Rodung von Waldflächen Genehmigung

    Rodung von Waldflächen Genehmigung

    Wenn Sie Ihr Waldgrundstück ein eine andere Bodennutzungsart zur Nutzung als Acker, Grünland oder als bebaubare Flächen umwandeln möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigung dafür bekommen.

    Beschreibung

    • Wald dürfen Sie nur mit Genehmigung der Forstbehörde in eine andere Nutzungsart umwandeln.
    • Der Antrag ist vor Durchführung der Waldumwandlung zu stellen und die Entscheidung über die Genehmigung oder Versagung abzuwarten.
    • - Anträge auf die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung nehmen die zuständigen Forstämter entgegen.
    • Kann die Waldumwandlung genehmigt werden, sind verlorengehende Waldfunktionen auszugleichen. Dies geschieht meist durch die Aufforstungen von Flächen die bislang kein Wald sind.
    • Bevor ein Antrag gestellt wird, empfehlen wir die beabsichtigte Waldumwandlung mit dem zuständigen Regionalforstamt zu besprechen. Oft kann das Forstamt dann im Sinne einer überschlägigen Prognose Auskünfte zur Genehmigungsfähigkeit und zum Kompensationsumfang geben.

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Ansprechpartner

    Für Nordrhein-Westfalen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Genehmigung einer dauerhaften Umwandlung von Wald
    • Karte, auf der die Umwandlungsfläche eingezeichnet ist

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das Genehmigungsverfahren beginnt mit dem Antrag der Waldbesitzenden oder einer bevollmächtigten Person. Die Forstbehörde muss zunächst andere Behörden über den Antrag informieren, die dann Stellung nehmen können. Der Kreis oder die kreisfreie Stadt und die Flurbereinigungsbehörde werden immer informiert. Die Regionalplanungsbehörde und die Landwirtschaftskammer nur, wenn deren Belange betroffen sind.

    Die Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit fällt, wenn die Forstbehörde die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzenden sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander abgewogen hat. 

    Dafür muss der Waldbesitzer darlegen, dass ihn eine Versagung der Genehmigung unzumutbar beeinträchtigt. Darüber hinaus muss er darlegen, dass die angedachte neue Nutzungsart nur auf einer Waldfläche möglich ist.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung dauert in der Regel, aufgrund der notwendigen Beteiligung der anderen Behörden, 5 bis 6 Wochen.

    Kosten

    Die Kosten für eine Genehmigung betragen zwischen EUR 325 bis EUR 5.435, je nach Verwaltungsaufwand und Bedeutung der Angelegenheit (AVwGebO, Tarifstelle 7.5.1.7.1). Bei einer Versagung berechnet sich die Gebühr nach dem tatsächlichen Zeitaufwand der Prüfung (AVwGebO, Tarifstelle 7.5.1.7.2 i.v.M. Tarifstelle 7.1.1.1 bis 7.1.1.3)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Genehmigung von Waldrodung, Genehmigung zur Waldumwandlung, Waldumwandlungsgenehmigung, Rodung von Waldflächen, Umwandlungsgenehmigung Wald

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de