Zulassung Anlage oder Betrieb für den gewerblichen Umgang mit tierischen Nebenprodukten Erteilung

    Die Zulassung einer Anlage oder eines Betriebs für tierische Nebenprodukte beantragen

    Für bestimmte Tätigkeiten beim Umgang mit tierischen Nebenprodukten benötigen Unternehmen eine Zulassung. Näheres erfahren Sie hier.

    Hinweise für Borken: Inhalte der zuständigen Stelle

    Tierische Nebenprodukte (z.B. verendete Tiere, Schlachtabfälle, Speisereste, ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs, Gülle etc.) unterliegen umfangreichen Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften, um Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tiere zu verhindern bzw. zu minimieren

    Beschreibung

    Alle vom Tier stammenden Reststoffe, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet oder bestimmt sind, sind tierische Nebenprodukte. Diese sollen so verwertet und sicher entsorgt werden, dass weder die Gesundheit von Menschen und Tieren, noch die Umwelt gefährdet werden. Dazu werden die tierischen Nebenprodukte nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier in drei Risikokategorien eingeteilt, die unterschiedlich zu verarbeiten bzw. zu entsorgen sind.

    Für bestimmte Tätigkeiten beim Umgang mit tierischen Nebenprodukten existiert eine Zulassungspflicht. Wenn Sie als eine der folgenden Tätigkeiten ausüben möchten, benötigen Sie zuvor eine Zulassung der zuständigen Behörde:

    • Verarbeitung tierischer Nebenprodukte durch Drucksterilisation, durch Verarbeitungsmethoden oder zugelassene alternative Methoden
    • Beseitigung als Abfall durch Verbrennung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, außer bezogen auf Anlagen oder Betriebe, die über eine Betriebsgenehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG verfügen
    • Beseitigung oder Verwertung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, wenn sie Abfall sind, durch Mitverbrennung, außer bezogen auf Anlagen oder Betriebe, die über eine Betriebsgenehmigung verfügen
    • Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff
    • Herstellung von Heimtierfutter
    • Herstellung organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel
    • Umwandlung tierischer Nebenprodukte und/oder Folgeprodukte zu Biogas oder Kompost (Biogasanlage und Kompostieranlagen)
    • Behandlung tierischer Nebenprodukte nach ihrer Sammlung, in Form von Tätigkeiten wie Sortieren, Zerlegen, Kühlen, Einfrieren, Salzen, Entfernen von Häuten und Fellen oder von spezifiziertem Risikomaterial
    • Lagerung von tierischen Nebenprodukten
    • Lagerung von Folgeprodukten

    Hinweise für Borken: Inhalte der zuständigen Stelle

    Tierische Nebenprodukte (z.B. verendete Tiere, Schlachtabfälle, Speisereste, ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs, Gülle etc.) unterliegen umfangreichen Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften, um Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tiere zu verhindern bzw. zu minimieren.Eine Ausnahme von der Beseitigung toter Tiere in der Tierkörperbeseitigungsanstalt besteht lediglich für einzelne Tierkörper von toten Heimtieren. Diese dürfen auf geeigneten und von der zuständigen Behörde hierfür besonders zugelassenen Plätzen (z. B. Tierfriedhof) oder auf einem dem Tierhalter gehörenden Gelände vergraben werden (allerdings nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze). Die Tierkörper dürfen nur so vergraben werden, dass sie mit einer ausreichenden, mind. 50 cm starken Erdschicht, gemessen vom Rand der Grube, bedeckt sind. Auch die Verbrennung in einem Tierkrematorium ist möglich.Die TBA unterliegt der regelmäßigen amtstierärztlichen Überwachung. Im Seuchenfall und auch bei Verdacht von Tierseuchen werden hier regelmäßig amtstierärztliche Sektionen durchgeführt.Im Rahmen von Überwachungsprogrammen und auch bei erforderlichen weitergehenden Untersuchungen wird Untersuchungsmaterial sofort zum Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe gebracht.Andere anzeige-, zulassungs- oder überwachungspflichtige BetriebeZu den überwachungspflichtigen Anlagen nach Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrecht gehören neben der Tierkörperbeseitigungsanstalt u. a. auch Heimtierfuttermittelbetriebe, Biogasanlagen und Beförderer von tierischen Nebenprodukten. Für diese Betriebe ist eine Zulassung nach VO 1069/2009 durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) in Recklinghausen oder eine Registrierung durch den FB 39 erforderlich, je nachdem, um was für einen Betrieb es sich handelt.Für den Handel mit tierischen Nebenprodukten (z. B. Häute, Gülle, Tiermehl) innerhalb Deutschlands und der EU sind die Vorgaben des Tierischen Nebenprodukte Beseitigungsrecht zu beachten (Handelsdokumente, Aufzeichnungs- und Meldepflichten etc.).Für die innergemeinschaftliche Verbringung von Gülle gilt Folgendes:Ist die Gülle unverarbeitet, ist eine tierseuchenrechtliche Genehmigung durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) erforderlich, um die Gülle z. B. aus NL nach D zu verbringen.Ist die Gülle verarbeitet (z. B. pasteurisiert) ist keine Genehmigung erforderlich. Klauentiergülle muss grundsätzlich verarbeitet sein. Die Sendungen müssen von Handelspapieren begleitet sein. Weiterhin ist eine Meldung der zuständigen Behörden über das TRACES-System erforderlich.Unternehmer oder Betriebe, die mit tierischen Nebenprodukten umgehen, unterliegen u. U. der Registrierungs- oder Zulassungspflicht nach Verordnung 1069/2009.

    Ansprechpartner

    Kreis Borken

    Beschreibung

    Der Landrat des Kreises Borken - Fachbereich 39 - Tiere und Lebensmittel

    Adresse

    Hausanschrift

    Burloer Straße 93

    46325 Borken

    Kontakt

    Fax: 02861681821370

    Telefon Festnetz: 02861 681100

    E-Mail: tiereundlebensmittel@kreis-borken.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Fachbereich Tiere und Lebensmittel

    Adresse

    Hausanschrift

    Burloer Straße 93

    46325 Borken

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Ausweisdokuments
    • Lageplan der Anlage/des Betriebes
      • Im Falle von Biogasanlagen und Kompostieranlagen muss bei Einsatz von Fremdgülle die ausreichende Trennung von Tierbestand und Anlage hervorgehen)
    • Grundrissplan des Gebäudes/der Gebäude (für Biogas- und Kompostieranlagen wird nur ein Lageplan benötigt)
    • Ungezieferbekämpfungsplan
    • HACCP-Konzept (Verarbeitungsanlagen, Biogas- oder Kompostanlagen, Heimtierfutterbetriebe oder Behandlung/Lagerung mehrerer Kategorien tierischer Nebenprodukte/Folgeprodukte in derselben Anlage oder demselben Betrieb)
    • Betriebsbeschreibung

    Formulare

    Hinweise für Borken: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antrag auf Registrierung des Betriebes/der Anlage nach Art. 23 der VO 1069/2009Antrag auf Zulassung des Betriebes/der Anlage nach Art. 24 VO 1069/2009

    Voraussetzungen

    Die Anlagen müssen die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 genannten Anforderungen erfüllen sowie den in Teil 4 der Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung - TierNebV) benannten Anforderungen an die Verarbeitung, Behandlung und Entsorgung tierischer Nebenprodukte entsprechen. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie die Zulassung beantragt haben, wird die zuständige Stelle ihren Antrag zeitnah bearbeiten. 

    Hinweise für Borken: Inhalte der zuständigen Stelle

    Je nach Risikostufe werden die tierischen Nebenprodukte in 3 Kategorien eingeteilt: Kategorie 1 Material: Höchste Risikostufe, z. B. Tiere mit TSE/BSE, seuchenkranke Tiere, aber auch Heimtiere Kategorie 2 Material: Mittlere Risikostufe, z. B. verendete Tiere, Gülle Kategorie 3 Material: Geringste Risikostufe, z. B. Speisereste (falls nicht von Internat. Verkehrsmitteln stammend), Schlachtabfälle von tauglichen Tieren Je nach Risikostufe sind die tierischen Nebenprodukte entsprechend zu verwenden oder zu beseitigen.Mit der Abholung und Beseitigung von verendeten Tieren und vom Tier stammenden Abfällen hat der Kreis Borken die Fa. Schaap in Heek (Tierkörperbeseitigungsanstalt (TBA): Tel. 0 25 68/9 31 00; Fax: 0 25 68/12 77) beauftragt. Die Abholung verendeter Tiere ist bei der Firma anzumelden. Eine Selbstanlieferung von Speiseresten/ Schlachtabfällen oder von Tierkörpern ist nicht zulässig (siehe Downloads/Formulare).Kremieren von toten EquidenDie Pflicht zur Beseitigung toter Equiden obliegt dem Kreis Borken, der die Beseitigungspflicht auf die Fa. Schaap in Heek übertragen hat. Die Tierkörper toter Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Zebras und Zebroide) sind vom Tierhalter daher grundsätzlich der Fa. Schaap zu überlassen. Mit der Änderung des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) besteht seit dem 12.2.2017 die Möglichkeit, einen Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 2 TierNebG zur Abholung und Kremierung eines Equiden in einem zugelassenen Tierkrematorium zu stellen. Eine Vorab-Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der grundsätzlichen Beseitigungspflicht, d.h. vor Eintritt des Tiertodes, ist nicht möglich.Weitere Informationen, sowie den Antrag und ein Merkblatt zur Kremierung von Equiden finden Sie auf den Seiten des LANUV.

    Fristen

    Fristtyp: Antragsfrist Der Antrag auf Zulassung muss vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden.

    Kosten

    Hinweise für Borken: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Dienstleistungen zur Abholung, Sammlung und Beförderung, gewichtsmäßigen Erfassung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte wurde im Jahr 2024 neu ausgeschrieben. Den Zuschlag erhielt die Fa. Schaap GmbH in Heek, die bereits in der Vergangenheit beauftragt war.Der Beauftragung liegen folgende (Höchst-) Preise zugrunde: 190,09 €/je Tonne für sog. Falltiere im landwirtschaftlichen Betrieb 162,08 €/je Tonne für Schlachtabfälle 170,45 € je Tonne für Sonstige Tiere zzgl. 35 € je Abholung 95,00 € je Sonderabholung Bei der Abholung der Falltiere im landwirtschaftlichen Betrieb gilt die Sonderregel, dass der Landwirt bis zu einer Kappungsgrenze von 640 € der einzelbetrieblichen Gesamtkosten jährlich, 25 % der Kosten zzgl. der Mehrwertsteuer (auf den Gesamtbetrag) zu tragen hat. 75 % der Kosten (netto) trägt der Kreis Borken als zuständiger Behörde. Wird die Kappungsgrenze überschritten, trägt der Landwirt die Kosten komplett alleine.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 17.12.2024

    Stichwörter

    Gewerblicher Umgang mit tierischen Nebenprodukten, Zulassung, tierische Folgeprodukte, Tierische Nebenprodukte, Tierische Nebenprodukte, Tiernebenprodukte, Gewerblicher Umgang, Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, Tiernebenprodukte

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de