Festsetzung von Messen, Ausstellungen oder Märkten beantragen

    Wenn Sie eine Veranstaltung festsetzen lassen möchten, müssen Sie dies beantragen. Es besteht keine Pflicht zur Festsetzung einer Veranstaltung. Festgesetzte Veranstaltungen sind von bestimmten Vorgaben befreit.

    Beschreibung

    Sie können als veranstaltende Person

    • Messen,
    • Ausstellungen und
    • Märkte

    festsetzen lassen. 

    Das bedeutet, dass Sie von Vorschriften des Ladenöffnungsrechts, des Sonn- und Feiertagsrechts, des Arbeitszeitgesetzes und der Gewerbeordnung befreit sind. Sie können den Antrag als gewerbetreibende Person stellen.

    Die Festsetzung umfasst Gegenstand, Zeitraum, Öffnungszeiten und Ort der Veranstaltung. Soweit keine Belange des öffentlichen Interesses entgegenstehen, können Märkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden. Für Messen und Ausstellungen ist das jedoch nur für die innerhalb von 2 Jahren vorgesehenen Veranstaltungen möglich.

    Das Stellen des Antrags auf Festsetzung einer Veranstaltung liegt in Ihrer Entscheidung. Allerdings unterliegen nicht festgesetzte Veranstaltungen den allgemeinen Vorschriften, zum Beispiel

    • der Reisegewerbekartenpflicht,
    • dem Ladenöffnungsrecht,
    • dem Arbeitszeitgesetz und
    • dem Sonn- und Feiertagsschutzrecht.

    Ohne eine Festsetzung müssen Sie gegebenenfalls Ausnahmen hiervon bei den jeweils zuständigen Behörden beantragen.

    Eine Festsetzung ersetzt diese Einzelausnahmen. Sie erhalten aus einer Hand die sogenannten Marktprivilegien.

    Allerdings haben Sie bei einer Festsetzung auch besondere Pflichten zu beachten.

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie können als veranstaltende Person Messen, Ausstellungen und Märkte festsetzen lassen. Das bedeutet, dass Sie von den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes, des Gesetzes über Sonntage, Feiertage, Gedenktage und Trauertage, des Arbeitszeitgesetzes und der Gewerbeordnung befreit sind. Sie können den Antrag als gewerbetreibende Person (natürliche oder juristische Person) stellen. Die Festsetzung umfasst Gegenstand, Zeitraum, Öffnungszeiten und Ort der Veranstaltung. Soweit keine Belange des öffentlichen Interesses entgegenstehen, können Märkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden.Messen und Ausstellungen jedoch nur für die innerhalb von 2 Jahren vorgesehenen Veranstaltungen.Der Antrag auf Festsetzung einer Veranstaltung liegt in Ihrer Entscheidung. Allerdings unterliegen nicht festgesetzte Veranstaltungen den allgemeinen Vorschriften, zum Beispiel der Reisegewerbekartenpflicht, dem Ladenöffnungsgesetz, dem Arbeitszeitgesetz und dem Sonn- und Feiertagsschutzrecht. Möchten Sie davon Ausnahmen beantragen, müssen Sie dies bei den jeweils zuständigen Behörden tun. Eine Festsetzung ersetzt diese Einzelgenehmigungen. Sie erhalten aus einer Hand die Marktprivilegien. Allerdings haben Sie bei einer Festsetzung auch besondere Pflichten zu beachten.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Ordnung und Gewerbe - Abteilung 361

    Beschreibung

    Die Abteilung ist u.a. für folgende Bereiche zuständig: Gewerbeangelegenheiten, Gewerbeuntersagungsverfahren Störender Grünbewuchs Bewacherangelegenheiten Fundbüro Schädlingsbekämpfung Hundeangelegenheiten Kampfmittel Fahrtenbücher Glücksspielangelegenheiten Bekämpfung Schwarzarbeit Allgemeine Ordnungswidrigkeiten nach § 14 OBG Veranstaltung (verkehrsrechtliche Absicherung) Zentraler Ermittlungsdienst

    Adresse

    Hausanschrift

    Miselohestraße 4

    51379 Leverkusen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei Behörden
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden
    • Bescheinigung der Gewerbeanmeldung
    • bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug
    • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
    • Lageplan der Veranstaltung
    • Übersicht über die zu vertreibenden Waren
    • Teilnahmebedingungen für die Veranstaltung
    • vorläufiges Ausstellerverzeichnis

    Die vorzulegenden Unterlagen können unter anderem davon abhängig sein, ob es sich um eine Erstveranstaltung oder eine Folgeveranstaltung handelt.

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Folgende Unterlagen sind vollständig einzureichen: Ein formloser Antrag mit Angaben über die Art der Veranstaltung, das Datum der Veranstaltung, die Öffnungszeiten sowie den Veranstaltungsort Ausstellerverzeichnis (mindestens 12 Anbieter) mit genauer Angabe des Namens, der Anschrift und des Warenangebotes Mietvertrag bzw. Sondernutzungserlaubnis Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart 0 (Einwohnermeldeamt) Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Einwohnermeldeamt) Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes des Wohnsitzes Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichtes des Wohnsitzes (Diesen Auszug erhalten Sie ausschließlich auf der Homepage des Vollstreckungsportals der Länder. Sofern Sie über keinen Internetzugang verfügen, wenden Sie sich bitte an das Amtsgericht Leverkusen, Abteilung Schuldnerverzeichnisse) Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Insolvenzgerichtes am Wohnsitz Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse Kopie der Teilnahmebedingungen Gewerbeanmeldung Ist der Veranstalter eine juristische Person, wie zum Beispiel eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, müssen die Unterlagen sowohl von der juristischen Person, wie auch von den Geschäftsführern vorgelegt werden. Bei eingetragenen Vereinen sind die Unterlagen von dem Verein und von dem 1. Vorsitzenden vorzulegen. Für beides gilt: Die persönlichen Voraussetzungen werden nur alle 3 Jahre geprüft und die Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.

    Voraussetzungen

    Sie müssen eine der folgenden Veranstaltungen durchführen:

    • Messe
    • Ausstellung
    • Großmarkt
    • Wochenmarkt
    • Spezialmarkt
    • Jahrmarkt

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie müssen eine der folgenden Veranstaltungen durchführen: Messe Ausstellung Großmarkt Wochenmarkt Spezialmarkt Jahrmarkt

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    §64ff Gewerbeordnung (GewO)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Fristen

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es gibt keine gesetzliche Antragsfrist. In der Regel müssen Anträge 4-6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung gestellt werden, damit eine termingerechte Antragsbearbeitung sichergestellt wird.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 14.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Ausstellung, Messe, Spezialmarkt, Wochenmarkt, Volksfest, Festsetzung, Markt, Jahrmarkt, Großmarkt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de