Gewerbe Anmeldung

    Gewerbe Anmeldung

    Beschreibung

    Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei

    • Neuerrichtung eines Betriebs,
    • Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
    • Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle,
    • Übernahme eines bestehenden Betriebs, z. B. durch Kauf oder Pacht,
    • Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform,
    • Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).

    Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen.

    • Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten.
      Ausgenommen sind unter anderem:
    • Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
    • Freie Berufe (u. a. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
    • Erziehung von Kindern gegen Entgelt
    • Unterrichtswesen

    Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

    Hinweise für Havixbeck: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie möchten ein Gewerbe an-, um- oder abmelden? Dafür gibt es neben den unten angezeigten Formularen, die für Sie zum Herunterladen zur Verfügung stehen, einiges zu beachten. Von der Definition des Begriffs "Gewerbe und wer ein solches anmelden darf bis hin zu Ausnahmen und Beschränkungen. Was ist ein Gewerbe? Unter Gewerbe versteht man grundsätzlich jede erlaubte, auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtete, selbstständige Tätigkeit, die dauerhaft und nicht nur gelegentlich ausgeübt wird. Sind diese positiven Merkmale erfüllt, liegt trotzdem nicht in jedem Fall ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung vor. Die wichtigsten Ausnahmen sind: Urproduktion, das ist die Gewinnung roher Naturerzeugnisse, auch die verkehrsübliche Verarbeitung und Verwertung (z.B. Ackerbau und Viehzucht, Forstwirtschaft) Freie Berufe: freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten Dienstleistungen höherer Art, die zur Ausübung eines Berufes eine höhere Bildung zwingend erfordern wie Ärzte, Notare, Rechtsanwälte oder Steuerberater Photovoltaikanlagen auf eigenem Wohneigentum bloße Verwaltung und Nutzen eigenen Vermögens Wer darf ein Gewerbe anmelden? Nach § 1 der Gewerbeordnung gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Das bedeutet, dass jedem der Betrieb eines Gewerbes gestattet ist, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. Ausnahmen oder Beschränkungen Dazu zählen unter anderem die Erlaubnispflicht die Eintragung in die Handwerksrolle oder der Gewerbesperrvermerk bei Ausländern. Der Erlaubnispflicht unterliegen zum Beispiel Gaststätten mit Alkoholausschank Spielhallen Makler Taxen Mietwagen Güterkraftverkehr oder Fahrschulen Aber auch Apotheken oder Firmen aus dem Bereich der Personalüberlassung (Zeitarbeitsfirmen) und des Bewachungsgewerbes benötigen eine Erlaubnis - genau wie diejenigen, die im Reisegewerbe (Vertreter an der Haustür, Straßenhändler) oder im Marktwesen (Veranstaltung von Messen, Ausstellungen und Märkten) selbstständig tätig sein möchten. Eine weitere Ausnahme von der Gewerbefreiheit sind Handwerksbetriebe. Der selbstständige Betrieb eines Handwerks ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen oder juristischen Personen (zum Beispiel GmbH) und Personengesellschaften (zum Beispiel GbR) gestattet. Für diese beispielhaft aufgezählten Gewerbeformen besteht zusätzlich zur normalen Anzeigepflicht eine Erlaubnispflicht. Anzeigepflicht Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen (§14 Abs. 1 der Gewerbeordnung). Das Gleiche gilt, wenn der Betrieb verlegt wird der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind der Betrieb aufgegeben wird Die Gewerbeanzeige erfolgt bei der Gewerbebehörde, in deren Bereich der Gewerbetreibende seinen Betriebssitz hat. Gewerbeanmeldung Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder eine unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies zeitnah anmelden. Gewerbeummeldung Eine Gewerbeummeldung ist vorzunehmen, wenn der Betrieb innerhalb der Gemeinde Havixbeck verlegt wird, der Gewerbegegenstand erweitert oder geändert wird. Gewerbeabmeldung Die Abmeldung eines Gewerbes hat bei vollständiger Aufgabe des Betriebes oder bei Verlegung des Betriebes in einen anderen Ort zu erfolgen. Änderungen Namensänderungen und/oder Umfirmierungen, Änderungen der Rechtsform (wie Umwandlung von GbR in Einzelfirma oder Einzelfirma in GmbH) müssen ebenfalls gemeldet werden, um die Gewerbedaten vervollständigen und aktualisieren zu können.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landkreise, kreisfreie Städte, die zuständigen Amtsverwaltungen bzw. Verwaltungen der amtsfreien Gemeinden unterstützen Sie bei der Gewerbeanmeldung. Das Verfahren kann über das Netzwerk der Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

    Ansprechpartner

    Sachgebiet Bürgerservice und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Willi-Richter-Platz 1

    48329 Havixbeck

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefülltes Formular zur Gewerbeanmeldung
    • Nachweis der Identität (z. B.: Personalausweis oder Reisepass )
    • bei elektronischer Gewerbeanmeldung sind auch andere Möglichkeiten zur Identifizierung möglich (zum Beispiel elektronischer Personalausweis, De-Mail, PIN/TAN-Verfahren).
    • notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag bzw. Handelsregisterauszug, Zustimmung der Gesellschafter (bei juristischen Personen bzw. Personengesellschaften)
    • Zustimmungserklärung Gesellschafter
    • Beiblatt Vertretungsberechtigte

    Hinweise für Havixbeck: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für den weitaus größten Teil der Gewerbeanmeldungen reicht neben dem entsprechenden, ausgefüllten Formular die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses. Zusätzliche Unterlagen sind von der Art des Gewerbes, das Sie anmelden möchten, abhängig. Wir bitten Sie, das vorab in einem Gespräch oder per E-Mail mit den Mitarbeitern im Gewerbeamt zu klären. Formularvordrucke schicken wir Ihnen gerne auf Anforderung zu oder sie stehen Ihnen hier zum Herunterladen zur Verfügung.

    Voraussetzungen

    Sie wollen ein Gewerbe betreiben. Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein, Kommanditgesellschaft auf Aktien). Anzeigepflichtig sind:

    • Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
    • Personengesellschaften (z.B. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter ,
    • KG jeder persönlich haftende Gesellschafter, die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
    • Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Havixbeck: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gewerbeordnung NRW (GewO)

    Verfahrensablauf

    Den Beginn eines stehenden Gewerbes müssen Sie bei der zuständigen Stelle anmelden. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.

    Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten zusätzliche Anforderungen.

    Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.

    Die Anmeldung des Gewerbes können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch vornehmen. Verwenden Sie hierfür das Formular Gewerbe-Anmeldung (GewA 1) .

    Melden Sie als Gewerbetreibender das Gewerbe nicht selbst, sondern als geschäftsführenden Gesellschafter oder als gesetzlicher Vertreter an, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht.

    Bei schriftlicher oder elektronischer Gewerbeanmeldung erhalten Sie innerhalb von 3 Tagen die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung (den so genannten Gewerbeschein), sofern Sie das Anmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt haben. Sprechen Sie persönlich vor, erhalten Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.

    Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.

    Ist für Ihr Gewerbe zusätzlich eine Erlaubnis erforderlich (z. B. Bewachungsgewerbe, Betrieb einer Gaststätte) und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.

    Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

    Fristen

    Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Bei persönlicher Vorsprache: sofort Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

    Weitere Informationen

    Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform), als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.

    Was ist ein Gewerbe:

    Gewerbe ist jede nicht sozial unwerte, auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete und auf Dauer angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung selbstständig ausgeübte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.

    Kein Gewerbe sind insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten (z.B. Hellsehen), freie Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) oder weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Kein Gewerbe sind auch die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. eines Mietshauses) sowie generell verbotene bzw. sozial unwertige Tätigkeiten (z. B. illegales Glücksspiel).

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    Gewerbeangelegenheiten, Ordnungsamt, Betrieb, Geschäft, Laden, Unternehmensbeginn, Gewerbeanmeldung, Gewerbetreibender, Betriebsanmeldung, Gewerbeuntersagung, Untersagung Gewerbe, Zulassung Gewerbe, Gewerbeanzeige, Betriebsstätte, Fabrik, Gewerbebetrieb, Anmeldung eines Gewerbes, gewerbeanmelden, Wirtschaftserlaubnis, Gewrbe, Produktionsstätte, Unternehmensanmeldung, Anmeldung einer unselbständigen Zweigstelle, Gewerbeangelegenheit, Geschäftsanmeldung, Gewerbe anmeldung, Gewerbe, Reisegewerbe, Unternehmen, Kleingewerbeanmeldung, Firmenanmeldung, Gewerbeschein, Anmeldung einer Zweigniederlassung, Erlaubnispflichtige Gewerbe, Gewerbe anmelden, Anzeige eines Gewerbes, Gewerbemeldung, Anmeldung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de