Anzeige gewerblicher Umgang mit tierischen Nebenprodukten Entgegennahme

    Den gewerblichen Umgang mit tierischen Nebenprodukten anzeigen

    Wenn Sie mit tierischen Nebenprodukten gewerbsmäßig umgehen möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle anzeigen. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Tierische Nebenprodukte (z. B. verendete Tiere, Schlachtabfälle, Speisereste, ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs, Gülle, Gärreste) unterliegen umfangreichen Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften, um Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier zu verhindern bzw. zu minimieren. Je nach Risikostufe werden die tierischen Nebenprodukte in 3 Kategorien eingeteilt:

    • Kat. 1 Material: Höchste Risikostufe, z. B. Tiere mit TSE/BSE, seuchenkranke Tiere, aber auch tote Heimtiere
    • Kat. 2 Material: Mittlere Risikostufe, z. B. verendete Nutztiere, Gülle
    • Kat. 3 Material: Geringste Risikostufe, z. B. Speisereste (falls nicht von international verkehrenden Verkehrsmitteln stammend), bestimmte Schlachtabfälle, ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs

    Je nach Risikostufe sind die tierischen Nebenprodukte entsprechend zu verarbeiten oder zu entsorgen.

    Sämtliche Unternehmer und Unternehmerinnen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung, dem Transport, der Handhabung, der Verarbeitung, der Lagerung, dem Inverkehrbringen, dem Vertrieb, der Verwendung oder der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten durchführen, müssen dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zum Zwecke einer behördlichen Registrierung anzeigen. Die Anzeige hat beim örtlich zuständigen Veterinär-und Lebensmittelüberwachungsamt zu erfolgen. 

     Anlagen oder Betriebe, die bestimmte Tätigkeiten ausüben (Verarbeitungsbetriebe, Verbrennung als Abfall, Mitverbrennung als Abfall, Verwendung als Brennstoff, Biogasanlagen, Kompostanlagen, Herstellung organischer Düngemittel, Zwischenbehandlungsbetriebe, Heimtierfutterhersteller, Lagerbetriebe für tierische Nebenprodukte und Lagerbetriebe für Folgeprodukte) bedürfen einer Zulassung. Die Zulassung ist gesondert zu beantragen. 

    Für bestimmte anderweitige Verwendungen von tierischen Nebenprodukten sind Ausnahmegenehmigungen erforderlich.

    Hinweise für Heinsberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Tierseuchen stellen eine ständige Bedrohung für die tierhaltende Landwirtschaft, die fleischverarbeitende Industrie, Hobbyhalter und nicht zuletzt für den Verbraucher dar. Ein Seuchenausbruch kann je nach Art der Krankheit unterschiedliche Maßnahmen für den betroffenen Bestand und ggf. für die Region nach sich ziehen. Die Maßnahmen können über Bestandssperren, Abgabeverbote von Tieren und Gebietssperren bis hin zu Tötungsmaßnahmen für einzelne Tiere oder ganze Bestände reichen. Deshalb hat jeder, der gewerblich Umgang mit Tieren hat, aber auch der Hobbyhalter empfänglicher Tierarten, die Regeln des vorbeugenden Seuchenschutzes zu beachten. Manche Tierseuchen sind auch auf den Menschen übertragbar. Die tierseuchenrechtlichen Vorschriften dienen dann auch dem Schutz des Menschen. Identität der Tiere Grundlage einer effektiven Tierseuchenbekämpfung sind lückenlose Informationen über Nutztierhaltungen. Deshalb ist das Halten von bestimmten Tieren (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Einhufer) anzeigepflichtig. Entsprechende Formulare sind beim Veterinäramt erhältlich bzw. stehen zum Download (siehe Dokumente) bereit. Die Identität von Tieren muss eindeutig feststellbar sein, um Herkunft, Transportwege und Verbleib im Seuchenfall feststellen zu können. Bei Rindern sind hierzu z. B. amtliche Ohrmarken und Rinderpässe vorgeschrieben. Untersuchungspflichten und Impfpflichten Hinsichtlich bestimmter Tierseuchen (z.B. Aujeszkysche Krankheit bei Schweinen; BHV1, BVDV, Leukose und Brucellose bei Rindern) bestehen regelmäßige Untersuchungspflichten. Seit dem 21. April 2021 gilt das EU-Tiergesundheitsrecht, das Vorschriften und Vorgaben zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen beinhaltet. Die Verordnung (EU) 2016/429 (EU-Tiergesundheitsrechtsakt/Animal Health Law = AHL) ist die "Basisverordnung" des EU-Tiergesundheitsrechts. Ziel dieser Verordnung ist es, Tierseuchen, die auf andere Tiere oder auf den Menschen übertragbar sind, zu verhüten oder zu bekämpfen. Mit dem neuen Recht ergeben sich auch Änderungen hinsichtlich der Bekämpfung der Bovinen Virusdiarrhoe (BVD) einschließlich der Vorgaben zur Impfung gegen BVDV. Unter anderem gilt jetzt eine Untersuchungspflicht aller Kälber spätestens bis zum 20. Lebenstag. Aktuell hat Nordrhein-Westfalen bei der EU-Kommission ein BVD-Tilgungsprogramm beantragt. Für eine erfolgreiche Umsetzung des Programms und zur Erlangung des Status "frei von BVD" für alle Betriebe darf grundsätzlich nicht gegen BVD geimpft werden. Die BVD-Impfung bleibt jedoch weiterhin mit Zustimmung des Veterinäramts dort möglich, wo sie aus veterinärmedizinischen Gründen geboten ist. Der Kreis Heinsberg hat zu diesem Impfverbot eine Allgemeinverfügung erlassen. Import von Tieren Unter besonderer Beobachtung stehen Tiere, die aus Drittländern eingeführt bzw. aus EU-Ländern nach Deutschland verbracht werden. Bei deren Einfuhr besteht Meldepflicht beim Veterinäramt. Tiere dürfen aus dem Ausland (EU und Drittländer) nur mit einer entsprechenden Gesundheitsbescheinigung des Amtstierarztes bzw. der zuständigen Veterinärbehörde mitgebracht werden. Export von Tieren Der innergemeinschaftliche Handel und der Export von lebenden Tieren (Ausnahme Heimtiere im Reiseverkehr) und Erzeugnissen unterliegen bestimmten veterinärrechtlichen Regelungen. Im Hinblick auf die Realisierung des Binnenmarktes und der Abschaffung veterinär-rechtlicher Kontrollen an den innergemeinschaftlichen Grenzen wurde von der EU ein Netz zum Verbund der Veterinärbehören, genannt TRACES, aufgebaut. TRACES ist ein EDV-Projekt, mit dem Transporte von Tieren und Produkten tierischer Herkunft innerhalb der EU als auch von Drittländern (Drittlandimporte) dokumentiert werden. Vor dem Verbringen von Tieren in ein anderes EU-Mitgliedsland oder ein Drittland ist es erforderlich, diese Tiere einem Amtstierarzt vorzustellen. Dieser überprüft den Gesundheitszustand und die Transportfähigkeit der Tiere und stellt dann die vorgeschriebene Gesundheitsbescheinigung aus. Für die Durchführung dieser Transporte ist folgendes zu beachten: Anmeldung zwei Werktage vor dem geplanten Transport beim Veterinäramt anhand eines Anmeldebogens. Die Veterinärbehörde benötigt für die Dokumentation und Erstellung der Gesundheitsbescheinigungen in TRACES vollständige Angaben aus dem Anmeldebogen. Nach Terminvereinbarung erfolgt die Gesundheitsüberprüfung durch den Amtstierarzt. Er kontrolliert die Transportbedingungen und stellt die Gesundheitsbescheinigung aus. Amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigungen Amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigungen werden vom Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt während der Öffnungszeiten ausgestellt. Um sicher zu gehen, über die amtstierärztliche Bescheinigung rechtzeitig vor Reiseantritt verfügen zu können, wird eine Terminabsprache empfohlen. Gesundheitsbescheinigungen für landwirtschaftliche Nutztiere einschließlich Pferden werden nur nach vorheriger Terminabsprache ausgestellt.

    Online-Dienst

    Tiergesundheit

    ID: L100002_121982788

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Tierseuchenbekämpfung

    Adresse

    Hausanschrift

    Valkenburger Straße 45

    52525 Heinsberg

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Kreis Heinsberg

    Beschreibung

    Der Landrat des Kreises Heinsberg - Veterinär- und Lebensmittelüberwachung

    Adresse

    Hausanschrift

    Valkenburger Straße 45

    52525 Nordrhein-Westfalen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02452 13 39 09

    Fax: 0245213 39 95

    E-Mail: veterinaeramt@kreis-heinsberg.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen der zuständigen Behörde den Betrieb mit tierischen Nebenprodukten unter Angabe

    • Ihres Namens,
    • Ihrer Anschrift und der
    • tierischen Nebenprodukte, deren Beförderung beabsichtigt ist,
    • anzeigen.

    Es können weitere Unterlagen gefordert werden. Daher wird empfohlen sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.

    Voraussetzungen

    Es sind keine Voraussetzungen zu erfüllen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Bezeichnung: Art. 23 Verordnung EG 1069/2009

    URL: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:300:0001:0033:DE:PDF
     

    Bezeichnung: § 7 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverodnung (TierNebV)
    URL: http://www.gesetze-im-internet.de/tiernebv/__7.html

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
    • Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie der zuständigen Behörde den gewerblichen Umgang anzeigen, wird diese den Antrag zeitnah bearbeiten. 

    Fristen

    Sie müssen den gewerblichen Umgang vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit anzeigen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
    • Verwaltungsgerichtliche Klage

    Hinweise für Heinsberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wer Rinder, Schafe, Ziegen, Kameliden (Kamele, Alpakas, Lamas), Equiden (Pferde, Esel), Schweine, Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Puten, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Wachteln, Laufvögel), Gehegewild oder Bienen hält und noch nicht bei der Tierseuchenkasse registriert ist, muss sich unverzüglich bei der Tierseuchenkasse NRW und dem Veterinäramt melden (§ 26 Viehverkehrsverordnung) . Nutzen Sie dafür bitte den Meldebogen für die Neuanmeldung der Tierhaltung. Dabei ist es unerheblich, zu welchem Zweck (gewerbliche Tierhaltung, landwirtschaftliche Nutztierhaltung, Hobbyhaltung, Pensionstierhaltung) oder in welcher Stückzahl die Tiere gehalten werden. Maßgeblich ist allein die Tatsache der Haltung mindestens eines Tieres einer der oben genannten Tierarten. Eine Besonderheit in der Tierseuchenbekämpfung stellt die Überwachung von tierischen Nebenprodukten wie unbehandelte Gülle oder Festmist dar. Während wärmebehandelte Gülle (hygienisiert oder drucksterilisiert) keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegt, bedarf der Import von unbehandelter Gülle oder Festmist (Hühnertrockenkot, Kaninchenmist) aus benachbarten EU-Mitgliedsstaaten der vorherigen Genehmigung. Die Genehmigungen werden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW in Recklinghausen erteilt. Landwirte, die als sog. "Grenzbauern" aus ihrem Betrieb in den Niederlanden betriebseigene Gülle auf selbst bewirtschaftete Flächen über die Bundesgrenze in den Kreis Heinsberg verbringen wollen, benötigen hierzu eine Erlaubnis des Veterinäramtes.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Tierische Nebenprodukte, Registrierung, Gewerblicher Umgang, Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, Umgang mit tierischen Nebenprodukten, Tierische Nebenprodukte, Umgang mit tierischen Nebenprodukten, tierische Folgeprodukte, Gewerblicher Umgang

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de