Forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahmen anzeigen
Hinweise für Olpe: Forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahmen Anzeige
Beschreibung
Der Neubau, die Instandsetzung und der Ausbau bereits bestehender forstwirtschaftlicher Wege sind vor Beginn der Maßnahme bei der Forstbehörde anzuzeigen. Die Anzeigen nehmen die zuständigen Regionalforstämter entgegen.
Die Forstbehörde prüft die Anzeige auf Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Forstrechts und die Einhaltung der gängigen technischen Richtlinien. Sind Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege (insbesondere Eingriffsregelung, Waldwegebau in Schutzgebieten oder in gesetzlich geschützten Biotopen, Artenschutz) betroffen, unterrichtet die Forstbehörde die zuständige untere Naturschutzbehörde Gegebenenfalls erforderliche Kompensationsmaßnahmen werden durch die Forstbehörde festgesetzt.
Die Bearbeitung forstwirtschaftlicher Wegebauanzeigen ist gebührenpflichtig.
Hinweise für Olpe: Forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahmen Anzeige
Der Neubau, die Instandsetzung und der Ausbau bereits bestehender forstwirtschaftlicher Wege sind vor Beginn der Maßnahme bei der Forstbehörde anzuzeigen. Die Anzeigen nehmen die zuständigen Regionalforstämter entgegen.
Die Forstbehörde prüft die Anzeige auf Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Forstrechts und die Einhaltung der gängigen technischen Richtlinien. Sind Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege (insbesondere Eingriffsregelung, Waldwegebau in Schutzgebieten oder in gesetzlich geschützten Biotopen, Artenschutz) betroffen, unterrichtet die Forstbehörde die zuständige untere Naturschutzbehörde Gegebenenfalls erforderliche Kompensationsmaßnahmen werden durch die Forstbehörde festgesetzt.
Die Bearbeitung forstwirtschaftlicher Wegebauanzeigen ist gebührenpflichtig.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Übersichtskarte
Hinweise für Olpe: Forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahmen Anzeige
Übersichtskarte
Voraussetzungen
Anzeige vor Maßnahmenbeginn
Hinweise für Olpe: Forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahmen Anzeige
Anzeige vor Maßnahmenbeginn
Rechtsgrundlage(n)
§ 6b Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
§ 15 BNatSchG
§ 17 BNatSchG
Wegebauerlass
AVerwGebO, Tarifstelle 7.5.1.5
- § 6b Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
- § 15 BNatSchG
- § 17 BNatSchG
- Wegebauerlass
- AVerwGebO, Tarifstelle 7.5.1.5
Hinweise für Olpe: Forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahmen Anzeige
§ 6b Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
§ 15 BNatSchG
§ 17 BNatSchG
Wegebauerlass
AVerwGebO, Tarifstelle 7.5.1.5
Verfahrensablauf
Die Wegebaumaßnahme wird vor Beginn der Maßnahme beim zuständigen Regionalforstamt. Dieses prüft die forstrechtlichen Belange und beteiligt weitere Behörden. Die Anzeige kann mit einem Auflagenbescheid oder Versagung bescheiden werden. Eine ausdrückliche Genehmigung ist nicht erforderlich.
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Die Wegebaumaßnahme wird vor Beginn der Maßnahme beim zuständigen Regionalforstamt. Dieses prüft die forstrechtlichen Belange und beteiligt weitere Behörden. Die Anzeige kann mit einem Auflagenbescheid oder Versagung bescheiden werden. Eine ausdrückliche Genehmigung ist nicht erforderlich.
Fristen
Hinweise für Olpe: Forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahmen Anzeige
Kosten
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.05.2024
Stichwörter
Waldwege, Wegebau Wald, Wegeausbau, Forstwege, Wegeneubau, Wegeinstandsetzung