Handwerksrolle Eintragung von Vertriebenen und Spätaussiedlern mit einer der Meisterprüfung gleichwertigen bestandenen Prüfung im Ausland

    Handwerksrolle Eintragung von Vertriebenen und Spätaussiedlern mit einer der Meisterprüfung gleichwertigen bestandenen Prüfung im Ausland

    Wenn Sie als Zuwanderer deutscher Abstammung selbständig ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben möchten, dann bestehen besondere Regelungen für die Eintragung Ihres Gewerbebetriebs in die Handwerksrolle.

    Beschreibung

    Die Handwerksrolle ist ein Register, in das sich alle

    • natürlichen und
    • juristischen Personen sowie
    • rechtsfähigen Personengesellschaften

    eintragen müssen, die ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe (nicht Reisegewerbe oder Marktverkehr) betreiben. Eine vollständige Liste der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO). Des Weiteren wird die Betriebsleitung in die Handwerksrolle eingetragen, der die fachlich-technische Leitung des Handwerksbetriebs obliegt und die über die erforderliche Berufsqualifikation zur Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügt. Als Betriebsleiter*innen kommen sowohl die Inhaber*innen von Handwerksbetrieben als auch angestellte Personen in Betracht. In letzterem Fall ist der Eintragungsantrag zusammen mit einer Betriebsleitererklärung sowie ergänzenden Unterlagen einzureichen. 

    Bei Zuwanderern deutscher Abstammung (Vertriebene oder Spätaussiedler) kann der für die Ausübung der Betriebsleiterfunktion erforderliche Befähigungsnachweis auf Grundlage eines Vergleichs der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit der inländischen Meisterprüfung für das auszuübende Handwerk erbracht werden. 

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

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    erforderliche Unterlagen

    1. Bei Einzelunternehmen:

    • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
    • Vorlage des Bescheids über die Feststellung des Vertriebenen- bzw. Spätaussiedlerstatus
    • Nachweis über eine im Ausland bestandene - der Meisterprüfung gleichwertige - Prüfung
    • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)

    2. Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):

    • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter*innen oder vertretungsberechtigten Personen
    • Kopie des Gesellschaftsvertrages (sofern nicht formlos geschlossen)
    • Vorlage des Bescheids über die Feststellung des Vertriebenen- bzw. Spätaussiedlerstatus
    • Nachweis über eine im Ausland bestandene - der Meisterprüfung gleichwertige - Prüfung
    • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)

    3. Bei rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften, also der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und entsprechenden ausländischen Gesellschaftsformen):

    • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter*innen beziehungsweise vertretungsberechtigten Personen
    • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
      • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
        • bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages
        • sofern keine Registereintragung erfolgt ist: Kopie des Gesellschaftsvertrages
      • bei ausländischen Rechtsformen:
        • Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers bei in Registern eingetragenen Gesellschaften, ansonsten
        • Kopie des Gesellschaftsvertrages
    • Vorlage des Bescheids über die Feststellung des Vertriebenen- bzw. Spätaussiedlerstatus
    • Nachweis über eine im Ausland bestandene - der Meisterprüfung gleichwertige - Prüfung
    • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)

    4. Bei juristischen Personen (Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bzw. UG (haftungsbeschränkt), Aktiengesellschaft (AG), eingetragene Genossenschaft (eG)):

    • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der vertretungsberechtigten Personen
    • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
      • bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters
      • bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers
    • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
    • Angaben zur Betriebsleitung: siehe 5.

    5. Bei Anstellung eines Betriebsleiters oder einer Betriebsleiterin sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen:

    • Betriebsleitererklärung
    • Nachweis über die Betriebsleitertätigkeit (Kopie des Arbeitsvertrages)
    • Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung
    • Vorlage des Bescheids über die Feststellung des Vertriebenen- bzw. Spätaussiedlerstatus

    Nachweis über eine im Ausland bestandene - der Meisterprüfung gleichwertige - Prüfung

    Formulare

    • Formulare: Antrag Ihrer zuständigen Handwerkskammer
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Vertriebene im Sinne der §§ 1 - 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG) oder Spätaussiedler gemäß § 4b BVFG.
    • Berufsqualifikation im Herkunftsstaat, die der inländischen Meisterprüfung für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk gleichwertig ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 6 Absatz 1, 7 Absatz 9 Handwerksordnung (HwO)
    https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/

    Rechtsbehelf

    • Gegen eine Ablehnung des Antrags steht der Rechtsweg offen.
    • Je nach Bundesland, in dem der Antrag gestellt wurde, ist zunächst ein Vorverfahren durchzuführen.
    • Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen sind den Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide zu entnehmen. 

    Gegen eine Ablehnung des Antrags steht der Rechtsweg offen. Je nach Bundesland, in dem der Antrag gestellt wurde, ist zunächst ein Vorverfahren durchzuführen. Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen sind den Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide zu entnehmen. 

    Verfahrensablauf

    Die Eintragung in die Handwerksrolle als Vertriebene*r oder Spätaussiedler*in müssen Sie schriftlich oder elektronisch per Onlineverfahren bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer beantragen. Die Online-Antragstellung wird auch über Verwaltungsportale angeboten.

    Schriftlicher Antrag: 

    • Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer und laden Sie sich das Antragsformular herunter. Gerne können Sie sich auch direkt an Ihre Handwerkskammer wenden und die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen.
    • Füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an Ihre zuständige Handwerkskammer.
    • Im Verfahren wird geprüft, ob folgende Kriterien erfüllt sind:
    • Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat einen Vertriebenen- bzw. Spätaussiedlerstatus.
    • Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat im Ausland eine Prüfung bestanden, die der Meisterprüfung gleichwertig ist.
    • Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Bescheid über die erfolgte Eintragung.
    • Gemeinsam mit dem Bescheid über die Eintragung erhält der Betrieb die sog. Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2 HwO).

    Onlineverfahren: 

    • Verschiedene Verwaltungsportale der Länder sehen eine Online-Antragstellung vor. Zudem bieten die Handwerkskammern einen Online-Zugang zu ihren Verwaltungsverfahren.

    Fristen

    Anzeige der Handwerkstätigkeit: vor Beginn

    Bearbeitungsdauer

    Die Verfahrensdauer ist stark von der Vollständigkeit eingereichter Unterlagen abhängig. Wurden alle Unterlagen vollständig eingereicht, so kann die Eintragung in die Handwerksrolle zügig abgeschlossen werden.

    3 Monate (Sofern alle Unterlagen vollständig sind und kein weiteres Verfahren notwendig ist, hat die Handwerkskammer die Eintragung in die Handwerksrolle innerhalb von 3 Monaten vorzunehmen, ansonsten gilt die Eintragung nach Ablauf dieser Frist als erfolgt.)

    Kosten

    Die Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der zuständigen Handwerkskammer und orientiert sich am jeweiligen Verwaltungsaufwand. Die konkreten Gebühren Ihrer Handwerkskammer sind über die Internetseite der Kammer abrufbar.

    Weitere Informationen

    - Beratung durch Ihre Handwerkskammer - Kontaktdaten der Handwerkskammern unter: https://www.handwerkskammer.de/ - Liste aller zulassungspflichtigen Handwerksberufe unter: https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/anlage_a.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 04.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    Handwerksrolleneintragung, Verwandtes Handwerk, Handwerkskammer, Selbstständiger Handwerker, Eintragung als Handwerker, Umsiedler, Vertriebene, Eintragung in die Handwerksrolle, Genehmigungspflichtiges Handwerk, Handwerker, Spätaussiedler, Genehmigungspflichtiges Handwerk, Betriebsleiter, Anmeldung eines Handwerksbetriebes, Handwerkerverzeichnis, Aussiedler, Handwerk, Verwandtes Handwerk, Handwerkerregister, Eintragung als Handwerker, Vertriebener, Handwerkerregister, Handwerksbetrieb, Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtiges Handwerk betrieben werden, Handwerkerverzeichnis, Zuwanderer deutscher Abstammung, Anmeldung eines Handwerksbetriebes, Zulassung selbstständiger Handwerker, zulassungspflichtiges Handwerk, Handwerksrolle, Handwerksrolleneintragung, Handwerksregister, Zulassung als selbstständiger Handwerker, Handwerksregister, Eintragung Handwerksrolle, Umsiedler, Zugewanderte deutscher Abstammung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English