Festsetzung von Messen, Ausstellungen oder Märkten beantragen

    Wenn Sie eine Veranstaltung festsetzen lassen möchten, müssen Sie dies beantragen. Es besteht keine Pflicht zur Festsetzung einer Veranstaltung. Festgesetzte Veranstaltungen sind von bestimmten Vorgaben befreit.

    Hinweise für Recke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Auf Antrag eines Veranstalters kann die Fachgruppe Bürgerservice Messen, Ausstellungen sowie Spezial- und Jahrmärkte festsetzen.

    Beschreibung

    Sie können als veranstaltende Person

    • Messen,
    • Ausstellungen und
    • Märkte

    festsetzen lassen. 

    Das bedeutet, dass Sie von Vorschriften des Ladenöffnungsrechts, des Sonn- und Feiertagsrechts, des Arbeitszeitgesetzes und der Gewerbeordnung befreit sind. Sie können den Antrag als gewerbetreibende Person stellen.

    Die Festsetzung umfasst Gegenstand, Zeitraum, Öffnungszeiten und Ort der Veranstaltung. Soweit keine Belange des öffentlichen Interesses entgegenstehen, können Märkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden. Für Messen und Ausstellungen ist das jedoch nur für die innerhalb von 2 Jahren vorgesehenen Veranstaltungen möglich.

    Das Stellen des Antrags auf Festsetzung einer Veranstaltung liegt in Ihrer Entscheidung. Allerdings unterliegen nicht festgesetzte Veranstaltungen den allgemeinen Vorschriften, zum Beispiel

    • der Reisegewerbekartenpflicht,
    • dem Ladenöffnungsrecht,
    • dem Arbeitszeitgesetz und
    • dem Sonn- und Feiertagsschutzrecht.

    Ohne eine Festsetzung müssen Sie gegebenenfalls Ausnahmen hiervon bei den jeweils zuständigen Behörden beantragen.

    Eine Festsetzung ersetzt diese Einzelausnahmen. Sie erhalten aus einer Hand die sogenannten Marktprivilegien.

    Allerdings haben Sie bei einer Festsetzung auch besondere Pflichten zu beachten.

    Hinweise für Recke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Auf Antrag eines Veranstalters kann die Fachgruppe Bürgerservice Messen, Ausstellungen sowie Spezial- und Jahrmärkte festsetzen.Voraussetzung für die Festsetzung ist unter anderem eine Vielzahl von gewerblichen Anbietern. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der Markt von einem Dutzend oder mehr Anbietern beschickt wird. Die Festsetzung schließt die Teilnahme von nichtgewerblichen Händlern nicht aus.Die Festsetzung eines Spezialmarktes oder eines Jahrmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.Spezialmärkte und Jahrmärkte dürfen nicht vollständig oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden.Die Festsetzung ist für die Durchführung eines gewerblichen Marktes nicht grundsätzlich verpflichtend. Sollte dieser jedoch an einem Sonntag stattfinden, so ist sie zwingend notwendig, da der Antragsteller durch die Festsetzung in den Genuss der sogenannten Marktprivilegien kommt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Fachdienst Bürgerservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 28

    49509 Recke

    Öffnungszeiten

    Montag:Vormittag: 08:30 bis 12:30 UhrNachmittag: 14:00 bis 16:00 UhrDienstag:geschlossenMittwoch:Vormittag: 08:30 bis 12:30 UhrNachmittag: 14:00 bis 16:00 UhrDonnerstag:Vormittag: geschlossenNachmittag: 14:00 bis 17:30 UhrFreitag:Vormittag: 08:30 bis 12:00 UhrWährend der geschlossenen Zeiten besteht die Möglichkeit der Terminvereinbarung. Im "Fachbereich 2 - Bürgerservice und Soziales" besteht die Möglichkeit der Online-Terminvereinbarung. Für die übrigen Fachbereiche ist eine telefonische Terminvereinbarung jederzeit möglich.

    Version

    Technisch geändert am 18.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Fachbereich II - Bürgerservice und Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 28

    49509 Recke

    Öffnungszeiten

    Montag:Vormittag: 08:30 bis 12:30 UhrNachmittag: 14:00 bis 16:00 UhrDienstag:geschlossenMittwoch:Vormittag: 08:30 bis 12:30 UhrNachmittag: 14:00 bis 16:00 UhrDonnerstag:Vormittag: geschlossenNachmittag: 14:00 bis 17:30 UhrFreitag:Vormittag: 08:30 bis 12:00 UhrWährend der geschlossenen Zeiten besteht die Möglichkeit der Terminvereinbarung. Im "Fachbereich 2 - Bürgerservice und Soziales" besteht die Möglichkeit der Online-Terminvereinbarung. Für die übrigen Fachbereiche ist eine telefonische Terminvereinbarung jederzeit möglich.

    Version

    Technisch geändert am 31.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei Behörden
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden
    • Bescheinigung der Gewerbeanmeldung
    • bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug
    • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
    • Lageplan der Veranstaltung
    • Übersicht über die zu vertreibenden Waren
    • Teilnahmebedingungen für die Veranstaltung
    • vorläufiges Ausstellerverzeichnis

    Die vorzulegenden Unterlagen können unter anderem davon abhängig sein, ob es sich um eine Erstveranstaltung oder eine Folgeveranstaltung handelt.

    Formulare

    Hinweise für Recke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antrag auf Marktfestsetzung

    Voraussetzungen

    Sie müssen eine der folgenden Veranstaltungen durchführen:

    • Messe
    • Ausstellung
    • Großmarkt
    • Wochenmarkt
    • Spezialmarkt
    • Jahrmarkt

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 14.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Ausstellung, Messe, Spezialmarkt, Wochenmarkt, Volksfest, Festsetzung, Markt, Jahrmarkt, Großmarkt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de