Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis

    Aufstellen von Geldspielgeräten

    Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung

    Beschreibung

    Mit einer Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit können Sie im gesamten Bundesgebiet Geldspielgeräte aufstellen. Jeder Aufstellort muss von der zuständigen Behörde einzeln erlaubt werden. Geldspielgeräte dürfen erst aufgestellt werden, wenn alle Sie alle erforderlichen Erlaubnisse besitzen.

    Hinweise für Dülmen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geld- oder Warenspielgeräte) aufstellen will, braucht hierfür eine allgemeine Aufstellerlaubnis nach § 33c GewO. Die Erlaubnis ist rechtzeitig vorher schriftlich zu beantragen. Die Erlaubnis berechtigt zur Aufstellung von Spielgeräten im gesamten Bundesgebiet. Seit dem 1. September 2013 benötigen Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten den Nachweis einer Unterrichtung (IHK). Zu diesem Kreis gehören Personen, die nach dem 1. September eine Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten beantragen sowie das Personal, das mit der Aufstellung der Spielgeräte betraut ist. Hinweis: Für jeden einzelnen Aufstellungsort (Gaststätte, Imbiss etc.) eine Geeignetheitsbestätigung erforderlich. Rechtsgrundlagen Gewerbeordnung NRW
    Das Themenfeld Spielrecht umfasst folgende Bereiche, die auf dieser Seite vorgestellt werden: Aufstellen von Geldspielgeräten Spielhallen Pokerspiel Wettvermittlungsstelle Kleine Lotterien und Ausspielungen Geeignetheitsbestätigungen Aufstellen von Geldspielgeräten Die gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit bedarf der vorherigen Erlaubnis der Ordnungsbehörde (Allgemeine Aufstellerlaubnis). Die Aufstellung der Spielgeräte darf nur an den Orten erfolgen, die für die Aufstellung der Spielgeräte nach der Spielverordnung geeignet sind und für die die Ordnungsbehörde eine Geeignetheitsbestätigung erteilt hat. Die Erteilung einer Allgemeinen Aufstellerlaubnis setzt die Vorlage eines Unterrichtungsnachweises der IHK und eines Sozialkonzepts voraus. Die IHK bietet regelmäßig Unterrichtungen an. Informationen der IHK Die Antragsstellung ist bei persönlicher Vorsprache im Ordnungsamt - Sachgebiet Gewerberecht - vorzunehmen. Spielhallen Zum Betrieb einer Spielhalle wird eine glücksspielrechtliche Erlaubnis benötigt. Dabei sind Spielhallen im baulichen Verbund oder im gemeinsamen Gebäude mit weiteren Spielhallen nicht erlaubt. Ein Mindestabstand von 350 m zu einer anderen Spielhalle darf bei neuen Spielhallen nicht unterschritten werden. Unter Einhaltung von erheblichen Auflagen für die Spielhallen, die den Mindestabstand von 350m unterschreiten, kann der Mindestabstand bis auf 100 m unterschritten werden. Dies ist in einem Beratungsgespräch im Ordnungsamt zu klären. Spielhallen dürfen täglich längstens von 6 bis 1 Uhr geöffnet sein. Sie unterliegen dem Nichtraucher- und dem Jugendschutzgesetz. Demnach ist Personen unter 18 Jahren der Zutritt nicht gestattet. Sonn- und Feiertagsregelungen sind zu beachten. Zum Aufstellen von Geldspielgeräten in einer Spielhalle werden zusätzlich noch eine Allgemeine Aufstellererlaubnis, eine entsprechende Gewerbeanmeldung sowie eine Geeignetheitsbestätigung benötigt. Wurde in den Räumlichkeiten zuvor ein anders Gewerbe ausgeübt, ist ein Antrag auf Nutzungsänderung beim Bauordnungsamt zu stellen. Erst wenn die entsprechenden Erlaubnisse vorliegen, kann das Gewerbe angemeldet und damit ausgeübt werden. Die Antragsstellung ist bei persönlicher Vorsprache im Ordnungsamt -Sachgebiet Gewerberecht - vorzunehmen. Pokerspiel Das Pokerspiel ist ein Glücksspiel, das nach aktueller Rechtslage erlaubnispflichtig, aber nicht erlaubnisfähig ist - sofern für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Das Ministerium für Inneres des Landes Nordrhein-Westfalen regelt die Veranstaltung von Pokerturnieren mit dem sogenannten Pokerlass (siehe Seite des IM NRW, Glücksspielrecht). Sportwetten Die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportwetten bedarf einer Erlaubnis, da es sich um Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages handelt. Die Vermittlung von Sportwetten ist nur mit einer entsprechenden Erlaubnis möglich. Die zuständige Behörde ist die Bezirksregierung Arnsberg. Der Beginn der gewerblichen Sportwettvermittlung ist dem Ordnungsamt per Anzeige gem. § 14 GewO anzuzeigen. Kleine Lotterien und Ausspielungen Aufgrund einer Gesetzesänderung ist für die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie keine Einzelgenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde mehr erforderlich. Durch einen Erlass des Innenministers gilt unter den u. g. Voraussetzungen für bestimmte Veranstalter eine allgemeine Erlaubnis als erteilt. Die Durchführung einer Kleinen Lotterie ist künftig nur noch der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Andere Lotterien bleiben weiterhin genehmigungspflichtig (durch das Innenministerium bzw. die Bezirksregierung Münster). Geeignetheitsbestätigungen Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Gewinns bieten, dürfen von Gewerbetreibenden nur dann aufgestellt werden, wenn die zuständige Behörde vorher schriftlich bestätigt hat, dass der beabsichtigte Aufstellungsort geeignet ist (Geeignetheitsbestätigung). Diese Geldspielgeräte dürfen nur aufgestellt werden in: Räumen von Schank- und Speisewirtschaften, in denen Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden und die über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis verfügen oder in Beherbergungsbetrieben die über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis verfügen. Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder Wettannahmestellen konzessionierter Buchmacher, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt. die Verabreichung von Speisen und Getränken darf keine untergeordnete Rolle in der Gaststätte spielen. weitere Voraussetzungen sind: Es dürfen maximal zwei Geld- oder Warenspielgeräte in Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben und Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher aufgestellt werden. Der Gewerbetreibende (Inhaber der Räume, in denen die Geräte aufgestellt sind) hat bei allen aufgestellten Geräten durch eine ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten sicherzustellen, dass eine Bedienung durch Kinder und Jugendliche ausgeschlossen ist. In Spielhallen dürfen maximal je 12 Quadratmeter Grundfläche höchsten ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden. Die Gesamtzahl darf jedoch 12 Geräte nicht überschreiten. Der Gewerbetreibende, in dessen Gewerbebetrieb das Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden soll, darf die Aufstellung nur zulassen, wenn sein Gewerbebetrieb als Aufstellungsort geeignet ist und die Geeignetheitsbestätigung der zuständigen Behörde vorliegt. Die Geeignetheitsbestätigung muss vor der Aufstellung erteilt sein. Rechtsgrundlagen allgemein Das Spielrecht in NRW ist geregelt nach: Glücksspielstaatsvertrag 2021 Ausführungsgesetz Glücksspielstaatsvertrag NRW Gewerbeordnung Spielverordnung

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    Technisch geändert am 05.11.2024

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    Hausanschrift

    Markt 1

    48249 Dülmen

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    Technisch geändert am 05.11.2024

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    Ordnungsamt

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    Technisch geändert am 18.11.2024

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    Sachgebiet Gewerberecht

    Beschreibung

    Bitte beachten Sie, dass aufgrund der räumlichen Situation im Gebäude des Ordnungsamtes persönliche Vorsprachen nur mit einem Termin möglich sind. Für Ihr Anliegen setzen Sie sich bitte mit dem/der zuständigen Mitarbeiter/Mitarbeiterin telefonisch oder per Mail in Verbindung.

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    59065 Hamm

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    Technisch geändert am 18.11.2024

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    Technisch geändert am 18.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes 
      (zu beantragen beim Finanzamt des Wohnortes)
       
    • Personalausweis oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung 
      (bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers)
       
    • Führungszeugnis in der Belegart OG (zur Vorlage bei einer Behörde) 
      (zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen, örtlichen Meldebehörde)
    • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob ein Verfahren eröffnet wurde 
      (zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes)
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in der Belegart 9 
       
    • Ausgefülltes Antragsformular
    • Bescheinigung über Unterrichtung in Spieler und Jugendschutz 
      (Nach § 33c Gewerbeordnung ist mit einer Bescheinigung der Industrie und Handelskammer nachzuweisen, dass man in den zur Gewerbeausübung notwendigen Kenntnissen unterrichtet worden ist.)
    • Sozialkonzept 
      (Für eine Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist nach § 33c Abs. 2 Gewerbeordnung ein Sozialkonzept vorzulegen. Das Sozialkonzept beschreibt, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.)
    • Handelsregisterauszug bzw. bei noch in Gründung befindlichen juristischen Personen Gründungsurkunde und Gesellschaftervertrag

    Hinweise für Dülmen: Inhalte der zuständigen Stelle

    schriftlicher Antrag Führungszeugnis für Behörden (muss beim zuständigen Meldeamt beantragt werden) Gewerbezentralregisterauszug für Behörden (muss beim zuständigen Meldeamt beantragt werden) Bescheinigung des Finanzamts in Steuersachen Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes des Wohnortes Auszug aus der Schuldnerkartei und Bescheinigung des Insolvenzgerichts derjenigen Amtsgerichte, in denen Sie in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten. Handelsregisterauszug Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterverzeichnis (juristische Personen)
    unterschiedlich nach Art der Erlaubnis, ist im Einzelfall zu besprechen

    Formulare

    Antragsformular

    Voraussetzungen

    • Eine Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung setzt Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit voraus. Die Zuverlässigkeit wird bei der Beantragung von der Behörde geprüft.

    Hinweise für Dülmen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Geeignetheitsbestätigung nach § 33 c Abs. 3 Gewerbeordnung

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Zuerst sind von Ihnen alle erforderlichen Unterlagen zu besorgen und bei der Behörde mit dem schriftlichen Antrag einzureichen.
    • Die Behörde prüft Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit
    • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie die Erlaubnis mit einem Gebührenbescheid.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa des Landes Bremen am 04.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Spielgeräte, Geeignetheit des Aufstellungsortes für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Glücksspiel, Geldspielgeräte, 33c GewO, PTB

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English