Reisegewerbe Verlängerung

    Reisegewerbekarte verlängern lassen

    Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben, benötigen Sie eine Reisegewerbekarte. Manche Karten sind befristet. Bevor Ihre befristete Karte ungültig wird, können Sie diese bei der zuständigen Behörde verlängern lassen.  

    Beschreibung

    Wenn Sie im Reisegewerbe selbstständig tätig werden möchten, benötigen Sie grundsätzlich eine Reisegewerbekarte.

    Sie betreiben ein Reisegewerbe, wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren ohne vorhergehende Bestellung außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung anbieten oder eine unterhaltende Tätigkeit als Schaustellerin oder Schausteller beziehungsweise nach Schaustellerart ausüben.

    Beispielsweise

    • als Schaustellerin oder Schausteller,
    • als "fliegender Händlerin oder Händler" oder
    • als Inhaberin oder Inhaber eines Marktstandes.

    Die Reisegewerbekarte ist in der Regel unbefristet gültig. Sie kann jedoch befristet erteilt werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlich ist.

    Wenn Sie eine befristete Reisegewerbekarte besitzen und diese verlängern möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Hinweise für Tecklenburg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Grundsätzlich betreibt ein Reisegewerbe, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung (zum Beispiel ohne vorherige Terminvereinbarung) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren feilbietet, ankauft oder Warenbestellungen aufnimmt, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. Zum Reisegewerbe zählen Standbetreiber auf Märkten, Volksfesten, Flohmärkten, die so genannten Haustürgeschäfte, das Werben für Zeitschriften- oder Bücherabonnements oder das Werben für Telekommunikationsverträge.Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben möchten, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis, und zwar die Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte kann sowohl an natürliche Personen als auch an juristische Personen, beispielsweise einer GmbH, erteilt werden. Die Erlaubnis kann in Ibbenbüren beantragt werden, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) oder die beantragende juristische Personen ihren Firmensitz in Ibbenbüren haben. Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Sie ist personengebunden und nicht übertragbar. Die konkrete Tätigkeit, die im Reisegewerbe ausgeübt werden soll, ist anzugeben und anzuzeigen.Angestellte des Reisegewerbekarteninhabers benötigen eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte des Gewerbetreibenden.Eine persönliche Vorsprache nach Terminvereinbarung wird empfohlen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Fachbereich 30 - Ordnung und Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Landrat-Schultz-Straße 1

    49545 Tecklenburg

    Öffnungszeiten

    SPRECHZEITENMo. - Fr. 8.30 Uhr - 12.30 UhrDi. 14.30 Uhr - 16.00 UhrDo. 14.30 Uhr - 17.30 UhrMontags u. mittwochs bleibt der Fachbereich 30 - Soziales geschlossen.

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Stadt Tecklenburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Landrat-Schultz-Straße 1

    49545 Tecklenburg

    Kontakt

    Fax: 05482-7093931

    Telefon Festnetz: 05482-703931

    E-Mail: info@tecklenburg.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Reisegewerbekarte
    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart OG)
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • bei juristischen Personen sind Unterlagen für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen einzureichen
    • gegebenenfalls Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist;
      • bei GmbH & Co. KG entsprechender Auszug
    • nur bei Tätigkeiten mit offenen Lebensmitteln oder Speisen: Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz oder amtliches Gesundheitszeugnis

    Hinweise für Tecklenburg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für die Genehmigungserteilung benötigen Sie folgende Unterlagen: Personalausweis oder Reisepass für Ausländer oder Staatenlose eine Aufenthaltsberechtigung oder eine Aufenthaltserlaubnis, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt Führungszeugnis "zur Vorlage bei einer Behörde" (nicht älter als drei Monate), zu beantragen im Bürgerbüro der Wohnsitzgemeinde, Gebühr 13 Euro Gewerbezentralregisterauszug "zur Vorlage bei einer Behörde" (nicht älter als drei Monate), zu beantragen im Ordnungsamt der Wohnsitzgemeinde, Gebühr 13 Euro Bescheinigung in Steuersachen Ihres zuständigen Finanzamtes beim Verkauf von unverpackten Lebensmitteln/Speisen ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die "Belehrung gem. § 43 Abs 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz" Ist der Antragsteller eine juristische Person, werden folgende Unterlagen über die juristische Person benötigt: Gewerbezentralregisterauszug "zur Vorlage bei einer Behörde" (nicht älter als drei Monate) aktueller Handelsregisterauszug Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes Über sämtliche gesetzliche Vertreter, zum Beispiel Geschäftsführer, sind zusätzlich die nachfolgend genannten Unterlagen notwendig: Führungszeugnis "zur Vorlage bei einer Behörde" (nicht älter als drei Monate) Gewerbezentralregisterauszug "zur Vorlage bei einer Behörde" (nicht älter als drei Monate) Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes

    Formulare

    Hinweise für Tecklenburg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antrag auf Erteilung, Verlängerung oder Ausdehnung einer Reisegewerbekarte

    Voraussetzungen

    Ihre befristete Reisegewerbekarte läuft in Kürze ab.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Tecklenburg: Inhalte der zuständigen Stelle

    §§ 55-56 Gewerbeordnung

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch, soweit nicht nach Landesrecht ausgeschlossen
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Fristen

    Hinweise für Tecklenburg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wer eine Reisegewerbetätigkeit beginnt, muss dieses gleichzeitig anzeigen.Das Betreiben eines Reisegewerbes ohne eine Reisegewerbekarte stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Insofern denken Sie bei Aufnahme einer Reisegewerbetätigkeit bitte daran, umgehend eine Reisegewerbekarte zu beantragen.

    Kosten

    Hinweise für Tecklenburg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Gebühr für eine Reisegewerbekarte beträgt 150 Euro zzgl. Gebühr für die Gewerbeanmeldung von z. Z. 2o Euro (je nach Rechtsform ggfls. höhere Gebühr für Gewerbeanmeldung)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Tecklenburg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es empfiehlt sich, je nach Gewerbe, Vorabinformationen bei der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer einzuholen.

    Weitere Informationen

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 06.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Handelsreisender, Verlängerung, Reisegewerbekarte verlängern, Reisegewerbekarte, Vertreter, Anzeigepflicht, Unterhaltende Tätigkeit, Schausteller, Haustürgeschäft, Gewerbeanzeige, Jahrmarkt, Mobiler Standverkauf, Reisegewerbekartenfreiheit, Markt, Kirmes, Reisegewerbe, Handelsvertreter, Schaustellerin, Marktstand, Waren feilbieten, Vertreterin, Ohne Bestellung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English