Prostitutionsveranstaltungen Organisation oder Durchführung Erlaubnis

    Die Erlaubnis für die Organisation oder Durchführung einer Prostiutionsveranstaltung beantragen

    Sie möchten Prostitutionsveranstaltungen gewerblich betreiben? Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Eine Erlaubnis benötigt jede betreibende Person, die eine Prostitutionsveranstaltung für einen offenen Teilnehmerkreis organisiert oder durchführt, bei denen von mindestens einer der anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden. Dies ist zum Beispiel beim öffentlichen Erstellen von Pornofilmen der Fall.

    Die Erlaubnis kann als einmalige Erlaubnis oder als Erlaubnis für mehrere gleichartige Veranstaltungen erteilt werden.

    Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis zeitlich befristen und mit Nebenbestimmungen (Auflagen) versehen. Wenn Sie Ihr Prostitutionsgewerbe durch eine Stellvertretung betreiben lassen wollen, benötigen Sie hierfür zusätzlich eine Stellvertretungserlaubnis.

    Beachten Sie, dass neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnis- oder Anzeigepflichten bestehen können. Diese betreffen vor allem die Bereiche des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- und Immissionsschutzrecht.

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Ansprechpartner

    Städteregion Aachen

    Adresse

    Hausanschrift

    Peterstr. 44/46

    52062 Aachen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0241 432 32327

    Fax: 0241 432 32335

    E-Mail: ProstSchutzgesetz@mail.aachen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Einzelfirma (natürliche Person):

    • Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel
    • Betriebskonzept
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart "0", bzw. europäisches Führungszeugnis

    Gesellschaften (juristische Personen) z.B. GmbH:

    • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister / Genossenschaftsregister
    • Betriebskonzept
    • Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel für den gesetzlichen Vertreter
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart "0" für den gesetzlichen Vertreter, bzw. europäisches Führungszeugnis

    Voraussetzungen

    • Volljährigkeit:
      Die antragsstellende Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    • persönliche Zuverlässigkeit:
      Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben möchte, muss sich einer Zuverlässigkeitsprüfung durch die zuständige Behörde unterziehen.
    • Für die für Prostitutionsveranstaltungen genutzten Räume gelten die Mindestanforderungen für Prostitutionsstätten entsprechend

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Erlaubnis erfüllen.

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

    Erst wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben, dürfen Sie das Gewerbe aufnehmen. Vor Beginn der konkreten Veranstaltung müssen Sie diese der am Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde vier Wochen vorher anzeigen.

    Fristen

    Bevor Sie den Betrieb einer Prostitutionsveranstaltung aufnehmen, benötigen Sie eine Erlaubnis durch die zuständige Behörde. Hinzu kommen ggf. weitere Anzeigepflichten vor der Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung. Eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich.

    Sofern Sie Personen beschäftigen möchten, die eine Stellvertretungsfunktion ausüben, ist diese vor Aufnahme der Tätigkeit ebenfalls bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Im Rahmen des Antragsprüfung erfolgt eine Überprüfung der Zuverlässigkeit der für Stellvertretung vorgesehenen Person.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Beachten Sie, dass neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnis- oder Anzeigepflichten bestehen. Diese betreffen vor allem die Bereiche des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- und Immissionsschutzrecht.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de