Reisegewerbe Anzeige

    Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen

    Nur wenige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten müssen angezeigt werden. Bitte prüfen Sie vor Aufnahme einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit, ob Sie diese eventuell bei der zuständigen Stelle anzeigen müssen.

    Beschreibung

    Für folgende reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten besteht eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde:

    • Wer Waren in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt;
    • Wer von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt;
    • Wer Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.

    Wenn Sie eine der oben genannten reisegewerbekartenfreien Tätigkeit ausüben, haben Sie den Beginn Ihres Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit Sie es nicht bereits nach anderen Normen der Gewerbeordnung angemeldet wurde.

    Eine Anzeige müssen Sie auch vornehmen, wenn

    • Sie den Gegenstand des Gewerbes wechseln oder auf Waren oder Leistungen ausdehnen, die bei Ihrem Gewerbe nicht geschäftsüblich sind oder
    • Sie Ihre Reisegewerbetätigkeit aufgeben.

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Beschäftigung von Angestellten / Nutzung von Fahrzeugen Jede*r Beschäftigte muss im Besitz einer beglaubigten Kopie oder einer Zweitschrift der auf den Verantwortlichen ausgestellten Reisegewerbekarte sein und diese bei der Arbeit mit sich führen.Im Falle der Verarbeitung oder des Verkaufs von Lebensmitteln müssen die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Nähere Informationen erhalten Sie unter dem nebenstehenden Link zur Lebensmittelüberwachung. Für das Reisegewerbe genutzte Verkaufseinrichtungen müssen den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Haftpflichtversicherung Schaustellerunternehmen müssen am Spielort immer den Nachweis der Haftpflichtversicherung vorlegen können. bauliche Genehmigungen Die Errichtung von Bauten und Fahrgeschäften sowie Zelten erfordert eine Kontaktaufnahme mit dem Amt für Stadtplanung und Bauordnung. Tätigkeit im öffentlichen Raum Für den Handel im öffentlichen Straßenraum ist neben der Reisegewerbekarte auch immer eine Sondernutzungserlaubnis des Amtes für Straßen und Verkehr erforderlich. In einem Teilbereich der Stadtteile Bergeborbeck und Vogelheim ist Handel im öffentlichen Raum nicht nur für Gewerbetreibende, sondern auch für alle Privatpersonen grundsätzlich verboten (§ 11 Absatz 1 Buchstabe i der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Essen mit Übersichtskarte).

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

    Ansprechpartner

    Stadt Essen

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Porscheplatz 1

    45127 Essen

    Kontakt

    Fax: 020188-32242

    Telefon Festnetz: 0201-88-32213

    E-Mail: info32-2@ordnungsamt.essen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Maklergewerbe, Reisegewerbe, Gewerbeuntersagungen, Preisauszeichnung, Ladenschluss

    Beschreibung

    Eine Übersicht Ihrer Kontaktpersonen finden Sie im Telefonbuch der Stadt Essen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Porscheplatz 1

    45127 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 201 88-0

    Fax: +49 201 88-32242

    E-Mail: info32-2@ordnungsamt.essen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefülltes Antragsformular
    • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers / Ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet", wenn Antragsteller*in nicht aus einem Staat der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt
    • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
      • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie: bei eingetragenen Unternehmen einen Registerauszug (z.B. Handelsregister, Genossenschaftsregister), bei nicht eingetragenen Unternehmen eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages
      • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Erteilung einer Reisegewerbekarte erfordert die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellenden. Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit sind daher bei der Antragstellung diverse Unterlagen erforderlich. Antragstellung durch natürliche Person Bei der Beantragung einer Reisegewerbekarte sind folgende Antragsunterlagen einzureichen oder vorzulegen: gültiger Personalausweis, ersatzweise gültiger Pass oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung Auskünfte in Steuersachen des Finanzamtes (Wohnsitz) Auskünfte in Steuersachen der Gemeindekasse (Wohnsitz; für die Bescheinigung der Stadt Essen nutzen Sie bitte den nebenstehenden Link) im Falle des Schaustellergewerbes: Nachweis der Haftpflichtversicherung im Falle von Speisenzubereitung: eine Bescheinigung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes oder Gesundheitszeugnis Auskünfte aus dem Insolvenzregister und dem Haftbefehlsregister beim Amtsgericht des Firmensitzes oder Wohnortes können mitgebracht werden, sind aber für die Antragstellung nicht zwingend notwendig. Auszüge aus dem BundeszentralregisterFührungszeugnis (BZR2, Belegart 0)Gewerbezentralregister (GZR3, Belegart 9) Diese Auszüge können Sie bei der Einwohnermeldebehörde des jeweiligen Wohnortes beantragen. In Essen sind Ihnen die Bürgerämter behilflich.Das Bundesamt für Justiz bietet auf der eigenen Internetseite auch die Einholung der Auszüge im OnLine-Verfahren an. Antragstellung durch juristische Person Bei Antragstellung durch eine juristische Person sind für diese zusätzlich vorzulegen (neben den genannten Unterlagen für die natürlichen Personen): die Auskünfte in Steuersachen auch für die juristische Person, sofern diese bereits im Register eingetragen ist aktueller Auszug aus dem Erfassungsregister (Handelsregister / Vereinsregister / Genossenschaftsregister / bei ausländischen Gesellschaften vergleichbares Register) Original und Kopie des Gründungsbeschlusses / der Satzung / des Gesellschaftervertrages Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR4, Belegart 9) Dieser Auszug kann auch mit den Auszügen für die natürlichen Personen in den Einwohnermeldebehörden eingeholt werden.

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Beginn eines anzeigepflichtigen Reisegewerbes, für das nicht bereits nach der Gewerbeordnung eine Anzeigepflicht besteht.

    Damit Sie Ihrer Anzeigepflicht rechtzeitig nachkommen, müssen Sie

    • das entsprechende Antragsformular ausfüllen und vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde zusenden

    • dem Antragsformular die erforderlichen Unterlagen beifügen

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Erteilung einer Reisegewerbekarte setzt die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellenden voraus.

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 12 GewO
    • § 15 Abs. 1 GewO
    • Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)
    • § 55c Gewerbeordnung (GewO)

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Titel III Gewerbeordnung Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Essen (pdf, 1025 kB) Karte zu § 11 Absatz 1 Buchstabe i der Ordnungsbehördlichen Verordnung (pdf, 633 kB) Tarifstelle 12.12 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)  
    • Verwaltungsrechtliche Klage

    Verfahrensablauf

    • Die Anzeige eines Reisegewerbes oder einer "reisegewerbekartenfreien Tätigkeit" können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch tätigen.
    • Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige erfüllt sind.
    • Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht erfüllt.
    • Erst wenn Sie die Anzeigepflicht erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.

    Fristen

    Sie müssen Ihre Gewerbetätigkeit mit Aufnahme unverzüglich anzeigen. Wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.

    Bearbeitungsdauer

    Bei schriftlicher oder elektronischer Anzeige erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Anzeige zeitnah, sofern das Anzeigeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am 08.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Handelsvertreter, Mobiler Standverkauf, Vertreter, Ausnahmen im Reisegewerbe aus besonderem Anlass, Haustürgeschäfte, Anzeigepflicht, Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbeanzeige, Reisegewerbekartenfreiheit, Handelsreisender, Reisegewerbe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English