Anerkennung einer Forstbetriebsgemeinschaft und Verleihung der Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein
Zusammenschluss von Grundbesitzern zur gemeinsamen Bewirtschaftung ihrer Waldflächen in einer Forstbetriebsgemeinschaft (FBG)
Beschreibung
Forstbetriebsgemeinschaften (FBG) sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Grundbesitzern. Sie haben insbesondere den Zweck, die Nachteile geringer Flächengröße bei der Bewirtschaftung und verschiedenster Strukturmängel bei Bewirtschaftung ihrer Waldflächen auszugleichen.
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Online-Dienste
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zuständige Stelle
oberste Forstbehörde
Zuständigkeit
oberste Forstbehörde
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit
- Gründungsprotokoll des Vereins in Kopie
- Anwesenheitsliste der Gründungsversammlung in Kopie
- beschlossene, datierte und von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnete Originalsatzung
- Mitglieder- und Flächenverzeichnis der Forstbetriebsgemeinschaft
- Kontaktdaten der Forstbetriebsgemeinschaft
- ggf. Antrag auf Gebührenbefreiung
Formulare
- Formlose schriftliche Antragstellung
- Checkliste zur Antragstellung im Internet der obersten Forstbehörde verfügbar
Voraussetzungen
- Gegründeter Verein mit mindestens sieben Mitgliedern
- gewählter Vorstand
- durch Mitgliederversammlung beschlossene Satzung
Rechtsgrundlage(n)
§ 18 Bundeswaldgesetz (BWaldG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__18.html
§ 19 Bundeswaldgesetz (BWaldG) (Verleihung Rechtsfähigkeit)
https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__19.html
§ 22 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (wirtschaftlicher Verein)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__22.html
§ 56 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Mindestmitgliederzahl)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__56.html
Verfahrensablauf
- Formloser schriftlicher Antrag auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit an die oberste Forstbehörde des Landes
- Alle geforderten Unterlagen müssen vollständig beigefügt werden
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
ca. zwei bis vier Wochen
Kosten
1,00 - 51,00 Euro
auf Antrag Gebührenbefreiung wegen des besonderen öffentlichen Interesses
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3 am 01.07.2020
Stichwörter
Waldeigentümer, Wald, Bewirtschaftung, FBG, Forstwirtschaft, Waldgesetz, Zusammenschluss, Verein