Spielhallen Erlaubnis

    Spielhallenerlaubnis beantragen

    Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle betreiben  möchten.

    Beschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle betreiben  möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
    Eine Erlaubnis ist ebenso nötig, wenn Sie ein Unternehmen betreiben und Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen möchten.
    Auch wenn Ihr Unternehmen der  Veranstaltung anderer Spiele dient, ist eine Erlaubnis erforderlich. 
    Beachten Sie bitte, dass Sie die Erlaubnis rechtzeitig beantragen, da die Erlaubnis bei Betriebsbeginn vorliegen muss.
     

    Hinweise für Bad Oeynhausen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wer eine Spielhalle betreiben will, braucht eine glücksspielrechtliche Erlaubnis (§ 24 Glücksspielstaatsvertrag).Zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Spielhalle befindet.Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegendder Aufstellung von Spielgeräten oderder Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO oderder gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient,bedarf der Erlaubnis nach § 24 Glückspielstaatsvertrag i. V. m. § 16 Ausführungsgesetz NRW zum Glücksspielstaatsvertrag.Zur Erteilung der Erlaubnis sind örtliche und persönliche Voraussetzungen ("gewerberechtliche Zuverlässigkeit") zu erfüllen. Diese werden nach Antragstellung geprüft.Örtliche Voraussetzungen:Im Umkreis von 350 Metern Luftlinie zum beabsichtigten Spielhallenstandort darf sich keine weitere Spielhalle befinden.Im Umkreis von 350 Metern Luftlinie zum geplanten Standort darf sich keine öffentliche Schule sowie keine Kinder- und Jugendeinrichtung (wie zum Beispiel, Haupt- oder Realschulen, Gymnasium, Jugendheim, Jugendherberge) befinden.Mehrfachhallen sind nicht zulässig: Die geplante Spielhalle darf nicht im baulichen Verbund mit anderen Spielhallen errichtet werden; auch sind weitere Spielhallen in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex nicht erlaubt (zum Beispiel in Einkaufszentren, Bahnhöfen etc.)Vor Beantragung der Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag wenden Sie sich bitte an den Bereich Bauordnung. Mit diesem ist zu klären, ob der Betrieb einer Spielhalle unter der geplanten Örtlichkeit grundsätzlich (nach Baurecht) möglich ist.Bitte wenden Sie sich zur Antragstellung direkt an den u. g. Ansprechpartner!

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Stadt Bad Oeynhausen

    Adresse

    Hausanschrift

    Ostkorso 8

    32545 Bad Oeynhausen

    Kontakt

    Fax: 0573114-1900

    Telefon Festnetz: 0573114-1111

    E-Mail: buergerbuero@badoeynhausen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Ostkorso 5

    32545 Bad Oeynhausen

    Kontakt

    Fax: Fax: +49(0)5731 14-1901

    Telefon Festnetz: Telefon: +49(0)5731 14-3300

    E-Mail: mi.brune@badoeynhausen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Formloser Antrag auf Spielhallenerlaubnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Auszug aus dem Handelsregister aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet
    • Ggf. Übersetzung des Handelsregisterauszugs
    • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
    • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
    • Pacht-, Kauf- oder Mietvertrag sowie die Grundrisszeichnung der gewerblich genutzten Räume
    • Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (nach § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
    • Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Spielgerätes (nach § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO))
    • Sozialkonzept und Schulungsnachweise

    Hinweise für Bad Oeynhausen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Insgesamt werden - auch zur Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit -folgende Unterlagen benötigt: Schriftlicher AntragLagepläne des ObjektsGrundrisszeichungen aller Betriebs- und Nebenräume (maßstabsgerecht 1:50 oder 1:100)Miet- oder Pachtvertrag (sofern nicht im Eigentum befindlich)Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde)Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei einer Behörde)Unbedenklichkeitsbescheinigung des FinanzamtesUnbedenklichkeitsbescheinigung des SteueramtesAuskunft VermögensverzeichnisAuskunft SchuldnerverzeichnisAuszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister (nur bei juristischen Personen z. B. GmbH)BaugenehmigungSozialkonzept

    Voraussetzungen

    • Für den Betrieb einer Spielhalle müssen Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Diese besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden sind.
    • Sie müssen in geordneten Vermögensverhältnissen leben: über Ihr Vermögen wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen.
    • Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume genügen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Lage den polizeilichen Anforderungen und müssen für den Betrieb einer Spielhalle geeignet sein.
    • Durch den Betrieb Ihres Gewerbes ist keine Gefährdung der Jugend und keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs zu befürchten. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung sind auch nicht zu erwarten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Reichen Sie Ihren formlosen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
    • Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
    • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
    • Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

    Fristen

    Fristtyp: Antragsfrist
    Dauer: 6 bis 8 Wochen
    Bemerkungen: Die Erlaubnis muss bei Betriebsbeginn vorliegen.

    Bearbeitungsdauer

    6 bis 8 Wochen

    Kosten

    • 500 EUR bis 1.500 EUR
    • Fristverlängerung der Erlaubnis 250 bis 1.000 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Altona - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt - am 13.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Spielhallenerlaubnis, Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Spielcasino, Spielothek, Unterhaltungsspiele mit Gewinnmöglichkeit, Spielhalle, Glücksspielhalle, Casino, Spielautomat, Spielautomaten, Spielhölle, Glücksspielautomat, Glücksspiel

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English