Festsetzung von Messen, Ausstellungen oder Märkten beantragen

    Wenn Sie eine Veranstaltung festsetzen lassen möchten, müssen Sie dies beantragen. Es besteht keine Pflicht zur Festsetzung einer Veranstaltung. Festgesetzte Veranstaltungen sind von bestimmten Vorgaben befreit.

    Beschreibung

    Sie können als veranstaltende Person

    • Messen,
    • Ausstellungen und
    • Märkte

    festsetzen lassen. 

    Das bedeutet, dass Sie von Vorschriften des Ladenöffnungsrechts, des Sonn- und Feiertagsrechts, des Arbeitszeitgesetzes und der Gewerbeordnung befreit sind. Sie können den Antrag als gewerbetreibende Person stellen.

    Die Festsetzung umfasst Gegenstand, Zeitraum, Öffnungszeiten und Ort der Veranstaltung. Soweit keine Belange des öffentlichen Interesses entgegenstehen, können Märkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden. Für Messen und Ausstellungen ist das jedoch nur für die innerhalb von 2 Jahren vorgesehenen Veranstaltungen möglich.

    Das Stellen des Antrags auf Festsetzung einer Veranstaltung liegt in Ihrer Entscheidung. Allerdings unterliegen nicht festgesetzte Veranstaltungen den allgemeinen Vorschriften, zum Beispiel

    • der Reisegewerbekartenpflicht,
    • dem Ladenöffnungsrecht,
    • dem Arbeitszeitgesetz und
    • dem Sonn- und Feiertagsschutzrecht.

    Ohne eine Festsetzung müssen Sie gegebenenfalls Ausnahmen hiervon bei den jeweils zuständigen Behörden beantragen.

    Eine Festsetzung ersetzt diese Einzelausnahmen. Sie erhalten aus einer Hand die sogenannten Marktprivilegien.

    Allerdings haben Sie bei einer Festsetzung auch besondere Pflichten zu beachten.

    Hinweise für Kevelaer: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt KevelaerJeden Dienstag und Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr wird das Angebot in der Kevelaerer Innenstadt auf dem Peter-Plümpe-Platz durch den Wochenmarkt bereichert. Verschiebungen an Feiertragen sind möglich.Verschiedene Händler bieten auf dem Markt Obst, Gemüse, Blumen, Fleisch- und Wurstwaren, Backwaren, Molkereiprodukte, Eier, Gewürze und Textilien an.Bei weiteren Fragen zu dieser Dienstleistung wenden Sie sich bitte an Herrn Simon.Bei Fragen zu Abrechnungen wenden Sie sich bitte an Frau Voß.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Abteilung 4.4 - Sicherheit und Ordnung

    Beschreibung

    Die Abteilung 4.4 "Sicherheit und Ordnung" - Ordnungsamt - ist allgemein zuständig für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in der Wallfahrtsstadt Kevelaer. Somit ist das Ordnungsamt für verschiedenste Bereiche des täglichen Lebens Ihr Ansprechpartner. Sie haben Fragen zu einer Hundehaltung oder es kam zu einem (Beiß-)Vorfall mit einem anderen Hund? Sie möchten Ihr Gewerbe an-, ab- oder ummelden? Sie haben eine Verwarnung aufgrund eines Parkverstoßes, kurz "Knöllchen", erhalten? Sie möchten sich nach verlorenen Gegenständen (Portemonnaie, Uhr, Smartphone, Schlüssel etc.) oder auch einem verlorenen Fahrrad erkundigen? Sie wollen einen Fischereischein beantragen oder Ihren abgelaufenen Fischereischein verlängern? Sie wollen sich nach einem Standplatz auf den städtischen Märkten erkundigen? Dann finden Sie im Ordnungsamt und den hier tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern stets den richtigen Ansprechpartner.Neben den genannten Bereichen ist das Ordnungsamt oftmals auch erster Ansprechpartner, wenn es zu allgemeinen Feststellungen im Stadtgebiet (Fundtiere, Verkehrsbehinderungen durch Grundstücksbepflanzungen, etc.) durch Bürger und Besucher der Stadt kommt.Auf den städtischen Internetseiten und den hier dargestellten Dienstleistungen finden Sie weitere grundsätzliche Informationen zu den Aufgaben des Ordnungsamtes, Antragsvordrucke, Hinweise zu benötigten Unterlagen und rechtlichen Bestimmungen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Peter-Plümpe-Platz 12

    47623 Kevelaer

    Öffnungszeiten

    Außerhalb dieser Öffnungszeiten können Termine vereinbart werden.

    Kontakt

    Fax: ordnungsamt@kevelaer.de

    E-Mail: 02832 122-832

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei Behörden
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden
    • Bescheinigung der Gewerbeanmeldung
    • bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug
    • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
    • Lageplan der Veranstaltung
    • Übersicht über die zu vertreibenden Waren
    • Teilnahmebedingungen für die Veranstaltung
    • vorläufiges Ausstellerverzeichnis

    Die vorzulegenden Unterlagen können unter anderem davon abhängig sein, ob es sich um eine Erstveranstaltung oder eine Folgeveranstaltung handelt.

    Voraussetzungen

    Sie müssen eine der folgenden Veranstaltungen durchführen:

    • Messe
    • Ausstellung
    • Großmarkt
    • Wochenmarkt
    • Spezialmarkt
    • Jahrmarkt

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 14.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Ausstellung, Messe, Spezialmarkt, Wochenmarkt, Volksfest, Festsetzung, Markt, Jahrmarkt, Großmarkt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de