Veranstaltung eines Wanderlagers Anzeige

    Wanderlager anzeigen

    Wenn Sie ein Wanderlager veranstalten und dieses öffentlich ankündigen möchten und die An- und Abreise der Teilnehmenden geschäftsmäßig durch Sie als Veranstalterin oder Veranstalter oder durch mit Ihnen zusammenwirkende Personen erfolgen soll, müssen Sie dies vorher anzeigen.

    Beschreibung

    Ein Wanderlager liegt vor, wenn Sie außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend Waren oder Dienstleistungen vertreiben wollen.

    Sie müssen die Veranstaltung eines Wanderlagers anzeigen, wenn Sie darauf durch öffentliche Ankündigung hinweisen und die An- und Abreise der Teilnehmenden durch Sie als geschäftsmäßig erbrachte Beförderung oder von Personen im Zusammenwirken mit Ihnen erfolgt.

    Als Veranstalterin oder Veranstalter eines Wanderlagers müssen Sie sicherzustellen, dass die öffentliche Ankündigung des Wanderlagers folgende Informationen enthält:

    • die Art der Ware oder Dienstleistung, die im Rahmen des Wanderlagers vertrieben wird,
    • der Ort des Wanderlagers,
    • Ihr Name, Ihre Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind, sowie Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit Ihnen ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse,
    • in leicht erkennbarer und deutlich lesbarer Form Informationen darüber, unter welchen Bedingungen der Verbraucherin oder dem Verbraucher bei Verträgen, die im Rahmen des Wanderlagers abgeschlossen werden, ein Widerrufsrecht zusteht.

    In der öffentlichen Ankündigung eines Wanderlagers dürfen Sie keine unentgeltlichen Zuwendungen in Form von Waren oder Leistungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen ankündigen.
    Folgende Dienstleistungen oder Waren dürfen Sie anlässlich eines Wanderlagers nicht vertreiben oder vermitteln:

    • Finanzanlagen
    • Versicherungsverträge und Bausparverträge sowie Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen,
    • bestimmte Medizinprodukte Nahrungsergänzungsmittel.

    Hinweise für Dülmen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Voraussetzungen gültige Erlaubnis - Reisegewerbekarte Erforderliche Unterlagen Anzeige - Veranstaltung eines Wanderlagers Nutzen Sie bitte den Mustervordruck! (siehe "Formulare")Die Anzeige kann entweder postalisch oder elektronisch über das Onlineverfahren angezeigt werden.Die Anzeige muss die folgenden Angaben enthalten: den Ort, das Datum/Zeitraum und die Uhrzeit/zeitliche Dauer des Wanderlagers, Art der angebotenen Waren und/oder Leistungen, Angaben zum Veranstaltenden: Name/Firma, Anschrift der gewerblichen Niederlassung, Kontaktdaten, ggf. Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister sowie die entsprechende Registernummer; bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und die vertretungsberechtigten Personen, Angaben für eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit den Veranstaltenden, einschließlich einer Telefonnummer, Mobiltelefonnummer und einer E-Mail-Adresse, Angaben zu den Waren- und/oder Leistungsanbietenden: Name/Firma, Anschrift der gewerblichen Niederlassung, ggf. Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister sowie die entsprechende Registernummer; bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und die vertretungsberechtigten Personen, ggf. Name der schriftlich bevollmächtigten Vertretenden, die das Wanderlager vor Ort für den Veranstaltenden leiten, den Wortlaut und die Form der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen (Kopien der öffentlichen Ankündigungen sind beizufügen) Reisegewerbekarte Nachweis durch Vorlage der Erlaubnisurkunde bzw. Kopie Wichtige Hinweise zur Durchführung von Wanderlagern Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch die/den in der Anzeige genannten Veranstaltenden geleitet werden. Eine Vertretung durch eine schriftlich bevollmächtigte Person ist möglich. Eine öffentliche Ankündigung muss enthalten: die Art der Waren und/oder Leistungen, die im Rahmen des Wanderlagers angeboten werden, den Ort des Wanderlagers, den Namen der Veranstaltenden, die Anschrift der gewerblichen Niederlassung, sowie Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit den Veranstaltenden ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse, Informationen in leicht erkennbarer und deutlich lesbarer oder sonst gut wahrnehmbarer Form, unter welchen Bedingungen den Verbrauchern bei Verträgen, die im Rahmen des Wanderlagers abgeschlossen werden, Widerrufsrechte zustehen.Es ist gesetzlich verboten in der öffentlichen Ankündigung für Ihr Wanderlager unentgeltliche Zuwendungen (in Form von Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen anzukündigen!
    Wer ein Reisegewerbebe betreiben will, bedarf grundsätzlich der Erlaubnis nach Titel III der GewO (Reisegewerbekarte). Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung, d. h. ohne dass er dazu von dem bzw. den Kunden aufgefordert (bestellt) wurde, außerhalb seiner Betriebsstätte oder ohne eine solche zu besitzen, tätig wird. Zum Reisegewerbe zählen auch die so genannten Haustürgeschäfte, das Werben für Telekommunikationsverträge oder das Sammeln von Schrott (per. Kraftfahrzeug). Tätigkeiten im Reisegewerbe Feilbieten von - Ankauf von Waren Aufsuchen von Bestellungen auf Ausüben von - Aufsuchen von Bestellungen auf Leistungen Ausübung unterhaltender Tätigkeiten als Schausteller oder Schaustellerart Die Tätigkeiten müssen jeweils genau bezeichnet werden. Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis und zwar die Reisegewerbekarte. Diese kann sowohl an natürliche Personen als auch an juristische Personen beispielsweise einer GmbH erteilt werden. Die Erlaubnis wird an dem Ort ausgestellt, an dem der Gewerbetreibende seinen gewöhnlichen Aufenthalt/Wohnsitz hat. Die Reisgewerbekarte wird unbefristet erteilt und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Sie ist personengebunden und nicht übertragbar. Angestellte des Gewerbetreibenden benötigen eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte um tätig werden zu können. Unter Wanderlager sind Verkaufsveranstaltungen gemeint, bei denen von einer festen Verkaufsstelle aus, vorübergehend Waren oder Dienstleistungen angeboten oder Bestellungen aufgenommen werden. Wanderlager fallen unter das Reisegewerbe. Die gewerbetreibende Person benötigt für den Vertrieb außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, Ausstellung oder eines Marktes in der Regel eine Reisegewerbekarte. Die öffentliche Ankündigung kann beispielsweise durch Plakate, Inserate in Zeitungen und Zeitschriften, Postwurfsendungen, Ausrufen auf der Straße, Werbung in Fernsehen oder Radio erfolgen. Auch das Verteilen von "persönlichen Einladungen" (z. B. an die Bewohner*innen eines Häuserblocks) gilt als öffentliche Bekanntmachung, wenn die Verkaufsveranstaltung grundsätzlich allen Personen offen steht. Rechtsgrundlagen allgemein Titel III der Gewerbeordnung

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Stadt Dülmen

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    48249 Dülmen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02594 12-313

    Fax: 02594 12-349

    E-Mail: gewerbe@duelmen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Zentrale Bußgeldstelle, Gewerbe und Markt

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    48249 Dülmen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Gustav-Heinemann-Straße 21

    59065 Hamm

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02381 17-7201

    E-Mail: ordnungsamt@stadt.hamm.de

    Version

    Technisch geändert am 18.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Sachgebiet Gewerberecht

    Beschreibung

    Bitte beachten Sie, dass aufgrund der räumlichen Situation im Gebäude des Ordnungsamtes persönliche Vorsprachen nur mit einem Termin möglich sind. Für Ihr Anliegen setzen Sie sich bitte mit dem/der zuständigen Mitarbeiter/Mitarbeiterin telefonisch oder per Mail in Verbindung.

    Adresse

    Hausanschrift

    Gustav-Heinemann-Straße 21

    59065 Hamm

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 18.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Als Veranstalterin oder Veranstalter eines Wanderlagers müssen Sie folgende Angaben machen:

    • Ort, Datum und Uhrzeit des Wanderlagers,
    • Ihr Name sowie gegebenenfalls der Name der Personen, für welche die Rechnung der Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, einschließlich der Anschrift, unter der diese Personen niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und die Vertretungsberechtigten,
    • Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit Ihnen ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse,
    • Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters oder Genossenschaftsregisters, in das Sie eingetragen sind und die entsprechende Registernummer,
    • Wortlaut und Form der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung,
    • gegebenenfalls den Namen einer schriftlich bevollmächtigten Vertreterin oder eines schriftlich bevollmächtigten Vertreters, die oder der das Wanderlager an Ort und Stelle für Sie leitet

    Hinweise für Dülmen: Inhalte der zuständigen Stelle

    formlose Anzeige der Wanderlagerveranstaltung
    Für die Beantragung einer Reisegewerbekarte: Personalausweis oder Reisepass Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes des Wohnortes Führungszeugnis zu beantragen beim Meldeamt oder Ordnungsamt des Wohnortes Gewerbezentralregisterauskunft zu beantragen beim Meldeamt oder Ordnungsamt des Wohnortes bei einer GmbH - Handelsregisterauszug Nachweis der Zahlung der Gebühren als Vorschuss

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Sie müssen die Veranstaltung eines Wanderlagers spätestens 4 Wochen vor Beginn anzeigen, sofern durch eine öffentliche Ankündigung auf die Veranstaltung hingewiesen werden soll und die An- und Abreise der Teilnehmenden durch Sie als geschäftsmäßig erbrachte Beförderung oder von Personen im Zusammenwirken mit Ihnen erfolgen soll.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 09.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Reisegewerbekarte, Verkaufsveranstaltung, Kaffeefahrt, Verkaufsstätte, Wanderlager, Verkaufswagen, Reisegewerbe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English