Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt Festsetzung

    Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Sie als nichtverheiratete Mutter können von dem Kindesvater Unterhalt aus dem Anlass der Geburt des gemeinsamen Kindes geltend machen.

    Beschreibung

    Sollten Sie, als Kindsmutter, sich mit dem rechtlichen Vater des Kindes nicht über eine angemessene Unterhaltshöhe einigen können, können Sie einen Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt gerichtlich geltend machen. Der Ablauf eines solchen Gerichtsverfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den für den Zivilprozess geltenden Vorschriften.

    Kann von Ihnen als Kindsmutter wegen der Pflege oder Erziehung eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden, steht Ihnen neben dem für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt bestehenden Unterhaltsanspruch außerdem ggf. ein Betreuungsunterhaltsanspruch für den Zeitraum von frühestens 4 Monate vor der Geburt und mindestens 3 Jahre nach der Geburt, ggf. auch länger, zu. Ein solcher Anspruch auf Betreuungsunterhalt kann auch dem Vater gegenüber der Mutter zustehen, wenn er das Kind betreut.

    Die Höhe des Unterhalts wird nach den anerkannten Grundsätzen der Unterhaltsberechnung bemessen, welche die unbestimmten Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts ausfüllen. Wegen der Einzelheiten wenden sich bitte an die rechtsberatenden Berufe.

    Weitere Informationen können Sie auch den Unterhaltrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte entnehmen.

    Hinweise für Verl: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Beistandschaft ist eine Interessenvertretung Ihres Kindes, die der Elternteil, bei dem das Kind lebt, auf Wunsch beim Jugendamt der Stadt Verl beantragen kann. Auf Ihren Antrag unterstützen wir Sie dabei, die Vaterschaft zu Ihrem Kind festzustellen und/oder dessen Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Elternteil durchzusetzen. Die Beistandschaft schränkt Ihre elterliche Sorge nicht ein und kann von der antragstellenden Person jederzeit ganz oder teilweise beendet werden. Sie endet automatisch mit der Volljährigkeit Ihres Kindes. Der Fachdienst Beistandschaft steht Ihnen darüber hinaus mit folgenden Leistungen zur Verfügung: Beratungen rund um die Vaterschaftsfeststellung und das Sorgerecht, die Geltendmachung von Unterhalt Unterstützung bei der außergerichtlichen Einigung, insbesondere zum Unterhalt Kostenlose Beurkundungen von Vaterschaftsanerkennungen, Zustimmungserklärungen, Sorgeerklärungen (jeweils auch vorgeburtlich) sowie Unterhaltsverpflichtungen Das Beratungsangebot gilt auch fürjunge Erwachsenebis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern haben. In einem individuellen Beratungsgespräch nehmen wir uns gerne Zeit für Ihre Fragen und Anliegen. Bitte vereinbaren Sie deshalb im Vorfeld einen Termin bei Ihrer Ansprechpartnerin Elisabeth Meermeier.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    • Das für Sie zuständige Amtsgericht - Familiengericht (§§ 23a Abs. 1 Satz 1, 23b Abs. 1 GVG)
    • Das für Sie gemäß § 232 Abs. 3 Nr. 1 FamFG zuständige Amtsgericht - Familiengericht - ermittelt Ihr Amt für soziale Dienste bzw. die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin bzw. der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt.

    Zuständigkeit

    • Bitte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.

    Ansprechpartner

    Fachbereich Jugend

    Beschreibung

    Der Fachbereich Jugend bietet Kindern, Jugendlichen und Familien Beratung, Begleitung und Unterstützung in besonderen und herausfordernden Lebenslagen an. Um die Lebensbedingungen junger Menschen in Verl zu verbessern und eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu schaffen, stehen das Wohl der Kinder und Jugendlichen sowie die Beratung und Begleitung ihrer Eltern im Mittelpunkt der Arbeit. Dabei setzt der Fachbereich Jugend auf vorbeugende und familienunterstützende Angebote, die dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für Familien zu schaffen. Das Aufgabenspektrum reicht von der Organisation einer qualitativen Kinderbetreuung über die Förderung der Angebote im Kinder- und Jugendbereich bis hin zu Erziehungsberatung und dem Schutz des Kindeswohls.Für Bürgerinnen und Bürger, die ein Anliegen oder eine Frage haben, ist das Team des Fachbereichs Jugend während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung zu erreichen.In Notfällen bei einer Kindeswohlgefährdung melden Sie sich bitte während der Dienstzeit unter 05246 / 961-273 und außerhalb der Dienstzeit unter der Notrufnummer 110 (Polizei).

    Adresse

    Hausanschrift

    Paderborner Str. 5

    33415 Verl

    Öffnungszeiten

    Montag: 8 bis 12.30 Uhr & 14 bis 16.30 UhrDienstag: 8 bis 12.30 Uhr & 14 bis 16.30 UhrMittwoch: 8 bis 12.30 Uhr & 14 bis 16.30 UhrDonnerstag: 8 bis 12.30 Uhr & 14 bis 17.30 UhrFreitag: 8 bis 12.30 UhrSamstag: geschlossenSonntag: geschlossen

    Version

    Technisch geändert am 17.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Nachweise über Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse. Wichtig sind zudem Gerichtsbeschlüsse, Vergleiche oder Urkunden über den Unterhalt und die Vaterschaftsanerkennung bzw. -feststellung.

    Formulare

    Keine

    Voraussetzungen

    Sie als nichtverheiratete Mutter eines Kindes können unter folgenden Voraussetzungen für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes einen Unterhaltsanspruch, sowie einen darüberhinausgehenden Betreuungsunterhaltsanspruch geltend machen:

    • Keine Ehe mit dem Kindesvater.
    • Die Vaterschaft ist festgestellt oder anerkannt.
    • Sie sind bedürftig, da Sie wegen Schwangerschaft, Pflege oder Erziehung des Kindes nicht voll berufstätig sein können.
    • Der Kindesvater ist leistungsfähig.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt

    Verfahrensablauf

    Ein Antrag zur Geltendmachung des Unterhalts aus Anlass der Geburt kann nur durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt gestellt werden.

    • Der weitere Ablauf des gerichtlichen Verfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften über den Zivilprozess.
    • Das Gericht kann den Beteiligten aufgeben, Auskunft über ihr Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu leisten. Kommen die Beteiligten dieser Anordnung nicht nach, kann das Gericht selbständig Erkundigungen einholen, z.B. bei Arbeitgebern oder bei Versicherungen.

    Fristen

    Unterhalt kann grundsätzlich nur für die Zukunft gefordert werden. Für die Vergangenheit nur unter bestimmten Voraussetzungen.

    Hinweise für Verl: Inhalte der zuständigen Stelle

    Eine Beistandschaft kann längstens bis zur Volljährigkeit des Kindes geführt werden. Auf Wunsch können Sie die Beistandschaft schon vor Volljährigkeit des Kindes schriftlich aufheben.

    Bearbeitungsdauer

    Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger, vom Einzelfall abhängig

    Kosten

    • Gerichtskosten
    • Rechtsanwaltskosten
    • beides richtet sich nach dem Streitwert

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen am 29.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Vaterschaft, BGB, Feststellung, Anerkennung, Unterhalt, Anwaltszwang, Betreuungsunterhalt, Geburt, Betreuung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de