Gewerbsmäßiger Umgang mit Giftstoffen Erlaubnis

    Erlaubnis zur Bereitstellung / Abgabe von bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen nach ChemVerbotsV beantragen

    Wenn Sie besonders gefährliche Stoffe oder Gemische an private Endverbraucher/ Endverbraucherinnen in Verkehr bringen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn Sie besonders gefährliche Stoffe oder Gemische an private Endverbraucher / Endverbraucherinnen in Verkehr bringen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Gemische an private Endverbraucher/ Endverbraucherinnen abgeben oder für Dritte bereitstellen möchten, die nach der CLP-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1272/2008) zu kennzeichnen sind mit

      1. einem der Gefahrenpiktogramme GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder
      2. GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372

    benötigen Sie eine Erlaubnis.

    Vor der beabsichtigten Abgabe oder Bereitstellung von Produkten im Einzelhandel, müssen Sie die Notwendigkeit für die Beantragung einer Erlaubnis prüfen.

    Diese Erlaubnis erhält Ihr Unternehmen, wenn Sie mindestens 1 Person beschäftigen, die

    • die Sachkunde nach § 11 Abs. 1 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) nachgewiesen hat,
    • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
    • mindestens 18 Jahre alt ist.

    Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben muss in jeder Betriebsstätte, in der Stoffe und Gemische angeboten werden, die unter die Anlage II ChemVerbotsV fallen eine Person sein, die diese Anforderungen erfüllt.

    Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Gemische oder auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Gemischen beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.

    Keine Erlaubnis benötigen

    • Apotheken
    • Hersteller/ Herstellerinnen, Einführer/ Einführerinnen und Händler/ Händlerinnen, die die vorgenannten Stoffe und Zubereitungen nur an Wiederverkäufer/ Wiederverkäuferinnen, berufsmäßige Verwender/ Verwenderinnen oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Gemische an private Endverbraucher*innen abgeben oder für Dritte bereitstellen möchten, die nach der CLP-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1272/2008) zu kennzeichnen sind mit: einem der Gefahrenpiktogramme GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort "Gefahr", und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372, dann benötigen Sie eine Erlaubnis.Vor der beabsichtigten Abgabe oder Bereitstellung von Produkten in den Einzelhandel, müssen Sie die Notwendigkeit für die Beantragung einer Erlaubnis prüfen.Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen oder auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.Keine Erlaubnis benötigen Apotheken und Hersteller*innen, Einführer*innen und Händler*innen, die die vorgenannten Stoffe und Zubereitungen nur an Wiederverkäufer*innen, berufsmäßige Verwender*innen oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben. Diese unterliegen jedoch der Anzeigepflicht nach § 7 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV).Auf das Versandverbot gemäß § 10 ChemVerbotsV wird an dieser Stelle hingewiesen.Der Kreis Lippe ist im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe zuständig.Für Unternehmen ist die Bezirksregierung Detmold zuständig,

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Veterinärangelegenheiten, Verbraucherschutz

    Beschreibung

    Wir schützen Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren, vor Irreführung und Täuschung.schützen Tiere vor Krankheiten, Schmerzen, Leiden und Schäden.überprüfen den Weg unserer Lebensmittel vom landwirtschaftlichen Betrieb bis zum Verbraucher.überprüfen Tierhaltungen und den Tierverkehr.greifen ein, indem wir Gefahren für Mensch und Tier auch durch behördliche Maßnahmen abwenden.informieren und warnen wenn nötig.beraten Verbraucher, Erzeuger, Hersteller und Händler.beraten Landwirte, Tierhalter und Tierärzte.Weitere Details können Sie der jeweiligen Dienstleistung entnehmen.***Grundsätzlicher Hinweis für Halter von Nutztieren (auch Hobbyhalter)Bitte denken Sie daran, dass Sie eine Nutztierhaltung bei der Tierseuchenkasse melden müssen. Das gilt auch für Kleinst- und Hobbybestände.Hier finden Sie die Online-Anmeldung: https://nw.agrodata.de/newreg-nwArtenschutzDer Artenschutz für in Gefangenschaft gehaltene Tiere und deren Erzeugnisse ist beim Veterinäramt des Kreises Lippe angesiedelt. Wir überprüfen den legalen Besitz, die Zucht und den Handel mit artengeschützten Tieren und deren Erzeugnissen und stellen die erforderlichen Bescheinigungen aus.TiergesundheitDie Mitarbeitenden des Bereichs Tiergesundheit widmen sich der Aufgabe, ein möglichst hohes Niveau der Tiergesundheit im Kreis Lippe zu erhalten. Ziel ist es, mögliche Krankheiten zu erkennen, eine Gefährdung für die menschliche Gesundheit durch übertragbare Tierkrankheiten auszuschließen und die Weiterverbreitung von Tierkrankheiten zu verhindern.Wir kümmern uns mit unseren amtlichen Tierärzten, Veterinärassistenten und qualifiziertem Verwaltungspersonal um die vorbeugende und akute Bekämpfung von Tierseuchen, die Tierarzneimitteilüberwachung sowie um die Überwachung der Tiertransporte, des Handels- und Reiseverkehrs mit Tieren und der Tierkörperbeseitigung.VerbraucherschutzLebensmittelsicherheit und Lebensmittelüberwachung, Chemikalienüberwachung, Futtermittelsicherheit, Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind nur einige unserer vielfältigen Aufgaben.***Informationen zur Afrikanischen SchweinepestDer erste bestätigte Fall von Afrikanischer Schweinepest in Deutschland wurde am 10. September 2020 bei einem Wildschwein in Brandenburg nachgewiesen. Informationen zur Afrikanischen Schweinepest und wichtige Hinweise und Informationen speziell für Jäger finden Sie auf der Themen-Seite zur Afrikanischen Schweinepest: zur Info-Seite Afrikanische Schweinepest

    Adresse

    Hausanschrift

    Felix-Fechenbach-Straße 5

    32756 Detmold

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag:09:00 bis 12:00 Uhr und13:30 bis 15:00 UhrFreitag:09:00 bis 12:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 5231 62-224

    Telefon Festnetz: +49 5231 62-0

    E-Mail: vetlmue@kreis-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Dokumente, mit denen Sie nachweisen, dass Sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllen.Personalausweis der antragstellenden Personund für alle sachkundigen Personen: Kopie Sachkundezeugnis Kopie der Teilnahmebescheinigung der zuletzt besuchten Fortbildungsveranstaltung nach § 11 Abs. 2 ChemVerbotsV Führungszeugnis (Belegart "OB" - bei Ihrem Einwohnermeldeamt oder online beantragen zur Vorlage beim Kreis Lippe - FD390)

    Formulare

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    WSP NRW: Erlaubnis nach Chemikalien-Verbotsverordnung

    Voraussetzungen

    Mindestens 1 Person im Unternehmen, die

    • die Sachkunde nach der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) nachgewiesen hat,
    • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
    • mindestens 18 Jahre alt ist.

    Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte, in der Stoffe und Gemische angeboten werden, die unter die Anlage II ChemVerbotsV fallen Personen beschäftigen, die diese Anforderungen erfüllen.

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Als Unternehmen benötigen Sie mindestens 1 Person im Unternehmen, die die Sachkunde nach § 11 Abs. 1 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) nachgewiesen hat, die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und mindestens 18 Jahre alt ist. Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte Personen beschäftigen, die diese Anforderungen erfüllen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 6 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)§ 7 ChemVerbotsV§ 10 ChemVerbotsV§ 11 ChemVerbotsVAnlage 2 Eintrag 1 ChemVerbotsV

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis für die Abgabe von besonders gefährlichen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen an private Endverbraucher/-innen nach der ChemVerbotsV können Sie online oder schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragen. Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Behörde, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

    Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die Erlaubnis für die Bereitstellung und die Abgabe von gefährlichen Stoffen und Gemischen im Sinne der Anlage 2 Spalte 1 ChemVerbotsV an private Endverbraucher/-innen erteilt.

    Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Erlaubnis können Sie online oder schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragen. Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die Erlaubnis in der Form eines Erlaubnisbescheids erteilt. Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

    Fristen

    Sie müssen den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis vor Aufnahme der Tätigkeit stellen.

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie müssen den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis vor Aufnahme der Tätigkeit stellen und dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für die Abgabe oder Bereitstellung für Dritte nach § 6 Absatz 1 ChemVerbotsVGebühr: EUR 100 bis 1.000Zahlungsweisen: Überweisung

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ein Nachweis der Sachkunde ist Voraussetzung für die Erlaubniserteilung. Sachkundige Personen sind

    • Drogisten (unter bestimmten Voraussetzungen),
    • Apotheker oder Apothekerinnen,
    • Pharmazieingenieure oder Pharmazieingenieurinnen,
    • Pharmazeutisch-technische Assistenten oder Pharmazeutisch-technische Assistentinnen,
    • Apothekenassistenten oder Apothekenassistentinnen,
    • geprüfte Schädlingsbekämpfer oder Schädlingsbekämpferinnen oder
    • Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer oder zur Schädlingsbekämpferin.

    Für diese Personen wird vom Verordnungsgeber unterstellt, dass diese im Rahmen ihrer Ausbildung die Sachkunde erlangt haben.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 05.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Erlaubnis nach ChemikalienVerbotsverordnung, ChemVerbotsV, Chemikaliensicherheit, Abgabebeschränkungen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de