Festsetzung von Messen, Ausstellungen oder Märkten beantragen

    Wenn Sie eine Veranstaltung festsetzen lassen möchten, müssen Sie dies beantragen. Es besteht keine Pflicht zur Festsetzung einer Veranstaltung. Festgesetzte Veranstaltungen sind von bestimmten Vorgaben befreit.

    Hinweise für Delbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Messen, Märkte, Ausstellungen und sonstige Veranstaltungen, die außerhalb der Ladenöffnungszeiten - insbesondere an Sonn- und Feiertagen - stattfinden, bedürfen der behördlichen Genehmigung (Festsetzungsbescheid).

    Beschreibung

    Sie können als veranstaltende Person

    • Messen,
    • Ausstellungen und
    • Märkte

    festsetzen lassen. 

    Das bedeutet, dass Sie von Vorschriften des Ladenöffnungsrechts, des Sonn- und Feiertagsrechts, des Arbeitszeitgesetzes und der Gewerbeordnung befreit sind. Sie können den Antrag als gewerbetreibende Person stellen.

    Die Festsetzung umfasst Gegenstand, Zeitraum, Öffnungszeiten und Ort der Veranstaltung. Soweit keine Belange des öffentlichen Interesses entgegenstehen, können Märkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden. Für Messen und Ausstellungen ist das jedoch nur für die innerhalb von 2 Jahren vorgesehenen Veranstaltungen möglich.

    Das Stellen des Antrags auf Festsetzung einer Veranstaltung liegt in Ihrer Entscheidung. Allerdings unterliegen nicht festgesetzte Veranstaltungen den allgemeinen Vorschriften, zum Beispiel

    • der Reisegewerbekartenpflicht,
    • dem Ladenöffnungsrecht,
    • dem Arbeitszeitgesetz und
    • dem Sonn- und Feiertagsschutzrecht.

    Ohne eine Festsetzung müssen Sie gegebenenfalls Ausnahmen hiervon bei den jeweils zuständigen Behörden beantragen.

    Eine Festsetzung ersetzt diese Einzelausnahmen. Sie erhalten aus einer Hand die sogenannten Marktprivilegien.

    Allerdings haben Sie bei einer Festsetzung auch besondere Pflichten zu beachten.

    Hinweise für Delbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Zulässigkeit von Marktveranstaltungen mit bestimmten Sonderrechten, den sogenannten Marktprivilegien, ist in den §§ 64 ff. der Gewerbeordnung (GewO) geregelt und an einige rechtliche Voraussetzungen geknüpft. Die Festsetzung von Märkten erfolgt nur auf Antrag des Veranstalters (vgl. § 69 Abs. 1 GewO). Dies kann eine natürliche oder eine juristische Person sein (wie z. B. eine GmbH oder ein eingetragener Verein)

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

    Beschreibung

    Die Allgemeine Ordnungsverwaltung (auch: Ordnungsamt) ist für die unten aufgeführten Dienstleistungen zuständig.

    Adresse

    Hausanschrift

    Himmelreichallee 20

    33129 Delbrück

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag08:30 - 12:30 UhrMontag - Mittwoch14:00 - 16:30 UhrDonnerstag14:00 - 18:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05250 / 996-0

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei Behörden
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden
    • Bescheinigung der Gewerbeanmeldung
    • bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug
    • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
    • Lageplan der Veranstaltung
    • Übersicht über die zu vertreibenden Waren
    • Teilnahmebedingungen für die Veranstaltung
    • vorläufiges Ausstellerverzeichnis

    Die vorzulegenden Unterlagen können unter anderem davon abhängig sein, ob es sich um eine Erstveranstaltung oder eine Folgeveranstaltung handelt.

    Formulare

    Hinweise für Delbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antrag auf Festsetzung eines Marktes (§ 69 Gewerbeordnung)

    Voraussetzungen

    Sie müssen eine der folgenden Veranstaltungen durchführen:

    • Messe
    • Ausstellung
    • Großmarkt
    • Wochenmarkt
    • Spezialmarkt
    • Jahrmarkt

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Delbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Messe (§ 64 Gewerbeordnung)Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.Ausstellung (§ 65 Gewerbeordnung)Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.Großmarkt (§ 66 Gewerbeordnung)Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art vorrangig an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.Wochenmarkt (§ 67 Gewerbeordnung)Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten zum Verkauf anbietet: Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig; Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs Spezialmarkt (§ 68 Abs. 1 Gewerbeordnung)Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren zum Verkauf feilbietet.Jahrmarkt (§ 68 Abs. 2 Gewerbeordnung)Ein Jahrmarkt ist eine im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.Volksfest (§ 60 b Gewerbeordnung)Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 Gewerbeordnung (Schaustellertätigkeiten oder Tätigkeiten nach Schaustellerart) ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Fristen

    Hinweise für Delbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung ist jedoch dringend anzuraten.

    Kosten

    Hinweise für Delbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Gebühr beträgt je nach Verwaltungsaufwand zwischen 50 Euro und 3.000 Euro.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 14.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Ausstellung, Messe, Spezialmarkt, Wochenmarkt, Volksfest, Festsetzung, Markt, Jahrmarkt, Großmarkt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de