Reisegewerbe Bescheinigung

    Reisegewerbekarte beantragen

    Wenn Sie gewerbsmäßig Waren oder Leistungen außerhalb Ihres Geschäftes ver- oder ankaufen bzw. anbieten wollen ohne von einem Kunden aufgefordert zu werden, oder wenn Sie als Schausteller unterhaltende Tätigkeiten ausführen möchten, müssen Sie eine Reisegewerbekarte beantragen.

    Beschreibung

    Sie betreiben ein Reisegewerbe, wenn Sie gewerbsmäßig Waren ohne vorherige Bestellung (Termin) feilbieten und außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung (§ 4 Abs. 3 GewO) oder ohne eine solche zu besitzen tätig werden. Gleiches gilt, wenn Sie Bestellungen für Waren aufsuchen (vertreiben) oder Waren ankaufen, Leistungen anbieten oder Bestellungen auf Leistungen aufsuchen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben.

    Es gibt jedoch auch Tätigkeiten, die dem Reisegewerbe zuzuordnen sind, bei denen eine Erlaubnispflicht hingegen entfällt. Keine Reisegewerbekarte benötigen Sie in den folgenden Fällen:

    • Sie bieten gelegentlich bei der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feil;
    • Sie vertreiben selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei;
    • Sie üben eine der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten in Ihrer Wohnsitzgemeinde oder in der Gemeinde Ihrer gewerblichen Niederlassung aus, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt;
    • Sie geben auf Grund einer Erlaubnis nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse ab.
    • Sie vermitteln oder schließen als Versicherungsvermittler Versicherungsverträge im Sinne des § 34d Absatz 6 oder Absatz 7 Nummer 1 und 2 Gewerbeordnung oder Bausparverträge ab oder beraten im Sinne des § 34d Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34d Absatz 7 Satz 2 als Versicherungsberater über Versicherungen oder sind in dem Gewerbebetrieb eines solchen beschäftigt.
    • Sie üben ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe aus, für dessen Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, und verfügen bereits über die erforderliche Erlaubnis;
    • Sie vermitteln Finanzanlagen als Finanzanlagenvermittler oder beraten Dritte über Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 3 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4, GewO oder sind in dem Gewerbebetrieb eines solchen beschäftigt;
    • Sie vermitteln Immobiliardarlehensverträge oder beraten Dritte zu solchen Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 4, auch in Verbindung mit § 34i Absatz 5 Gewerbeordnung;
    • Sie vertreiben von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs;
    • Sie bieten Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feil.
    • Sie suchen andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes auf.
    • Sie sind auf einer nach § 69 GewO festgesetzten Veranstaltung nach Titel IV (Messen, Ausstellungen, Märkte) tätig.

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Beschäftigung von Angestellten / Nutzung von Fahrzeugen Jede*r Beschäftigte muss im Besitz einer beglaubigten Kopie oder einer Zweitschrift der auf den Verantwortlichen ausgestellten Reisegewerbekarte sein und diese bei der Arbeit mit sich führen.Im Falle der Verarbeitung oder des Verkaufs von Lebensmitteln müssen die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Nähere Informationen erhalten Sie unter dem nebenstehenden Link zur Lebensmittelüberwachung. Für das Reisegewerbe genutzte Verkaufseinrichtungen müssen den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Haftpflichtversicherung Schaustellerunternehmen müssen am Spielort immer den Nachweis der Haftpflichtversicherung vorlegen können. bauliche Genehmigungen Die Errichtung von Bauten und Fahrgeschäften sowie Zelten erfordert eine Kontaktaufnahme mit dem Amt für Stadtplanung und Bauordnung. Tätigkeit im öffentlichen Raum Für den Handel im öffentlichen Straßenraum ist neben der Reisegewerbekarte auch immer eine Sondernutzungserlaubnis des Amtes für Straßen und Verkehr erforderlich. In einem Teilbereich der Stadtteile Bergeborbeck und Vogelheim ist Handel im öffentlichen Raum nicht nur für Gewerbetreibende, sondern auch für alle Privatpersonen grundsätzlich verboten (§ 11 Absatz 1 Buchstabe i der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Essen mit Übersichtskarte).

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    • Zuständig für die Antragsbearbeitung ist Ihre Gemeinde bzw. Stadtverwaltung/Gewerbeamt, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird

    Zuständigkeit

    • Ansprechpartner ist das Gewerbeamt bei Ihrer Gemeinde bzw. Stadtverwaltung, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird

    Ansprechpartner

    Stadt Essen

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Porscheplatz 1

    45127 Essen

    Kontakt

    Fax: 020188-32242

    Telefon Festnetz: 0201-88-32213

    E-Mail: info32-2@ordnungsamt.essen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Maklergewerbe, Reisegewerbe, Gewerbeuntersagungen, Preisauszeichnung, Ladenschluss

    Beschreibung

    Eine Übersicht Ihrer Kontaktpersonen finden Sie im Telefonbuch der Stadt Essen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Porscheplatz 1

    45127 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 201 88-0

    Fax: +49 201 88-32242

    E-Mail: info32-2@ordnungsamt.essen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes
    • Gewerbezentralregisterauszug vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes
    • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
    • Bei juristischen Personen eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes auch für diese
    • Ggfls. Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet (nur für juristische Personen)
    • Ggfls. Übersetzung Handelsregisterauszug (nur für ausländische juristische Personen)

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Erteilung einer Reisegewerbekarte erfordert die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellenden. Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit sind daher bei der Antragstellung diverse Unterlagen erforderlich. Antragstellung durch natürliche Person Bei der Beantragung einer Reisegewerbekarte sind folgende Antragsunterlagen einzureichen oder vorzulegen: gültiger Personalausweis, ersatzweise gültiger Pass oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung Auskünfte in Steuersachen des Finanzamtes (Wohnsitz) Auskünfte in Steuersachen der Gemeindekasse (Wohnsitz; für die Bescheinigung der Stadt Essen nutzen Sie bitte den nebenstehenden Link) im Falle des Schaustellergewerbes: Nachweis der Haftpflichtversicherung im Falle von Speisenzubereitung: eine Bescheinigung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes oder Gesundheitszeugnis Auskünfte aus dem Insolvenzregister und dem Haftbefehlsregister beim Amtsgericht des Firmensitzes oder Wohnortes können mitgebracht werden, sind aber für die Antragstellung nicht zwingend notwendig. Auszüge aus dem BundeszentralregisterFührungszeugnis (BZR2, Belegart 0)Gewerbezentralregister (GZR3, Belegart 9) Diese Auszüge können Sie bei der Einwohnermeldebehörde des jeweiligen Wohnortes beantragen. In Essen sind Ihnen die Bürgerämter behilflich.Das Bundesamt für Justiz bietet auf der eigenen Internetseite auch die Einholung der Auszüge im OnLine-Verfahren an. Antragstellung durch juristische Person Bei Antragstellung durch eine juristische Person sind für diese zusätzlich vorzulegen (neben den genannten Unterlagen für die natürlichen Personen): die Auskünfte in Steuersachen auch für die juristische Person, sofern diese bereits im Register eingetragen ist aktueller Auszug aus dem Erfassungsregister (Handelsregister / Vereinsregister / Genossenschaftsregister / bei ausländischen Gesellschaften vergleichbares Register) Original und Kopie des Gründungsbeschlusses / der Satzung / des Gesellschaftervertrages Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR4, Belegart 9) Dieser Auszug kann auch mit den Auszügen für die natürlichen Personen in den Einwohnermeldebehörden eingeholt werden.

    Formulare

    • Jede Stadt/Gemeinde hat unterschiedliche Formulare, die Sie sich vorab zuschicken lassen können
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja

    Voraussetzungen

    • Die Erteilung der Reisegewerbekarte setzt eine Zuverlässigkeit des Antragstellers im gewerberechtlichen Sinn voraus.

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Erteilung einer Reisegewerbekarte setzt die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellenden voraus.

    Rechtsgrundlage(n)

    • §§ 55, 55a, 55b, 55f der Gewerbeordnung (GewO) i.V.m. der Schaustellerhaftpflichtverordnung (SchauHV), 57 Abs. 2 und 3, 60b GewO

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Titel III Gewerbeordnung Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Essen (pdf, 1025 kB) Karte zu § 11 Absatz 1 Buchstabe i der Ordnungsbehördlichen Verordnung (pdf, 633 kB) Tarifstelle 12.12 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

    Rechtsbehelf

    Widerspruch gegen die Versagung der Reisegewerbekarte (Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen)

    Verfahrensablauf

    Die Reisegewerbekarte beantragen Sie bei Ihrer Gemeinde bzw. Stadtverwaltung/Gewerbeamt. Wenden Sie sich hierzu an die Gemeinde bzw. Stadtverwaltung, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. in welcher der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird.

    Fristen

    Erst mit Aushändigung der Reisegewerbekarte darf die Tätigkeit aufgenommen werden.

    Bearbeitungsdauer

    Ca. 1 - 3 Wochen, wenn alle Unterlagen vollständig sind.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    In manchen Fällen müssen Sie darüber hinaus weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Bitte klären Sie dies mit Ihrer zuständigen Stelle.

    Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen zu besorgen (z. B. Führungszeugnis zur Vorlage für Behörden) oder einzureichen (z.B. Personalpapiere).

    Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte), so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 09.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Vertreter, Zweitschrift der Reisegewerbekarte, Waren feilbieten, beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte, Reisegewerbekartenfreiheit, Standverkauf, Reisegewerbekarte, Gewerbeanzeige, Mobiler Standverkauf, Anzeigepflicht, Handelsvertreter, Unterhaltende Tätigkeit, Handelsreisender, Reisegewerbe, Schausteller, Haustürgeschäft, Ohne Bestellung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English