Voraussetzungen

    • Die Ehe wurde im Ausland geschlossen und mindestens eine der beiden Personen hat die deutsche Staatsangehörigkeit beziehungsweise ist als ausländischer Flüchtling, Asylberechtigte oder Asylberechtigter oder staatenlose Person anerkannt.

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antragsberechtigt sind die Ehegatten; sind beide verstorben deren Eltern und Kinder. Zulässig ist der Antrag jedoch nur, wenn einer der Ehegatten deutscher Staatsangehöriger ist. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatloser Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Anweisungsantrag bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht (Personenstandsgericht)

    Fristen

    • Den Antrag auf Beurkundung der Eheschließung können zu Lebzeiten nur die Ehegatten selbst stellen.
    • Nach dem Tod beider Ehegatten sind auch deren Eltern und Kinder antragsberechtigt.

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Antragstellung ist an keine Frist gebunden. Das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe ist für die Antragstellung unbedeutend.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Zusätzlich zur Rechtswirksamkeit der ausländischen Eheschließung hat der zuständige Standesbeamte zu prüfen, ob wirksame Erklärungen zur Namensführung vorliegen oder nach den in Frage kommenden Heimatrechten der Ehegatten kraft Gesetzes eine bestimmte Namensführung eingetreten ist. Wurde bei der Eheschließung im Ausland von den Ehegatten keine Erklärung zur Namensführung abgegeben - zum Beispiel zur Wahl eines gemeinsamen Ehenamens -, so kann eine solche Erklärung nun auf Wunsch nachgeholt werden. Nach deutschem Recht haben Sie gemäß § 1355 Bürgerliches Gesetzbuch die Möglichkeit, einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) zu bestimmen. Dieser kann der Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Name der Frau oder des Mannes sein. Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung einen Doppelnamen bestimmen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen weiter. Die Bestimmung eines Ehenamens ist während bestehender Ehe jederzeit möglich

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 05.06.2023

    Version

    Technisch geändert am 13.12.2024

    Stichwörter

    Nachbeurkundung, Ehe im Ausland, Hochzeit im Ausland, Heirat, Erstbeurkundung, Eheschließung, Ehe, Erstregistrierung, Hochzeit, Eheregister

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de