Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt Festsetzung

    Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Sie als nichtverheiratete Mutter können von dem Kindesvater Unterhalt aus dem Anlass der Geburt des gemeinsamen Kindes geltend machen.

    Beschreibung

    Sollten Sie, als Kindsmutter, sich mit dem rechtlichen Vater des Kindes nicht über eine angemessene Unterhaltshöhe einigen können, können Sie einen Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt gerichtlich geltend machen. Der Ablauf eines solchen Gerichtsverfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den für den Zivilprozess geltenden Vorschriften.

    Kann von Ihnen als Kindsmutter wegen der Pflege oder Erziehung eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden, steht Ihnen neben dem für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt bestehenden Unterhaltsanspruch außerdem ggf. ein Betreuungsunterhaltsanspruch für den Zeitraum von frühestens 4 Monate vor der Geburt und mindestens 3 Jahre nach der Geburt, ggf. auch länger, zu. Ein solcher Anspruch auf Betreuungsunterhalt kann auch dem Vater gegenüber der Mutter zustehen, wenn er das Kind betreut.

    Die Höhe des Unterhalts wird nach den anerkannten Grundsätzen der Unterhaltsberechnung bemessen, welche die unbestimmten Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts ausfüllen. Wegen der Einzelheiten wenden sich bitte an die rechtsberatenden Berufe.

    Weitere Informationen können Sie auch den Unterhaltrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte entnehmen.

    Hinweise für Geseke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Aufgrund des Nachrangprinzips der Sozialhilfe steht bei jeder Antragstellung die Frage im Raum, ob Unterhaltsansprüche gegen Verwandte oder gegen Ehegatten bestehen und ob diese sozialhilferechtlich relevant sind. Sofern Antragsteller bzw. Empfänger von Sozialhilfeleistungen bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche nach dem BGB gegen Angehörige haben (z.B. Ehegatten untereinander, Verwandte in gerader Linie), hat das Sozialamt daher stets zu prüfen, ob von den Leistungsempfängern eine Verfolgung der Unterhaltsansprüche im Wege der Selbsthilfe (§ 2 SGB XII) zu verlangen ist. Die Gewährung von Sozialhilfe kann dann unter Umständen auch davon abhängig gemacht werden, dass die Unterhaltsansprüche (z.B. über einen Rechtsanwalt oder mit Unterstützung des Jugendamtes) geltend gemacht werden. In bestimmten Fallgestaltungen kümmert sich auch das Sozialamt selbst um die Verfolgung zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche. Näheres dazu regelt § 94 SGB XII. Eine Besonderheit gibt es im Rahmen des Unterhalts zwischen Eltern und Kindern. Dort sieht nämlich § 94 SGB XII vor, dass eine Inanspruchnahme durch das Sozialamt unterbleibt, sofern das jährliche Gesamteinkommen der Unterhaltspflichtigen eine Grenze von 100.000 € nicht überschreitet. Es wird zunächst stets gesetzlich vermutet, dass diese Grenze nicht überschritten ist. Lediglich dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Einkommensgrenze vorliegen, prüft das Sozialamt im Einzelfall die Unterhaltspflicht konkret. Die Ermittlung und Verfolgung von Unterhaltsansprüchen ist ein eigenes Sachgebiet innerhalb des Aufgabenbereichs Sozialhilfe. Bitte beachten Sie, dass dieses Sachgebiet nur tätig wird im Rahmen bestehender Sozialhilfefälle der Stadt Geseke. Eine allgemeine Rechtsberatung in Unterhaltsangelegenheiten wird nicht angeboten.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    • Das für Sie zuständige Amtsgericht - Familiengericht (§§ 23a Abs. 1 Satz 1, 23b Abs. 1 GVG)
    • Das für Sie gemäß § 232 Abs. 3 Nr. 1 FamFG zuständige Amtsgericht - Familiengericht - ermittelt Ihr Amt für soziale Dienste bzw. die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin bzw. der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt.

    Zuständigkeit

    • Bitte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.

    Ansprechpartner

    Soziale Hilfen

    Adresse

    Hausanschrift

    Bäckstraße 6

    59590 Geseke

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02942 500-180

    E-Mail: sozialverwaltung@geseke.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Nachweise über Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse. Wichtig sind zudem Gerichtsbeschlüsse, Vergleiche oder Urkunden über den Unterhalt und die Vaterschaftsanerkennung bzw. -feststellung.

    Hinweise für Geseke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Unterhaltspflichtige, die zur Auskunftserteilung aufgefordert werden, müssen stets vollständige Unterlagen über ihre wirtschaftliche Situation vorlegen (z.B. Einkommensnachweise für 12 Monate, Belege zu eventuell vorhandenem Vermögen sowie Unterlagen zu laufenden finanziellen Belastungen). Näheres wird im Einzelfall den Betroffenen mitgeteilt. Außerdem wird vom Sozialamt regelmäßig die so genannte Selbstauskunft auf einem entsprechenden Formular erbeten (Vordruck siehe unten).

    Formulare

    Keine

    Hinweise für Geseke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sozialhilfe: Inkassozession für die Stadt Geseke (Unterhalt) Sozialhilfe: Erklärungsbogen zu Haus- und Grundeigentum Sozialhilfe: Unterhalts-Selbstauskunft

    Voraussetzungen

    Sie als nichtverheiratete Mutter eines Kindes können unter folgenden Voraussetzungen für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes einen Unterhaltsanspruch, sowie einen darüberhinausgehenden Betreuungsunterhaltsanspruch geltend machen:

    • Keine Ehe mit dem Kindesvater.
    • Die Vaterschaft ist festgestellt oder anerkannt.
    • Sie sind bedürftig, da Sie wegen Schwangerschaft, Pflege oder Erziehung des Kindes nicht voll berufstätig sein können.
    • Der Kindesvater ist leistungsfähig.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt

    Verfahrensablauf

    Ein Antrag zur Geltendmachung des Unterhalts aus Anlass der Geburt kann nur durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt gestellt werden.

    • Der weitere Ablauf des gerichtlichen Verfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften über den Zivilprozess.
    • Das Gericht kann den Beteiligten aufgeben, Auskunft über ihr Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu leisten. Kommen die Beteiligten dieser Anordnung nicht nach, kann das Gericht selbständig Erkundigungen einholen, z.B. bei Arbeitgebern oder bei Versicherungen.

    Fristen

    Unterhalt kann grundsätzlich nur für die Zukunft gefordert werden. Für die Vergangenheit nur unter bestimmten Voraussetzungen.

    Bearbeitungsdauer

    Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger, vom Einzelfall abhängig

    Kosten

    • Gerichtskosten
    • Rechtsanwaltskosten
    • beides richtet sich nach dem Streitwert

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen am 29.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Vaterschaft, BGB, Feststellung, Anerkennung, Unterhalt, Anwaltszwang, Betreuungsunterhalt, Geburt, Betreuung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de