Testament Verwahrung

    Besondere amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament)

    Eine Verfügung von Todes wegen, z.B. ein Testament, wird zu Lebzeiten beim Amtsgericht hinterlegt und dort verwahrt, damit es im Todesfall aufgefunden wird.

    Beschreibung

    Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihre Verfügung von Todes wegen (z.B. Ihr eigenhändiges Testament) im Erbfall gefunden und eröffnet wird, können Sie es in besondere amtliche Verwahrung geben. Die besondere amtliche Verwahrung bei Gericht schützt Ihr Testament außerdem vor Fälschungen oder Verlust. Die Testamentshinterlegung wird auch im Zentralen Testamentsregister erfasst.

    Ansprechpartner

    Für Nordrhein-Westfalen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Geburtsurkunde
    • Personalausweis
    • Die zu hinterlegende Verfügung von Todes wegen

    Formulare

    - Formulare notwendig: Nein

    - Onlineverfahren möglich: Nein

    - Schriftform nötig: Nein

    - Persönliches Erscheinen nötig: Nein. Sie können sich vertreten lassen oder den Antrag schriftlich stellen. Um weitere Nachfragen zu vermeiden, wird die persönliche Vorsprache aber empfohlen. Wenn Sie die Verfügung von Todes wegen bei einem Notar erstellt haben, wird dieser in der Regel das Erforderliche veranlassen.

    Voraussetzungen

    - Verlangen des Erblassers, dass seine Verfügung von Todes wegen in die besondere amtliche Verwahrung genommen wird (in aller Regel empfiehlt es sich, persönlich beim Nachlassgericht vorzusprechen; es ist aber auch ein schriftlicher Antrag oder eine Vertretung möglich).

    - Wurde die Verfügung von Todes wegen bei einem Notar erstellt, wird der Notar in aller Regel das Erforderliche veranlassen.

    - Anrufung des zuständigen Nachlassgerichts, § 344 FamFG.

    - Nachweis der Identität durch Vorlage des Personalausweises und der Geburtsurkunde.

    - Vorlage der zu hinterlegenden Verfügung von Todes wegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Bei Ablehnung der amtlichen Verwahrung entscheidet der Rechtspfleger durch Beschluss. Gegen die Ablehnung kann der die Verwahrung beantragende Erblasser befristet Beschwerde einlegen.
    War nach Landesrecht anstelle des Rechtspflegers ein Urkundsbeamter funktionell zuständig, ist Erinnerung einzulegen.

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie selbst eine Verfügung von Todes wegen hinterlegen wollen, empfiehlt es sich, wie folgt vorzugehen:

    - Nehmen Sie bitte Kontakt mit dem für Sie zuständigen Nachlassgericht auf und vereinbaren Sie einen Termin.

    - Bringen Sie zum Termin bitte neben der Verfügung von Todes wegen auch Ihre Geburtsurkunde und Ihren Personalausweis mit.

    - Sie erhalten nach erfolgter Hinterlegung einen Hinterlegungsschein als Nachweis für die erfolgte Hinterlegung.

    - Später erhalten Sie eine Gerichtskostenrechnung.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Normalerweise wird die Angelegenheit bei der ersten Vorsprache erledigt.

    Kosten

    Gebühr für die Hinterlegung: 75,- EUR Gebühr der Bundesnotarkammer für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister: 18,- EUR.

    Hinweise (Besonderheiten)

    - In bestimmten Fällen wird die besondere amtliche Verwahrung auch von dritter Seite veranlasst, wenn Sie dies wünschen, z.B. bei der Errichtung eines notariellen Testaments oder Erbvertrags. Dann sorgt der Notar bzw. die Notarin dafür, dass die Urkunde in besondere amtliche Verwahrung genommen wird.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 01.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Hinterlegungsschein, Verwahrung Erbvertrag, Verwahrung Testament, Hinterlegungsschein, Verwahrung Erbvertrag, Verwahrung Verfügung von Todes wegen, Besondere amtliche Verwahrung, Verwahrung (Testament), von Todes wegen, Zentrales Testamentsregister, Verwahrung Verfügung, Besondere amtliche Verwahrung, Zentrales Testamentsregister

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English