Eheschließung Registrierung

    Beurkundung einer Eheschließung im Ausland durch ein deutsches Standesamt

    Beschreibung

    Ordnungsgemäß ausgestellte Heiratsurkunden (Eheurkunden) aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.

    Der nachträgliche Eintrag in das Eheregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Eheurkunde auszustellen vermag. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.

    Hinweise für Rahden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Anmeldung der Eheschließung Der Begriff des Aufgebotes ist seit dem 01.07.1998 weggefallen. An seine Stelle ist die Anmeldung der Eheschließung getreten. Im Gegensatz zum Aufgebot wird die Anmeldung der Eheschließung nicht mehr für eine Woche öffentlich ausgehängt. Trotz zahlreicher Änderungen im Eherecht wird nach der Anmeldung der Eheschließung weiterhin die Ehefähigkeit geprüft, um etwaige Ehehindernisse zu ermitteln. Liegt ein Ehehindernis nicht vor, wird die Anmeldung sofort rechtskräftig und hat eine Gültigkeit von sechs Monaten. Das heißt, dass Ihr Eheschließungstermin innerhalb dieser sechs Monate liegen muss. Wenn Sie schon sehr frühzeitig planen, beachten Sie bitte, dass die Anmeldung erst sechs Monate vor Ihrem Wunschtermin erfolgen kann. Allerdings gibt es bei Auslandsbeteiligung auch Ausnahmen mit kürzerer Geltungsdauer. Sie können einen Termin für die Eheschließung bereits vor der Anmeldung Ihrer Eheschließung telefonisch beim Standesamt reservieren. Für die spätere Anmeldung Ihrer Eheschließung vereinbaren Sie bitte vorab ebenfalls einen Termin.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    • bei Wohnsitz im Inland: das Standesamt des Ortes, wo Sie wohnen oder sich gewöhnlich aufhalten
    • bei Wohnsitz im Ausland: Standesamt I in Berlin

    Standesamt I in Berlin
    Schönstedtstr. 5
    13357 Berlin (Mitte)
    Tel.: + 49 30 90 269-5000
    Fax: + 49 30 90 269-5245

    Öffnungszeiten:
    Mo geschlossen
    Di 09:00 - 12:00 Uhr
    Mi geschlossen
    Do 14:00 bis 17:00 Uhr
    Fr geschlossen

    Zuständigkeit

    • bei Wohnsitz im Inland: das Standesamt des Ortes, wo Sie wohnen oder sich gewöhnlich aufhalten
    • bei Wohnsitz im Ausland: Standesamt I in Berlin

    Standesamt I in Berlin
    Schönstedtstr. 5
    13357 Berlin (Mitte)
    Tel.: + 49 30 90 269-5000
    Fax: + 49 30 90 269-5245

    Öffnungszeiten:
    Mo geschlossen
    Di 09:00 - 12:00 Uhr
    Mi geschlossen
    Do 14:00 bis 17:00 Uhr
    Fr geschlossen

    Ansprechpartner

    Sachgebiet Ordnung und Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathaus - Lange Straße 9

    32369 Rahden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05771 73-0

    Fax: 05771 73-60

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Heiratsurkunde (Eheurkunde) über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
    • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
    • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
    • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer

    Weitere zusätzlich erforderliche Unterlagen:

    bei Geburt der Eheleute in Deutschland:

    • die Geburtsurkunden

    Bei Geburt der Eheleute im Ausland:

    • die Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung

    War ein Ehepartner schon einmal verheiratet:

    • beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
    • ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen - zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile (vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist / "Rechtskraftvermerk")
    • gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts

    Hatte ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet:

    • Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften

    Hinweise für Rahden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Je nach Familienstand und persönlichen Umständen werden unterschiedliche Unterlagen vom Gesetz vorgeschrieben. Alle genannten Urkunden sind im Original und nicht als Kopie einzureichen. Für von Geburt an deutsche Staatsangehörige, die volljährig sind und nicht im Ausland geboren wurden: Grundsätzlich gilt, dass jeder der Ehepartner einen Personalausweis oder einen Reisepass vorzulegen hat. Darüber hinaus benötigen Sie: Sollten Sie noch nie verheiratet gewesen sein/noch keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben/ledig sein: eine neu (vor nicht mehr als 6 Monaten) ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister (keine Geburtsurkunde), erhältlich beim Geburtsstandesamt; eine aktuelle erweiterte Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes. Sollten Sie schon einmal oder mehrmals verheiratet gewesen sein: eine neu (vor nicht mehr als 6 Monaten) ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister mit Hinweisteil (keine Geburtsurkunde), erhältlich beim Geburtsstandesamt; eine neu (vor nicht mehr als 6 Monaten) ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der Vorehe mit Hinweisteil, wenn die letzte Vorehe in Deutschland geschlossen wurde, eine neu (vor nicht mehr als 6 Monaten) ausgestellte Heiratsurkunde mit Auflösungsvermerk eine aktuelle erweiterte Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes. Sollten Sie bereits eine Lebenspartnerschaft geführt haben, die aufgelöst wurde: eine neu (vor nicht mehr als 6 Monaten) ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister mit Hinweisteil (keine Geburtsurkunde), erhältlich beim Geburtsstandesamt; eine neu (vor nicht mehr als 6 Monaten) ausgestellte Lebenspartnerschaftsurkunde mit Auflösungsvermerk sowie Auflösungsurteil oder Sterbeurkunde eine aktuelle erweiterte Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes; eine Bescheinigung über die namensrechtliche Erklärung nach § 3 Absatz 1 bis 3 des LPartG (Lebenspartnerschaftsgesetz), sofern Sie während Ihrer Lebenspartnerschaft einen anderen Namen erklärt haben. Sollten Sie gemeinsame Kinder haben, die in Deutschland geboren sind: eine Geburtsurkunde des Kindes, in der beide Elternteile eingetragen sind

    Voraussetzungen

    Eine im Ausland geschlossene Ehe kann nur dann in das deutsche Eheregister eingetragen werden, wenn sie rechtsgültig geschlossen wurde. Außerdem darf sie deutschem Recht nicht widersprechen.

    Die Nachbeurkundung der Eheschließung ist möglich für:

    • deutsche Staatsangehörige
    • Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

    Antragsberechtigte:

    • jeder Ehepartner
    • sind beide verstorben:
      • deren Eltern oder
      • deren Kinder

    Hinweise für Rahden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Eheschließung muss bei dem Standesamt angemeldet werden, in dessen Bezirk einer der/ oder beide Partner seinen/ ihren Wohnsitz hat/ haben. Bei getrennten oder mehreren Wohnsitzen besteht die Wahlmöglichkeit. Ist einer der Wohnsitze auch der gewünschte Eheschließungsort, bietet es sich an, die Eheschließung dort auch anzumelden. Eheschließung an einem anderen Ort Soll die Eheschließung an einem anderen Ort erfolgen, so setzen Sie sich vor Ihrer weitergehenden Planung mit Ihrem ausgewählten Standesamt in Verbindung und bringen Sie uns bitte am Tag der Anmeldung der Eheschließung die Adresse des ausgewählten Standesamtes mit, da die Unterlagen vom Standesamt Rahden dorthin gesandt werden. Wir dürfen Sie darauf hinweisen, dass Sie keinen Rechtsanspruch auf eine Terminvergabe bei einem auswärtigen Standesamt haben. Eheschließung im Ausland Die notwendigen Unterlagen für eine Eheschließung im Ausland können mit den dort zuständigen Behörden besprochen werden. Deutsche Staatsangehörige haben später die Möglichkeit, die Eheschließung im deutschen Register nachbeurkunden zu lassen. Eine Meldung der Eheschließung bei der Meldebehörde ist zwingend erforderlich. Ausländische Staatsangehörige sollten auch die Ausländerbehörde informieren.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Rahden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Personenstandsgesetz (PStG)

    Verfahrensablauf

    Details zu den Modalitäten und den Unterlagen, die das Standesamt im Einzelnen von Ihnen benötigt, erfragen Sie dort bitte vorab telefonisch.

    • Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und suchen Sie das Standesamt auf.
    • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
    • Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Eheregister erfolgen.

    Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt nach erfolgter Registereintragung eine Eheurkunde aus.

    Kosten

    Die Gebühr richtet sich nach der Staatsangehörigkeit der Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung.

    • Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe
      • bei deutscher Staatsangehörigkeit beider Partner: 60,00 Euro
      • bei ausländischer Staatsangehörigkeit
        • eines Partners: 90,00 Euro
        • beider Partner: 110,00 Euro
    • Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften: 25,00 Euro
    • Ausfertigung der Eheurkunde:
      • ein Exemplar: 10,00 Euro
      • jedes weitere Exemplar, wenn gleichzeitig beantragt: 5,00 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

    Seit 1. Januar 2009 werden keine beglaubigten Abschriften aus dem Familienbuch mehr ausgestellt - das Standesamt führt die Daten der Familienbücher als Heiratseinträge weiter.

    Sollten Sie einen Nachweis benötigen, fordern Sie bitte jeweils eine Eheurkunde an.

    Haben Sie im Ausland geheiratet, können Sie beim Standesamt Ihres Heimatortes beantragen, dass die Eheschließung nachträglich im deutschen Eheregister beurkundet wird.

    Hinweise für Rahden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Grundsätzlich gilt, dass die Partner die Eheschließung gemeinsam und persönlich anmelden sollen. Ist einer der Partner aus wichtigem Grund verhindert, so kann er den anderen Partner bevollmächtigen (Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung).

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2024

    Stichwörter

    Familienbuch, Stammbuch

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English