Gewerbsmäßiger Umgang mit Giftstoffen Erlaubnis

    Erlaubnis zur Bereitstellung / Abgabe von bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen nach ChemVerbotsV beantragen

    Wenn Sie besonders gefährliche Stoffe oder Gemische an private Endverbraucher/ Endverbraucherinnen in Verkehr bringen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Beschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Gemische an private Endverbraucher/ Endverbraucherinnen abgeben oder für Dritte bereitstellen möchten, die nach der CLP-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1272/2008) zu kennzeichnen sind mit

      1. einem der Gefahrenpiktogramme GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder
      2. GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372

    benötigen Sie eine Erlaubnis.

    Vor der beabsichtigten Abgabe oder Bereitstellung von Produkten im Einzelhandel, müssen Sie die Notwendigkeit für die Beantragung einer Erlaubnis prüfen.

    Diese Erlaubnis erhält Ihr Unternehmen, wenn Sie mindestens 1 Person beschäftigen, die

    • die Sachkunde nach § 11 Abs. 1 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) nachgewiesen hat,
    • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
    • mindestens 18 Jahre alt ist.

    Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben muss in jeder Betriebsstätte, in der Stoffe und Gemische angeboten werden, die unter die Anlage II ChemVerbotsV fallen eine Person sein, die diese Anforderungen erfüllt.

    Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Gemische oder auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Gemischen beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.

    Keine Erlaubnis benötigen

    • Apotheken
    • Hersteller/ Herstellerinnen, Einführer/ Einführerinnen und Händler/ Händlerinnen, die die vorgenannten Stoffe und Zubereitungen nur an Wiederverkäufer/ Wiederverkäuferinnen, berufsmäßige Verwender/ Verwenderinnen oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Dienststelle für den Großhandel: Staatlicher Arbeitsschutzbei derBezirksregierung DüsseldorfPostfach 300 86540408 DüsseldorfE-mail: poststelle@brd.nrw.de Gebäudeanschrift: Außenstelle EssenRuhrallee 5545128 EssenTel. +49 (0)201 2767-0Fax +49 (0)201 2767323

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Stadt Essen

    Beschreibung

    Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Goldschmidtstraße 112

    45141 Essen

    Kontakt

    Fax: 02018859622

    Telefon Festnetz: 02018859648

    E-Mail: veterinaeramt@essen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Gewerbeangelegenheiten

    Beschreibung

    Eine Übersicht Ihrer Kontaktpersonen finden Sie im Telefonbuch der Stadt Essen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Porscheplatz 1

    45127 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 201 88-0

    Fax: +49 201 88-32242

    E-Mail: info32-2@ordnungsamt.essen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Mindestens 1 Person im Unternehmen, die

    • die Sachkunde nach der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) nachgewiesen hat,
    • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
    • mindestens 18 Jahre alt ist.

    Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte, in der Stoffe und Gemische angeboten werden, die unter die Anlage II ChemVerbotsV fallen Personen beschäftigen, die diese Anforderungen erfüllen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gefahrstoffverordnung Chemikalienverbotsordnung

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis für die Abgabe von besonders gefährlichen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen an private Endverbraucher/-innen nach der ChemVerbotsV können Sie online oder schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragen. Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Behörde, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

    Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die Erlaubnis für die Bereitstellung und die Abgabe von gefährlichen Stoffen und Gemischen im Sinne der Anlage 2 Spalte 1 ChemVerbotsV an private Endverbraucher/-innen erteilt.

    Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

    Fristen

    Sie müssen den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis vor Aufnahme der Tätigkeit stellen.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ein Nachweis der Sachkunde ist Voraussetzung für die Erlaubniserteilung. Sachkundige Personen sind

    • Drogisten (unter bestimmten Voraussetzungen),
    • Apotheker oder Apothekerinnen,
    • Pharmazieingenieure oder Pharmazieingenieurinnen,
    • Pharmazeutisch-technische Assistenten oder Pharmazeutisch-technische Assistentinnen,
    • Apothekenassistenten oder Apothekenassistentinnen,
    • geprüfte Schädlingsbekämpfer oder Schädlingsbekämpferinnen oder
    • Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer oder zur Schädlingsbekämpferin.

    Für diese Personen wird vom Verordnungsgeber unterstellt, dass diese im Rahmen ihrer Ausbildung die Sachkunde erlangt haben.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 05.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Erlaubnis nach ChemikalienVerbotsverordnung, ChemVerbotsV, Chemikaliensicherheit, Abgabebeschränkungen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de