Gewerbe Anmeldung

    Gewerbe Anmeldung

    Beschreibung

    Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei

    • Neuerrichtung eines Betriebs,
    • Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
    • Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle,
    • Übernahme eines bestehenden Betriebs, z. B. durch Kauf oder Pacht,
    • Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform,
    • Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).

    Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen.

    • Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten.
      Ausgenommen sind unter anderem:
    • Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
    • Freie Berufe (u. a. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
    • Erziehung von Kindern gegen Entgelt
    • Unterrichtswesen

    Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

    Hinweise für Soest: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nach § 1 der Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz der Gewerbefreiheit). Der Begriff "Gewerbe" ist in der Gewerbeordnung nicht näher definiert. Aus der Rechtsprechung haben sich folgende Kriterien entwickelt: Ein Gewerbe ist jede selbständige, erlaubte, auf Gewinnerzielung ausgerichtete (die bloße Absicht reicht aus) und auf gewisse Dauer ausgerichtete Tätigkeit. Ausnahmen davon sind freiberufliche Tätigkeiten, die Urproduktion, Tätigkeiten und Dienste höherer Art und Bildung und auf wissenschaftlichem, künstlerischem und schriftstellerischem Gebiet sowie die bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens (z. B. Beteilung an Unternehmen). Auch der Betrieb einer Photovoltaikanlage auf eigen genutzten Gebäuden ist kein Gewerbe. Die Gewerbeordnung findet keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken (jedoch auf den Verkauf von Arzneimitteln), das Unterrichtswesen (Anhaltspunkt: Landesschulgesetze), die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, die Tätigkeiten der Rechtsanwälte und Notare (auch Rechtsbeistände), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater sowie der Ärzte (und andere Heilberufe). Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an den zuständigen Ansprechpartner:in. Wenn Sie den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle im Gebiet der Stadt Soest aufnehmen, muss dies gleichzeitig der zuständigen Behörde (hier: Gewerbemeldestelle der Stadt Soest) anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn der Betrieb verlegt wird (innerhalb von Soest siehe Gewerbeummeldung, Verlegung in eine andere Gemeinde siehe Gewerbeabmeldung), der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind (siehe Gewerbeummeldung), sich der Name des Gewerbetreibenden ändert (siehe Ummeldung) oder der Betrieb aufgegeben wird (Gewerbeabmeldung) Über den Empfang Ihrer Gewerbeanzeige erhalten Sie jeweils eine schriftliche Bestätigung. Die Anzeige berechtigt nicht zum Beginn des Gewerbebetriebes, wenn noch eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist. Sie haben auch die Möglichkeit Ihre Gewerbeanmeldung online unter gewerbe.nrw vorzunehmen. Hinweis Bitte nutzen Sie folgende E-Mail-Adresse: gewerbe@soest.de.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landkreise, kreisfreie Städte, die zuständigen Amtsverwaltungen bzw. Verwaltungen der amtsfreien Gemeinden unterstützen Sie bei der Gewerbeanmeldung. Das Verfahren kann über das Netzwerk der Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

    Ansprechpartner

    AG Ordnungsangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Domplatz 1

    59494 Soest

    Kontakt

    Fax: ordnungsamt@soest.de

    Version

    Technisch geändert am 21.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefülltes Formular zur Gewerbeanmeldung
    • Nachweis der Identität (z. B.: Personalausweis oder Reisepass )
    • bei elektronischer Gewerbeanmeldung sind auch andere Möglichkeiten zur Identifizierung möglich (zum Beispiel elektronischer Personalausweis, De-Mail, PIN/TAN-Verfahren).
    • notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag bzw. Handelsregisterauszug, Zustimmung der Gesellschafter (bei juristischen Personen bzw. Personengesellschaften)
    • Zustimmungserklärung Gesellschafter
    • Beiblatt Vertretungsberechtigte

    Hinweise für Soest: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Gewerbeanzeige können Sie persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises bei der Gewerbemeldestelle oder schriftlich mit dem vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Anmeldeformular (siehe Downloadbereich unten) vornehmen. Bei der erstmaligen Anmeldung senden Sie bitte außerdem eine Kopie Ihres Personalausweises mit. Weitere notwendige Unterlagen sind ggf. (je nach Einzelfall) Aktueller Handelsregisterabdruck (z. B. bei juristischen Personen oder im Handelsregister eingetragenen Personengesellschaften) oder Kopie des Gesellschaftsvertrages (bei bereits gegründeten, aber noch nicht im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen gilt die Gewerbeanmeldung bis zu ihrer Registereintragung nur als Gewerbeanzeige für die in dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung angegebenen Gründer), Erlaubnisbescheid bei erlaubnispflichtiger Tätigkeit, Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei überwachungsbedürftigen Gewerbezweigen gemäß § 38 Abs. 1 GewO), Handwerkskarte bei Eintragung in der Handwerksrolle, Gültige Aufenthaltsgenehmigung (bei nicht EU-Angehörigen), die zur Ausübung einer selbständigen, bei einer Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person oder als Stellvertreter einer natürlichen Person, zur Ausübung einer vergleichbaren, unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.

    Formulare

    Hinweise für Soest: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gewerbe - Anmeldung Gewerbe - Abmeldung Gewerbe - Ummeldung Gewerbe - Beiblatt weiterer Geschäftsführer Gewerbe - landwirtschaftlicher Erzeugnisse - Direktvermarktung

    Voraussetzungen

    Sie wollen ein Gewerbe betreiben. Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein, Kommanditgesellschaft auf Aktien). Anzeigepflichtig sind:

    • Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
    • Personengesellschaften (z.B. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter ,
    • KG jeder persönlich haftende Gesellschafter, die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
    • Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Soest: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung

    Verfahrensablauf

    Den Beginn eines stehenden Gewerbes müssen Sie bei der zuständigen Stelle anmelden. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.

    Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten zusätzliche Anforderungen.

    Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.

    Die Anmeldung des Gewerbes können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch vornehmen. Verwenden Sie hierfür das Formular Gewerbe-Anmeldung (GewA 1) .

    Melden Sie als Gewerbetreibender das Gewerbe nicht selbst, sondern als geschäftsführenden Gesellschafter oder als gesetzlicher Vertreter an, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht.

    Bei schriftlicher oder elektronischer Gewerbeanmeldung erhalten Sie innerhalb von 3 Tagen die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung (den so genannten Gewerbeschein), sofern Sie das Anmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt haben. Sprechen Sie persönlich vor, erhalten Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.

    Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.

    Ist für Ihr Gewerbe zusätzlich eine Erlaubnis erforderlich (z. B. Bewachungsgewerbe, Betrieb einer Gaststätte) und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.

    Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

    Fristen

    Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Bei persönlicher Vorsprache: sofort Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

    Kosten

    Hinweise für Soest: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gebühr gem. Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung, Tarifstelle 12 ff. Natürliche Person: 26,00 € Personengesellschaften: 26,00 € pro Gesellschafter Juristische Personen: 33,00 € (+ 13,00 € pro Vertreter) Ausstellung der Zweitschrift: 15,00 €

    Weitere Informationen

    Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform), als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.

    Was ist ein Gewerbe:

    Gewerbe ist jede nicht sozial unwerte, auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete und auf Dauer angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung selbstständig ausgeübte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.

    Kein Gewerbe sind insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten (z.B. Hellsehen), freie Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) oder weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Kein Gewerbe sind auch die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. eines Mietshauses) sowie generell verbotene bzw. sozial unwertige Tätigkeiten (z. B. illegales Glücksspiel).

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    Gewerbe anmelden, Produktionsstätte, Laden, Gewerbeanzeige, Gewerbe anmeldung, Erlaubnispflichtige Gewerbe, Firmenanmeldung, Betriebsanmeldung, gewerbeanmelden, Gewerbemeldung, Geschäft, Gewerbetreibender, Gewerbeschein, Untersagung Gewerbe, Anmeldung einer Zweigniederlassung, Unternehmensanmeldung, Kleingewerbeanmeldung, Ordnungsamt, Gewerbe, Anmeldung einer unselbständigen Zweigstelle, Gewerbeuntersagung, Reisegewerbe, Betriebsstätte, Anmeldung, Gewerbeangelegenheit, Anzeige eines Gewerbes, Fabrik, Geschäftsanmeldung, Gewrbe, Zulassung Gewerbe, Unternehmensbeginn, Betrieb, Anmeldung eines Gewerbes, Gewerbebetrieb, Unternehmen, Wirtschaftserlaubnis, Gewerbeangelegenheiten, Gewerbeanmeldung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English