Spielhallen Erlaubnis

    Spielhallenerlaubnis beantragen

    Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle betreiben  möchten.

    Beschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle betreiben  möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
    Eine Erlaubnis ist ebenso nötig, wenn Sie ein Unternehmen betreiben und Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen möchten.
    Auch wenn Ihr Unternehmen der  Veranstaltung anderer Spiele dient, ist eine Erlaubnis erforderlich. 
    Beachten Sie bitte, dass Sie die Erlaubnis rechtzeitig beantragen, da die Erlaubnis bei Betriebsbeginn vorliegen muss.
     

    Hinweise für Werl: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spielhallen: Eine Spielhalle dient überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c I 1 oder des § 33d I 1 Gewerbeordnung GewO. Möchte jemand eine Spielhalle betreiben, so bedarf er/sie einer Betriebserlaubnis des Ordnungsamtes. Ebenfalls ist eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese Erlaubnis wird nach § 24 I Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) in Verbindung mit § 16 II Ausfühurngsgesetz NRW GlüStV erteilt. Dies bedeutet der Antragssteller muss zwei unterschiedliche Erlaubnisse beantragen. Jeder Spielhallenbetreiber muss zudem ein Sozialkonzept gemäß § 6 GlüStV entwickeln und sein Personal schulen, um die Spieler zu verantwortungsbewussten Spiel anzuhalten. Zudem muss der Standort der Spielhalle geeignet sein. Allgemeine Aufsteller-Erlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit: Die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten ist unabhängig von der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle gesondert erlaubnispflichtig. Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis gemäß § 33c I GewO. Diese Geldspielgeräte dürfen nur in Schank- oder Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Spielhallen oder Spielcasinos aufgestellt werden. Für jeden geplanten Standort, muss eine Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33c III GewO beantragt werden. Auch der Aufsteller der Spielgeräte muss ein Sozialkonzept erstellen und vorlegen. Geeignetheitsbestätigung Für jeden Standort eines Spielgerätes mit Gewinnmöglichkeit muss eine Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33 c III GewO beantragt werden. Der Aufstellungsort muss den Anforderungen der Spielverordnung entsprechen. Kleine Lotterien Für die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie ist keine Einzelgenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde mehr erforderlich. Durch einen Erlass des Innenministers gilt unter bestimmten Voraussetzungen (zum Beispiel begrenztes Spielkapital, begrenzte Dauer et cetera) für bestimmte Veranstalter (zum Beispiel Sportvereine, Stiftungen et cetera) eine allgemeine Erlaubnis als erteilt (siehe Erlass des Innenministers). Die Durchführung einer Kleinen Lotterie ist künftig nur noch der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Andere Lotterien bleiben weiterhin genehmigungspflichtig. Geldwäscheprävention im Glückspielwesen Hier finden Sie Information zum Geldwäschegesetz und dessen Anwendung Geldwäschegesetz Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG) Informationsblatt Geldwäsche

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    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

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    Technisch geändert am 05.11.2024

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    Technisch geändert am 06.11.2024

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    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Formloser Antrag auf Spielhallenerlaubnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Auszug aus dem Handelsregister aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet
    • Ggf. Übersetzung des Handelsregisterauszugs
    • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
    • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
    • Pacht-, Kauf- oder Mietvertrag sowie die Grundrisszeichnung der gewerblich genutzten Räume
    • Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (nach § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
    • Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Spielgerätes (nach § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO))
    • Sozialkonzept und Schulungsnachweise

    Formulare

    Hinweise für Werl: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bestätigung über die Eignung eines Betriebes für die Aufstellung von Geldspielgeräten (§ 33 c Abs. 3 der Gewerbeordnung) - Antrag Gewerbe: Antrag auf Erlaubnis nach § 33 c Abs. 1 Gewerbe: Antrag_Geeignetheit_Geldspielgeraete Gewerbe: Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis Anzeige über die Veranstaltung eines Glücksspiels als Kleine Lotterie oder Ausspielung

    Voraussetzungen

    • Für den Betrieb einer Spielhalle müssen Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Diese besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden sind.
    • Sie müssen in geordneten Vermögensverhältnissen leben: über Ihr Vermögen wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen.
    • Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume genügen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Lage den polizeilichen Anforderungen und müssen für den Betrieb einer Spielhalle geeignet sein.
    • Durch den Betrieb Ihres Gewerbes ist keine Gefährdung der Jugend und keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs zu befürchten. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung sind auch nicht zu erwarten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Reichen Sie Ihren formlosen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
    • Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
    • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
    • Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

    Fristen

    Fristtyp: Antragsfrist
    Dauer: 6 bis 8 Wochen
    Bemerkungen: Die Erlaubnis muss bei Betriebsbeginn vorliegen.

    Bearbeitungsdauer

    6 bis 8 Wochen

    Kosten

    • 500 EUR bis 1.500 EUR
    • Fristverlängerung der Erlaubnis 250 bis 1.000 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Altona - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt - am 13.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Spielhallenerlaubnis, Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Spielcasino, Spielothek, Unterhaltungsspiele mit Gewinnmöglichkeit, Spielhalle, Glücksspielhalle, Casino, Spielautomat, Spielautomaten, Spielhölle, Glücksspielautomat, Glücksspiel

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English