Vorgesehen zum Löschen - Veranstaltung
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    Vorgesehen zum Löschen - Veranstaltung

    Beschreibung

    Hinweise für Jüchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gemäß § 69 Gewerbeordnung werden Märkte (Jahrmärkte, Spezialmärkte, Wochenmärkte, Großmärkte), Messen und Ausstellungen auf Antrag des Veranstalters festgesetzt, wenn die Voraussetzungen für die jeweilige Veranstaltung erfüllt sind (wird im Merkblatt / Hinweise ausgeführt). In der Regel sind für die Festsetzung einer solchen Veranstaltung mindestens zwölf teilnehmende Händler erforderlich.
    Häufig festgesetzte Märkte sind insbesondere Trödelmärkte, Antikmärkte, Kunst- und Handwerkermärkte und auch die alljährlichen Weihnachtsmärkte.
    Bei Veranstaltungen, die auf öffentlicher Verkehrsfläche (Straßen, Fußgängerzone etc.) stattfinden, ist neben der Festsetzung auch eine Sondernutzungserlaubnis beim Ordnungsamt zu beantragen.
    Anträge auf Festsetzung von Märkten, Messen und Ausstellungen sollen spätestens 4 - 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn gestellt werden.

    Handlungsgrundlage(n)

    Hinweise für Jüchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch erstellt am 07.10.2024

    Technisch geändert am 15.05.2025

    Stichwörter

    Marktpreis, Wochenmarktveröffentlichung, Marktware, Marktstand, Wochenmarkt, Marktfrau, Wochenmarktgenehmigung, Markt, Markteinkauf, Markttag, Marktplatz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Technisch erstellt am 02.10.2024

    Technisch geändert am 02.10.2024