Selbstständige Tätigkeit in einem Heilberuf anzeigen
Wenn Sie einen Gesundheitsfachberuf selbstständig ausüben wollen oder Angehörige dieser Berufe beschäftigen möchten, dann müssen Sie die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit der unteren Gesundheitsbehörde anzeigen.
Beschreibung
Wenn Sie einen Gesundheitsfachberuf selbstständig ausüben wollen oder Angehörige dieser Berufe beschäftigen möchten, dann müssen Sie die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit der unteren Gesundheitsbehörde anzeigen. Auch wesentliche Änderungen (z.B. der Praxisanschrift) müssen Sie anzeigen.
Zu den nichtakademischen Heilberufen (Gesundheitsfachberufen) zählen insbesondere folgende Berufe:
- Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,
- Altenpflegerinnen und Altenpfleger,
- Diätassistentinnen und Diätassistenten,
- Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,
- Gesundheits und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,
- Gesundheits und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
- Hebammen und Entbindungspfleger,
- Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker,
- Logopädinnen und Logopäden,
- staatlich geprüfte Masseurinnen oder Heilmasseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und staatlich geprüfte Masseure oder Heilmasseure und medizinische Bademeister,
- Orthoptistinnen und Orthoptisten,
- Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,
- Podologinnen und Podologen und
- Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten und
- Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten.
Die Anzeige muss dabei folgende Angaben enthalten:
- den Beginn der Berufsausübung; dabei ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen,
- das Geburtsdatum,
- die Beschäftigungsart,
- die Anschrift oder die Anschriften, unter der oder denen die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und
- ggf. die Beendigung der Berufsausübung.
Zuständig ist die untere Gesundheitsbehörde, in dessen Bereich die Tätigkeit ausgeübt werden soll.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Kopie des Ausweisdokuments (Antragssteller/ Antragsstellerin)
- Kopie der Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung (Antragssteller/ Antragsstellerin)
Bei der Anzeige von Beschäftigten zusätzlich:
- Kopien der Erlaubnisse zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung der/ des Beschäftigten
- Kopien der Ausweisdokumente der/ des Beschäftigten
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
- Geplante (selbstständige) Tätigkeit in einem Heilberuf
- Erlaubnis zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
- Sie reichen die Anzeige inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der unteren Gesundheitsbehörde ein, in deren Bereich die Tätigkeit ausgeübt werden soll
- Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen und stellt eine Bescheinigung über die Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit in einem Heilberuf aus
Fristen
Die Anzeige muss vor erstmaliger Ausübung der beruflichen Tätigkeit erfolgen.
Kosten
Kostenart:
Kostenhöhe (fix): 25
Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
10.3.8 Ausstellung einer Bescheinigung über die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Diätassistentinnen und Diätassistenten, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, Nichtakademischer Heilberuf, Logopädinnen und Logopäden, Altenpflegerinnen und Altenpfleger, Podologinnen und Podologen, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Orthoptistinnen und Orthoptiste, Hebammen und Entbindungspfleger