Streitschlichtung Durchführung obligatorisch

    Streitschlichtung Durchführung obligatorisch

    In bestimmten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilrecht) müssen Sie zwingend einen Schlichtungsversuch unternehmen, bevor Sie Klage vor Gericht erheben können (obligatorische Streitschlichtung).

    Beschreibung

    In bestimmten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilrecht) müssen Sie einen Schlichtungsversuch unternehmen, bevor Sie Klage vor Gericht erheben können.

    Die gilt insbesondere für einige nachbarrechtliche Ansprüche, z.B. wegen

    • Immissionen, Überwuchs (von Wurzeln, Zweigen o.ä.), Hinüberfalls (von Früchten o.ä.), eines Grenzbaums
    • Nachbarrechten nach dem nordrhein-westfälischen Nachbarrechtsgesetz
    • zivilrechtlichen Ansprüchen wegen Ehrverletzungen
    • wegen Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

    Ein Schlichtungsversuch ist in diesen Fällen dann obligatorisch, wenn beide Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.

    Ein Schlichtungsversuch ist nicht nötig, wenn Sie einen Anspruch im Mahnverfahren geltend machen möchten. Auch in bestimmten anderen Fällen, insbesondere bei Streitigkeiten in Familiensachen und Ansprüchen, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden, ist ein vorheriger Schlichtungsversuch nicht erforderlich.

    In Fällen der obligatorischen Streitschlichtung sollten Sie versuchen, durch eine beim Schiedsamt oder einer sonstigen anerkannten Gütestelle tätige unparteiische Schlichtungs- bzw. Schiedsperson, gemeinsam mit Ihnen und Ihrem Gegner eine einvernehmliche Lösung zu finden. Eine solche hat unter anderem den Vorteil, dass sie meist schneller umgesetzt werden kann und einen langen Rechtsstreit über mehrere Instanzen zu vermeiden hilft, was letztendlich Zeit und Geld spart.
     
    Falls in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung zustande kommt, wird sie in einem Protokoll festgehalten. Aus diesem Protokoll können Sie wie aus einem vor Gericht geschlossenen Vergleich vollstrecken.
    Falls ihr Gegner oder Ihre Gegnerin der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt fernbleiben oder eine Einigung nicht zustande kommt, wird dies in einer Bescheinigung vermerkt. Mit dieser können Sie anschließend Klage bei Gericht erheben.
     
    Ziel eines Schlichtungsversuches ist es, die eigenverantwortliche Konfliktlösung zu stärken und den Rechtsfrieden zu verbessern.

    Beachten Sie auch, dass nicht nur bei bestimmten bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten eine obligatorische Streitschlichtung vorgesehen ist, sondern auch bei bestimmten strafrechtlichen Delikten. Wenn Sie als Betroffener oder Betroffene eine Tat selbst gerichtlich als Privatklage verfolgen möchten, müssen Sie zuvor einen sog. Sühneversuch durchführen. Hierzu gehören kleinen Straftaten, wie z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichte Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung.

    Hinweise für Radevormwald: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Tätigkeit als Schiedsfrau oder Schiedsmann ist ein Ehrenamt. Sie werden für fünf Jahre vom Rat der Stadt Radevormwald gewählt und vom Amtsgericht Wipperfürth bestätigt. Eine Wiederwahl ist möglich. Wann können Schiedsleute helfen? Streit im Haus, eine Ohrfeige in der Kneipe, das Laub und Obst aus dem Nachbargarten, die geöffnete Post...Es gibt viele Streitigkeiten, bei denen Sie zur Durchsetzung des eigenen Rechts nicht zur Polizei oder zu einem Gericht gehen müssen.Oft bringt die Vermittlung durch eine Schiedsperson schon die Lösung in einem Konflikt. Bei bestimmten Straftaten sollten Sie die Schiedsfrau oder den Schiedsmann einschalten, bevor Sie einen Gang zum Gericht erwägen. In vielen Streitigkeiten unter Bürgern ist ein Schlichtungsversuch sogar zwingend. Streitigkeiten unter Bürgern Bei folgenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten muss ein Schlichtungsversuch unternommen werden, bevor eine Klage eingereicht werden kann:- Vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis 600 Euro- Streit aufgrund der Einwirkung von Gerüchen, Staub oder Geräuschen, sofern sie nicht von einem Gewerbebetrieb ausgehen (§ 906 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB)- Streit wegen der Einwirkung von Pflanzen, Wurzeln und Früchten (§ 910 ff BGB) oder eines Grenzbaumes (§ 923 BGB)- Streitigkeiten nach dem Nachbarrechtsgesetz NRW, sofern es sich nicht um Einwirkungen durch einen Gewerbebetrieb handelt- Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurden.Entscheidend ist außerdem, dass beide Parteien im selben Landgerichtsbezirk wohnen müssen. Ist dies nicht der Fall, dann geht der Weg sofort zum Gericht.Bei Straftaten ein Schlichtungsversuch? In oder nach einer Konfliktsituation stellen Sie sich die Frage, wie Sie jetzt Ihre Interessen weiter verfolgen können. Der Gang zur Schiedsperson oder zur Polizei / Staatsanwaltschaft sind die Alternativen. Bei Ihrer Entscheidung sollten Sie den Aufwand und die Kosten berücksichtigen. Zur Schiedsfrau, zum Schiedsmann? Bei folgenden Straftaten können Sie direkt eine Schiedsperson einschalten:- Hausfriedensbruch- Beleidigung- Verletzung des Briefgeheimnisses- Körperverletzung- Bedrohung- SachbeschädigungSie können damit ohne vorherige Einschaltung der Justiz eigenständig Ihr Interesse an der Ahndung der Straftat verfolgen. Dabei haben Sie keine langen Wartezeiten, wenig Papieraufwand und Kosten von in der Regel nicht mehr als 30 Euro. Geht der Schlichtungsversuch erfolglos aus, so erhalten Sie von der Schiedsperson eine Sühnebescheinigung. Mit diesem Nachweis können Sie dann zu einem Gericht gehen ('Privatklage' - § 374 Strafprozessordnung). Zur Polizei? Natürlich können Sie zur Polizei gehen und dort eine Anzeige erstatten. Die Anzeige nimmt dann ihren Weg über die Staatsanwaltschaft, die wiederum entscheidet, ob sie von sich aus in der Sache tätig wird. Ist das der Fall, geht es direkt vor Gericht. Stellt die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit jedoch ein, müssen Sie als nächstes einen Schlichtungsversuch unternehmen, gehen also zu einer Schiedsperson. Ab hier gilt dann das Gleiche, als wenn Sie direkt zur Schlichtung gegangen wären. Entweder der Streit wird beigelegt, oder Sie können mit der Sühnebescheinigung den Privatklageweg beschreiten und vor Gericht gehen.Fazit: Der Weg zu Schiedsfrau oder -mann ist also der schnellste Weg mit relativ geringem Aufwand und niedrigen Kosten. Sie beschleunigen das gesamte Verfahren damit erheblich.In Radevormwald sind folgende Schiedsleute für Sie zuständig:Bezirk I (Innenstadt):Ab Siepenstraße/Hermannstraße in östlicher Richtung bis an die Stadtgrenze zu Hückeswagen und Halver in nördlicher Richtung bis einschließlich Ülfe-Wuppertal-Str. und nord-östlicher Richtung bis K9/Wellringrade/B483 bis Vogelshaus: Schiedsmann:Manfred SeiferthKiefernweg 17 a42477 Radevormwald02195 / 68 84 72 Stellvertreter: Volker EbbinghausFriesenstr. 142477 Radevormwald Bezirk II:Bergerhof/Herbeck ab Südstadt Dietrich-Bonhoeffer-Straße in südlicher Richtung bis Wuppertalsperre / Stadtgrenze zu RemscheidDahlhausen/Dahlerau in nördlicher Richtung hinter Ülfe-Wuppertal-Straße bis Stadtgrenze zu Ennepetal in östlicher Richtung bis Stadtgrenze zu Breckerfeld/Ennepetalsperre Schiedsfrau: Dagmar HaaseHardtstr. 2642477 Radevormwald Stellvertreter: Hans-Peter SchimmelpfennigWeberstr. 842477 Radevormwald

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    Ordnungsamt

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    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Für die Einleitung eines Verfahrens bei einem Schiedsamt benötigen Sie folgende Unterlagen:

    • unterschriebener Antrag mit
      • Angabe der Namen und Anschriften der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertretung
      • allgemeine Bezeichnung des Streitgegenstands des Streits allgemein bezeichnen und von der antragstellenden Partei unterschrieben sein.
    • Abschriften des Antrages für die Gegenseite

    Welche Unterlagen Sie für ein Verfahren bei einer sonstigen anerkannten Gütestelle benötigen, sollten Sie bei der jeweiligen Gütestelle erfragen

    Voraussetzungen

    Eine obligatorische Streitschlichtung müssen Sie durchzuführen, wenn es sich um eine der folgenden Streitigkeiten handelt:

    • bestimmte Nachbarrechtsstreitigkeiten,,
    • Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurden, oder
    • zivilrechtliche Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

    Hinweis:
    Ein Schlichtungsversuch ist nicht nötig, wenn Sie einen Anspruch im Mahnverfahren geltend machen möchten. Auch in bestimmten anderen Fällen, insbesondere bei Streitigkeiten in Familiensachen und Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden, müssen Sie vorher keinen Schlichtungsversuch unternehmen. Darüber hinaus ist ein Schlichtungsversuch nur erforderlich, wenn beide Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das Verfahren bei einem Schiedsamt leiten Sie durch einen Antrag bei der zuständigen Schiedsperson ein. Den Antrag müssen Sie entweder schriftlich einreichen oder dort mündlich zu Protokoll zu erklären.

    Die Schiedsperson bestimmt dann in der Regel einen Termin für die Schlichtungsverhandlung und lädt die Parteien, da diese im Termin persönlich zu erscheinen haben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich, sich im Termin vertreten zu lassen.

    Falls in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung zustande kommt, wird sie in einem Protokoll festgehalten. Aus diesem Protokoll kann wie aus einem vor Gericht geschlossenen Vergleich vollstreckt werden.

    Die Voraussetzungen und der Ablauf eines Verfahrens bei einer sonstigen anerkannten Gütestelle sollten Sie bei der jeweiligen Gütestelle erfragen.

    Kosten

    Bei einem Verfahren bei den Schiedsämtern beträgt die Gebühr für die Schlichtungsverhandlung 10,00 Euro, wird ein Vergleich geschlossen 25,00 Euro. Diese Gebühr kann von der Schiedsperson bis auf 40,00 Euro erhöht werden. Außerdem können noch Auslagen (z. B. Portokosten) der Schiedsperson anfallen. Bei einem Verfahren bei einer sonstigen anerkannten Gütestelle ergeben sich die Gebühren aus einer von der Gütestelle festgelegten Kostenordnung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Radevormwald: Inhalte der zuständigen Stelle

    Zuständig ist der Schiedsmann/die Schiedsfrau, in dessen/deren Bezirk der "Antragsgegner" wohnt!

    Weitere Informationen

    Broschüre Rechtsprobleme an der Gartengrenze: https://broschuerenservice.justiz.nrw/justizministerium/shop/Rechtsprobleme_an_der_Gartengrenze. Justizportal des Landes NRW: https://www.justiz.nrw/Gerichte_Behoerden/anschriften/aussergerichtliche_streitschlichtung_neu/Info/index.php Datenbank der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen: https://streitschlichtung.nrw.de/JOLStreit/ Webseite des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V.: https://www.schiedsamt.de/startseite

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen am 02.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Ärger, Schiedsverfahren, Streitschlichterin, Schiedsamt, Schlichter, Konflikte, Schlichterin, Nachbarschaft, Auseinandersetzungen, außergerichtliche Streitschlichtung, Streitschlichter, Nachbarn

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English