Sonn- und Feiertagsausnahmen Erteilung

    Erteilung einer Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen

    Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber an einem Sonn- und Feiertag Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen oder Betrieb aus besonderen Gründen arbeiten lassen müssen, kann Ihnen eine Ausnahme erteilt werden.

    Beschreibung

    Sie können als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber eine Ausnahme der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen:

    • wenn Sie Arbeitnehmende beschäftigen müssen, um tägliche oder besondere Bedürfnisse der Bevölkerung zu befriedigen.
    • Besondere Bedürfnisse liegen vor, wenn Waren oder Dienstleistungen von einem wesentlichen Teil der Bevölkerung als täglich wichtig empfunden wird. Außerdem muss das Fehlen als Mangel empfunden werden.
    • Wünschenswerte Waren und Dienstleistungen reichen nicht zur Ausnahmeerteilung aus.

    Eine Ausnahme können Sie ebenfalls beantragen, wenn eine Unterbrechung oder Aufschub von Arbeiten:  

    • nicht möglich ist.
    • nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.
    • besondere Gefahren für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmenden entstehen.
    • zu erheblichen Belastungen für die Umwelt, Energie- oder Wasserversorgung führt.
    • die Beschäftigung sichert. 
    • das Gemeinwohl schützt.

    Hinweise für Eschweiler: Inhalte der zuständigen Stelle

    Stille Feiertage sind Karfreitag Allerheiligen (1. November) Volkstrauertag (zweiter Sonntag vor dem 1. Advent) Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent) Wie an allen Sonn- und Feiertagen gelten zunächst folgende Verbote:An Sonn- und Feiertagen sind in erster Linie alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören. Bei erlaubten Arbeiten wiederum sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden. Hierbei sind aber Ausnahmen zulässig. Einzelheiten können gerne telefonisch mitgeteilt werden. Darüber hinaus sind an Sonn- und Feiertagen Veranstaltungen verboten, die Gottesdienste zu stören geeignet sind. Auch hierzu kann über Einzelheiten auf Anfrage gerne telefonisch informiert werden. An den stillen Feiertagen gelten aber noch besondere Einschränkungen: Gründonnerstag und Karfreitag Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen bis zum nächsten Tag 6.00 Uhr, mit Ausnahme der Großmärkte, die bis zum nächsten Tag 3.00 Uhr verboten sind, alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen bis zum nächsten Tag 6.00 Uhr, die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind, bis zum nächsten Tag 6.00 Uhr, Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters, während der Hauptzeit des Gottesdienstes. Zu ergänzen ist noch, dass am Gründonnerstag ab 18.00 Uhr öffentlicher Tanz verboten ist. Volkstrauertag Am Volkstrauertag sind verboten: Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen von 5.00 bis 13.00 Uhr, sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste von 5.00 bis 13.00 Uhr, der Betrieb von Spielhallen von 5.00 bis 13.00 Uhr. In der Zeit von 5.00 bis 18.00 Uhr sind zudem musikalische sowie sonstige unterhaltende Darbietungen in Gaststätten sowie alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz (z. B. Discotheken) untersagt. Allerheiligen und Totensonntag An Allerheiligen sowie an Totensonntag gelten die vorgenannten Veranstaltungsverbote in der Zeit von 5.00 bis 18.00 Uhr. Regelungen für HeiligabendAm Heiligabend sind öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel und öffentliche Auf- und Umzüge ab 16.00 Uhr verboten, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen. Ebenso gelten ab 16.00 Uhr die unter Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag beschriebenen Verbote.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Allgemeine Ordnung und Standesamtswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Johannes-Rau-Platz 1

    52249 Eschweiler

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Stellungnahme des Betriebsrats (wenn Betriebsrat vorhanden)

    Voraussetzungen

    Sie können den Antrag auf Bewilligung der Sonn- und Feiertagsarbeit nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 13 Absatz 1 Nr. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

    https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__13.html

    § 13 Absatz 2 (ArbZG)

    https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__13.html

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Ein erfolgloses Widerspruchsverfahren ist gebührenpflichtig.

    Verfahrensablauf

    Eine Ausnahme für die Sonn- und Feiertagsarbeit können Sie schriftlich oder online beantragen.

    Wenn Sie die Ausnahme für die Sonn- und Feiertagsarbeit schriftlich beantragen wollen:

    • Füllen Sie das betreffende Antragsformular vollständig aus.
    • Senden Sie dieses an die örtlich zuständige Behörde, einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen.
    • Sind die erforderlichen Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
    • Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, andernfalls einen Ablehnungsbescheid.
    • Die örtlich zuständige Behörde wird Ihnen den Bescheid per E-Mail oder auf dem Postweg zusenden. 
    • Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel später zugestellt.

    Wenn Sie die Ausnahme für die Sonn- und Feiertagsarbeit online beantragen möchten, sind die folgenden Schritte durchzuführen:

    • Aufruf des Online Dienstes
    • Füllen Sie die Felder des Online Dienstes vollständig aus und übersenden es an die örtlich zuständige Behörde für Arbeitsschutz, einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen und Nachweise.
    • Sind erforderliche Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
    • Die örtlich zuständige Behörde prüft den Antrag.
    • Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, andernfalls einen Ablehnungsbescheid.
    • Der Bescheid geht Ihnen per E-Mail oder auf dem Postweg zu. 
    • Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel später zugestellt.

    Fristen

    Fristtyp: Genehmigungsfiktion

    Keine Frist

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Auslastung.

    Kosten

    Da die Gebühren je nach Aufwand erhoben werden, erkundigen Sie sich bitte in der für Ihr Bundesland zuständigen Aufsichtsbehörde über anfallende Bearbeitungsgebühren. 

    Die genauen Kosten werden im Nachgang der Bewilligung festgestellt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV) Amt für Arbeitsschutz am 27.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2024

    Stichwörter

    Gemeinwohl, Feiertagsbetrieb, Ausnahmegenehmigung, Feiertagsarbeit, Sonntagsarbeit, Arbeitszeit, Sicherung der Beschäftigung, Sonntagsbetrieb, Unterbrechung, Besondere Bedürfnisse

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English