Forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahmen anzeigen

    Wenn Sie beabsichtigen, einen Waldweg neu zu bauen, auszubauen oder instand zu setzen, müssen Sie dies vorher der Forstbehörde anzeigen.

    Beschreibung

    Der Neubau, die Instandsetzung und der Ausbau bereits bestehender forstwirtschaftlicher Wege sind vor Beginn der Maßnahme bei der Forstbehörde anzuzeigen. Die Anzeigen nehmen die zuständigen Regionalforstämter entgegen.

    Die Forstbehörde prüft die Anzeige auf Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Forstrechts und die Einhaltung der gängigen technischen Richtlinien. Sind Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege (insbesondere Eingriffsregelung, Waldwegebau in Schutzgebieten oder in gesetzlich geschützten Biotopen, Artenschutz) betroffen, unterrichtet die Forstbehörde die zuständige untere Naturschutzbehörde  Gegebenenfalls erforderliche Kompensationsmaßnahmen werden durch die Forstbehörde festgesetzt.

    Die Bearbeitung forstwirtschaftlicher Wegebauanzeigen ist gebührenpflichtig. 

    Ansprechpartner

    Für Nordrhein-Westfalen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Übersichtskarte

    Voraussetzungen

    Anzeige vor Maßnahmenbeginn

    Rechtsgrundlage(n)

    § 6b Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)

    § 15 BNatSchG

    § 17 BNatSchG

    Wegebauerlass

    AVerwGebO, Tarifstelle 7.5.1.5

    Verfahrensablauf

    Die Wegebaumaßnahme wird vor Beginn der Maßnahme beim zuständigen Regionalforstamt. Dieses prüft die forstrechtlichen Belange und beteiligt weitere Behörden. Die Anzeige kann mit einem Auflagenbescheid oder Versagung bescheiden werden. Eine ausdrückliche Genehmigung ist nicht erforderlich. 

    Fristen

    Es wird empfohlen die Anzeige mindestens 4 Wochen im Voraus einzureichen.

    Kosten

    Die Kosten werden nach Tarifstelle 7.5.1.5 der AVerwGebO NRW festgelegt. Sie richten sich nach dem zur Prüfung notwendigen Zeitaufwand.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.05.2024

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Waldwege, Wegebau Wald, Wegeausbau, Forstwege, Wegeneubau, Wegeinstandsetzung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de