Vorgesehen zum Löschen - Prostitutionstätigkeit Beratung

    Gesundheitliche Beratung für in der Prostitution tätige Menschen

    Wenn Sie beabsichtigen, als Prostituierte oder Prostituierter zu arbeiten, können Sie sich beraten lassen. Wenn Sie bereits als Prostituierte oder Prostituierter arbeiten, müssen Sie sich regelmäßig beraten lassen.

    Beschreibung

    Beabsichtigen Sie, als Prostituierte oder Prostituierter zu arbeiten, können Sie sich gesundheitlich beraten lassen.

    Um die Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter auszuüben, müssen Sie sich anmelden. Wenn Sie eine Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter anmelden möchten, sind sie verpflichtet, sich vorab beraten zu lassen.

    Wenn Sie bereits als Prostituierte oder Prostituierter arbeiten, müssen Sie sich regelmäßig beraten lassen.

    Bei der gesundheitlichen Beratung geht es vor allem um Themen wie

    • Schutz vor Krankheiten,
    • Schwangerschaft und Schwangerschaftsverhütung
    • Risiken von Alkohol- und Drogenmissbrauch.

    Das Gespräch ist vertraulich. Das heißt, es werden keine Informationen weitergegeben. Falls Sie nicht gut deutsch sprechen, kann eine Dolmetschung oder Sprachmittlung dabei sein oder angerufen werden, die für Sie übersetzt. Auch dann bleibt das Gespräch vertraulich.

    Hinweise für Gütersloh: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleitungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er eine Prostitutionsstätte betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder eine Prostitutionsvermittlung betreibt. Hierunter fällt auch die Wohnungsprostitution. Ein Prostitutionsgewerbe betreibt nicht, wer ausschließlich aus seiner eigenen Prostitutionstätigkeit Nutzen zieht. Diese Personen sind als Prostituierte vom Anwendungsbereich des Prostituiertenschutzgesetzes erfasst. Mit dem Begriff "Sexuelle Dienstleistung" wird der Gegenstand des Prostitutionsgewerbes beschrieben. Erfasst sind alle üblicherweise der Prostitution zugerechneten Formen sexueller Handlungen gegen Entgelt einschließlich sexualbezogener sadistischer oder masochistischer Handlungen, unabhängig davon, ob es dabei zu körperlichen Berührungen oder zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs kommt. Erfasst werden auch Fallgestaltungen, bei denen eine Person sich für die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält. Es kommt weder darauf an, ob die Entgeltvereinbarung sich auf eine konkretisierte einzelne Leistung oder pauschal auf einen Zeitraum bezieht, noch darauf, ob die Entgeltvereinbarung unmittelbar zwischen den an der Dienstleistung beteiligten Personen getroffen wird oder ob die Entgeltvereinbarung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes zustande kommt. Als "Entgelt" ist dabei nicht alleine ein Geldbetrag anzusehen, sondern jede im Rahmen eines wirtschaftlichen Tauschverhältnisses vereinbarte geldwerte Gegenleistung. Von der Definition der sexuellen Dienstleistung sind solche sexuellen Handlungen ausgenommen, bei denen kein unmittelbares Gegenüber räumlich anwesend ist, sondern bei denen sich die sexuelle Dienstleistung an einen unbestimmten beziehungsweise unbekannten Personenkreis richtet (z.B.: sexuelle Handlungen vor einer Internetkamera, Telefonsex oder Peepshows). Table-Dance-Aufführungen fallen ebenfalls nicht unter das Prostituiertenschutzgesetz, hier gilt § 33a der Gewerbeordnung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    6.1.1: Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Herzebrocker Straße 140

    33334 Gütersloh

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05241 85-0

    Fax: 05241 85-2233

    Version

    Technisch geändert am 10.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiges Ausweisdokument (zum Beispiel Personalausweis oder Pass)

    Hinweise für Gütersloh: Inhalte der zuständigen Stelle

    Zur Bearbeitung Ihres Antrages werden folgende Unterlagen benötigt: Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz für eine Einzelfirma (natürliche Person): Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel Betriebskonzept Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, bzw. europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes) nicht älter als sechs Monate Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes) nicht älter als sechs Monate Bescheinigung in Steuersachen des für sie zuständigen Finanzamtes Angaben zu Personen nach § 25 Absatz 2 Prostituiertenschutzgesetz für eine Gesellschaft (juristische Person) z.B. GmbH: Aktueller Auszug aus dem Handelsregister Kopie des Gesellschaftsvertrages Betriebskonzept Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel für den/die gesetzlichen Vertreter Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde für den/die gesetzlichen Vertreter, bzw. europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes) nicht älter als sechs Monate Auskunft auf dem Gewerbezentralregister für die Gesellschaft auf auch für den/die gesetzlichen Vertreter (zu beantragen bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes) nicht älter als sechs Monate Angaben zu Personen nach § 25 Absatz 2 Prostituiertenschutzgesetz bei Beantragung einer Erlaubnis für eine Prostitutionsstätte zusätzlich: Bau- bzw. Nutzungsgenehmigung inklusive Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen Bescheinigung über mängelfreie Schlussabnahme Grundrisszeichnungen (3-fach) Mietvertrag oder Eigentumsnachweis bei Beantragung einer Erlaubnis für ein Prostitutionsfahrzeug zusätzlich: aktuelle Betriebszulassung (Zulassungsbescheinigung Teil I und II) aktuelles Foto des Fahrzeuges Antrag auf Erteilung einer Stellvertretererlaubnis nach § 13 Prostituiertenschutzgesetz Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz des Prostitutionsgewerbes, für das die Stellvertretung beantragt wird Personalaufweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, bzw. europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes) nicht älter als sechs Monate Auskunft auf dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes) nicht älter als sechs Monate Bescheinigung in Steuersachen des für sie zuständigen Finanzamtes Meldung und Zuverlässigkeitsprüfung von Personen nach § 35 Absatz 2 Prostituiertenschutzgesetz Personalaufweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, bzw. europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes) nicht älter als sechs Monate Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20 Prostituiertenschutzgesetz Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz für die Organisation bzw. Durchführung der Prostitutionsveranstaltung Betriebskonzept insbesondere Ausführungen zu den räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen entsprechend § 20 in Verbindung mit § 18 Absatz 4, bzw. § 19 Absatz 5 Prostituiertenschutzgesetz Veranstaltungskonzept Eigentumsnachweis, bei Mietverhältnis Einverständniserklärung des Eigentümers der Betriebsstätte bzw. des Betriebsfahrzeuges Bau- bzw. Nutzungsgenehmigung inklusive Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen Bescheinigung über mängelfreie Schlussabnahme Kopien der Anmelde- bzw. Aliasbescheinigungen der bei der Veranstaltung voraussichtlich tätigen Prostituierten Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen bei Durchführung der Veranstaltung durch einen Stellvertreter zusätzlich: Stellvertretererlaubnis nach § 13 Prostituiertenschutzgesetz Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges nach § 21 Prostituiertenschutzgesetz Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz für den Betrieb des Prostitutionsfahrzeuges Aktuelles Foto des Prostitutionsfahrzeuges Einverständnis des Grundstückseigentümers oder Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Wegeflächen Kopien der Anmelde- bzw. Aliasbescheinigungen der bei der Veranstaltung voraussichtlich tätigen Prostituierten Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen bei Durchführung der Veranstaltung durch einen Stellvertreter zusätzlich: Stellvertretererlaubnis nach § 13 Prostituiertenschutzgesetz

    Voraussetzungen

    • Sie sind volljährig.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Gütersloh: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) § 16 ff. ProstSchG § 14 Gewerbeordnung (GewO)

    Rechtsbehelf

    Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

    Verfahrensablauf

    • Sie vereinbaren einen Termin mit der zuständigen Stelle.
    • Sie lassen sich beraten.
    • Nach Abschluss der Beratung stellt die Behörde Ihnen eine Bescheinigung aus, welche die Durchführung der gesundheitlichen Beratung bestätigt.
      • Wenn Sie sich als Prostituierte oder Prostituierter anmelden, müssen Sie die Bescheinigung vorlegen.
      • Wenn Sie bereits als Prostituierte oder Prostituierter arbeiten, müssen Sie die Bescheinigung bei Ausübung Ihrer Tätigkeit dabeihaben.

    Hinweise für Gütersloh: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Betriebsstätten, welche Ihren Standort im Kreis Gütersloh haben, haben diese Erlaubnis beim Kreis Gütersloh zu beantragen. Der Erlaubnisantrag ist inklusive aller im Antragsformular aufgezählten Anlagen zu stellen. Der Antragsteller hat darüber hinaus ein Betriebskonzept zu erstellen, welches den gesetzlichen Anforderungen des Prostituiertenschutzgesetzes entspricht. Für die Erlaubnis fällt eine Verwaltungsgebühr an, welche sich nach dem Umfang der Erlaubnis richtet. Das Gewerbe darf erst nach der Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Der Beginn des Prostitutionsgewerbes ist gemäß § 14 GewO anzuzeigen. Zuständig ist die Stadtverwaltung bzw. Gemeindeverwaltung, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt.

    Fristen

    Sofern Sie als Prostituierte oder Prostituierter arbeiten und

    • noch nicht 21 Jahre alt sind, müssen Sie sich alle 6 Monate beraten lassen.
    • bereits 21 Jahre alt oder älter sind, müssen Sie sich einmal pro Jahr beraten lassen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Dauer der Beratung ist einzelfallabhängig. Die Bescheinigung wird Ihnen sofort im Anschluss an die Beratung ausgestellt.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.  

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration, Hamburger Straße 47, 22083 Hamburg am 18.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English