Eintragung eines Erbbaurechts an mehreren Grundstücken oder Erbbaurechten im Grundbuch Berichtigung

    Erbbaurecht an mehreren Grundstücken oder an Erbbaurechten eintragen lassen

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Das Erbbaurecht ist das Recht, meist gegen Zahlung eines sogenannten Erbbauzinses, ein Bauwerk auf einem Grundstück zu errichten, dass jemand anderem gehört.

    Hinweise für Welver: Eintragung eines Erbbaurechts an mehreren Grundstücken oder Erbbaurechten im Grundbuch Berichtigung

    Das Erbbaurecht ist das Recht, meist gegen Zahlung eines sogenannten Erbbauzinses, ein Bauwerk auf einem Grundstück zu errichten, dass jemand anderem gehört.

    Beschreibung

    Das Erbbaurecht ist das Recht, meist gegen Zahlung eines sogenannten Erbbauzinses, ein Bauwerk auf einem Grundstück zu errichten, dass jemand anderem gehört. Dafür wird ein Erbbaurechtsvertrag geschlossen, in dem für eine befristete Laufzeit (meist maximal 99 Jahre) ein individueller Erbbauzins festgelegt wird. Der Erbbauzins, der in der Regel jährlich zu zahlen ist, unterliegt grundsätzlich der freien Parteivereinbarung. Ein Erbbaurecht kann verkauft, vererbt oder beliehen werden. Erbbaugeber können Kommunen, Kirchen, Stiftungen oder auch Privatpersonen sein.

    Ein Erbbaurecht kann auch an mehreren Grundstücken oder mehreren Erbbaurechten (Gesamterbbaurecht) bestellt werden. Bei der Bestellung eines Erbbaurechts an einem oder mehreren Erbbaurechten (sogenanntes Untererbbaurecht oder auch Gesamtuntererbbaurecht), gibt der Erbbauberechtigte seine Bebauungsbefugnis weiter. Grundsätzlich müssen für die Eintragung dieser Gesamterbbaurechte die betroffenen Grundstücke

    • im selben Grundbuchamtsbezirk und
    • im selben Katasteramtsbezirk liegen und
    • unmittelbar aneinandergrenzen.

    Von diesem Erfordernis kann im Interesse wirtschaftlich sinnvoller Gestaltungen ausnahmsweise abgewichen werden, wenn

    • die zu belastenden Grundstücke nahe beieinander liegen und
    • Gegenstand des Erbbaurechts ein einheitliches Bauwerk oder ein Bauwerk mit dazugehörenden Nebenanlagen auf den zu belastenden Grundstücken ist oder
    • das Erbbaurecht in Wohnung - oder Teilerbbaurechte aufgeteilt werden soll.

    Die Eintragung in das Grundbuch erfolgt durch Anlegen des Erbbaugrundbuchs und Eintragung des Erbbaurechts in den Grundstücksgrundbüchern bzw. Belastung des bestehenden Erbbaurechts durch Eintragung des Untererbbaurechts durch das zuständige Grundbuchamt.

    Hinweise für Welver: Eintragung eines Erbbaurechts an mehreren Grundstücken oder Erbbaurechten im Grundbuch Berichtigung

    1. Bauplanungsrecht (Bauleitplanung)Die städtebauliche Planung der Gemeinde stützt sich im wesentlichen auf die "Bauleitplanung". Gegenstand der Bauleitplanung ist die bauliche oder sonstige Nutzung des Bodens durch Darstellungen und Festsetzungen in den entsprechenden zeichnerischen Bauleitplänen und den ergänzenden textlichen Festsetzungen. Hierbei geht es um die Vorbereitung und Lenkung der gemeindlichen Entwicklung.Die Bauleitplanung ist zweistufig aufgebaut und besteht ausa) dem Flächennutzungsplan undb) den einzelnen Bebauungsplänen 1.1. Der FlächennutzungsplanDer Flächennutzungsplan (§ 5 Baugesetzbuch) ist der übergeordnete Bauleitplan für das gesamte Gemeindegebiet. Er wird auch als "vorbereitender Bauleitplan" bezeichnet.Im Flächennutzungsplan trifft die Gemeinde erste grundlegende Aussagen über ihre Vorstellungen und planerischen Absichten für die Nutzung des gesamten Gemeindegebietes. Damit dient der Plan in seiner flächenhaften Ausweisung der Vorbereitung einer künftigen baulichen oder sonstigen Nutzung. Aus dieser Eigenschaft ergibt sich, dass Aussagen im Flächennutzungsplan vor allem die Gemeinde selbst und nicht grundsätzlich schon den Bürger rechtlich binden. So gibt z.B. die Darstellung einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche als Baufläche im Flächennutzungsplan dem betreffenden Eigentümer noch kein Baurecht.Die Aussagen im Flächennutzungsplan werden "Darstellungen" genannt. Was im Einzelnen dargestellt wird, hängt von den Zielvorstellungen der Gemeinde ab. Die getroffenen Darstellungen sind grundsätzlich nicht parzellenscharf. Im Rahmen der zweistufigen Bauleitplanung werden rechtsverbindliche Festsetzungen erst in einem aus dem Flächennutzungsplan zu entwickelnden Bebauungsplan getroffen.Das Baugesetzbuch (BauGB) stellt einen Katalog von Darstellungsmöglichkeiten bereit. Die wichtigsten Darstellungsmöglichkeiten sind: - Bauflächen und Baugebiete (hierbei näher spezifiziert nach den Nutzungsarten Gewerbe, Wohnen usw.)- Flächen für den Gemeinbedarf wie Schulen, Kindergärten, Spiel- und Sportanlagen- Flächen für den überörtlichen Verkehr sowie die örtlichen Hauptverkehrsstraßen- Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserentsorgung, für Ablagerungen sowie die Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen- Grünflächen wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe- Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder Vorkehrungen im Rahmen des Umweltschutzes- Wasserflächen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen- Flächen für die Landwirtschaft und Wald- Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und LandschaftNeben den Darstellungen werden entsprechende Kennzeichnungen und andere verbindliche Planungen im Flächennutzungsplan mit aufgenommen. Dies sind z.B. Fernstraßen, Bahnanlagen, Überschwemmungsgebiete, Altlasten usw.Die Begründung (früher Erläuterungsbericht) erklärt und begründet die Darstellungen im Flächennutzungsplan im einzelnen. Der Flächennutzungsplan mit seiner Begründung kann von jedermann bei der Gemeinde eingesehen werden.Ein Anspruch auf Aufstellung oder Änderung des Flächennutzungsplanes besteht für den Bürger nicht. 1.2. Der BebauungsplanWährend der Flächennutzungsplan lediglich allgemein die Entwicklung des gesamten Gemeindegebietes darstellt, beinhaltet der Bebauungsplan (§ 8 BauGB) eine konkrete präzise Aussagekraft über die Nutzung sowie die Art und Weise der Bebaubarkeit von bestimmten Grundstücken. Der Bebauungsplan wird im Unterschied zum Flächennutzungsplan - als Satzung beschlossen, d.h. als Ortsrecht und ist damit ein für alle "verbindlicher Bauleitplan".Bebauungspläne werden nie für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt, sondern immer nur für Teilbereiche, in denen in absehbarer Zeit städtebauliche Veränderungen erwünscht bzw. die städtebauliche Entwicklung geordnet werden sollen. Als Plan für das gesamte Gemeindegebiet enthält der Flächennutzungsplan das "übergeordnete Konzep" der Entwicklung. Folgerichtig verlangt das Baugesetzbuch, dass die kleinteiligeren Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden müssen. Der Bebauungsplan konkretisiert somit die Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Er setzt für seinen räumlich begrenzten Bereich fest, wo und was gebaut werden darf. Die Aussagen des Bebauungsplanes sind "Festsetzungen". Bauvorhaben, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen, sind grundsätzlich nicht zulässig. Im Einzelfall können jedoch unter gesetzlich genau festgelegten Voraussetzungen "Befreiungen" von den Festsetzungen zugelassen werden.Zu den Festsetzungemöglichkeiten (§ 9 BauGB) gehören: - Art und Maß der baulichen Nutzung - Die Bauweise, die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen - Die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke - Flächen für Stellplätze und Garagen - Flächen für Gemeinbedarfs- und Infrastruktureinrichtungen - Flächen für Grün- und Freiflächen sowie zum Umweltschutz usw. Für den Bürger ist wichtig, dass er aus den Bebauungsplänen Bauansprüche auf der Grundlage der getroffenen Festsetzungen herleiten kann. Ein Anspruch auf Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes besteht jedoch nicht. 2. BauordnungsrechtGegenstand des Bauordnungsrechts sind Vorschriften über die Errichtung, Änderung und den Abbruch von baulichen Anlagen, insbesondere von Gebäuden.Das materielle Bauordnungsrecht dient der vorbeugenden Abwehr von Gefahren. Es soll sicherstellen, dass durch die Errichtung und Nutzung baulicher Anlagen keine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Bewohner des Hauses und der näheren Umgebung eintritt. Dazu trifft es beispielsweise Regelungen zum: - Brandschutz - Wärmeschutz - Grenzabstand - Standsicherheit - Beschaffenheit von Baumaterialien - Äußere Gestaltung Das so genannte formelle Bauordnungsrecht regelt das Verfahren zur Erteilung von Baugenehmigungen (Voraussetzungen, Zuständigkeiten). 2.1. Die BaugenehmigungDie Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Im § 65 der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NW) ist geregelt, für welche baulichen Anlagen keine Baugenehmigung erforderlich ist.Die Baugenehmigung ist schriftlich beim Kreis Soest zu beantragen. Die Formulare für den Bauantrag erhalten Sie bei der Bauaufsichtsbehörde oder bei der Gemeindeverwaltung. Alle Bauvorlagen müssen von einer/m bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser/in und vom Bauherren unterschrieben werden. Der Bauantrag ist mit allen Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung direkt beim Kreis Soest einzureichen. Zusätzlich zu den Bauvorlagen ist evtl. ein Entwässerungsantrag bei der Gemeinde zu stellen.Kosten: Die Bearbeitung eines Bauantrages ist gebührenpflichtig, wobei sich die Verwaltungsgebühr nach der Größe des Bauvorhabens "umbauter Raum" bemisst. So beträgt beispielsweise die Baugenehmigungsgebühr für ein Einfamilienhaus mit 1.000 cbm umbauten Raum ca. 600 €.Weitere Informationen, z.B. welche Unterlagen einem Bauantrag beizufügen sind, erhalten Sie im Internet unter www.kreis-soest.de, bei der Abteilung Bauen und Wohnen des Kreises Soest und bei der Abteilung Gemeindeentwicklung der Gemeindeverwaltung. 2.2 GenehmigungsfreistellungsverfahrenDie Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes bedarf keiner Baugenehmigung, wenn folgende drei Bedingungen erfüllt sind (§ 67 BauO NW): 1. Das Vorhaben widerspricht nicht den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes oder den örtlichen Bauvorschriften (z.B. Gestaltungssatzung). 2. Die Erschließung, also Straßenanbindung sowie Ver- und Entsorgung des Baugrundstückes, ist gesichert. 3. Die Gemeinde erklärt nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen bei ihr, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Die Genehmigungsfreiheit umfasst auch Carports, Garagen sowie Nebengebäude und ?anlagen.Bei den von der Genehmigungspflicht freigestellten Bauvorhaben sind die gleichen Bauvorlagen bei der Gemeinde vorzulegen, wie bei einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben, jedoch nur in einfacher Ausfertigung, wobei eine Rücksendung an den Antragsteller nicht erfolgt.Zusätzlich zu den Bauvorlagen ist evtl. ein Entwässerungsantrag bei der Gemeinde zu stellen.Sollte sich die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen äußern, kann mit dem Bauvorhaben begonnen werden. Diese Frist verkürzt sich, wenn die Gemeinde - auf Antrag - schriftlich mitteilt, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Der Baubeginn und die Fertigstellung des Bauvorhabens sind dem Kreis Soest mitzuteilen.Kosten: Für die Ausstellung einer Genehmigungsfreistellungsbescheinigung werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 50 € erhoben. 2.3 Bauvoranfrage:Vor Einreichung eines Bauantrages kann zu Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid beim Kreis Soest beantragt werden. Mit einem Antrag auf Vorbescheid, einer sogenannten Bauvoranfrage, kann man sich eine rechtsverbindliche Auskunft darüber einholen, ob ein Grundstück wirklich nach den eigenen Vorstellungen bebaut werden kann. Ein positiver Vorbescheid gibt dem Bauherren Rechtssicherheit für die konkrete Planung des Bauvorhabens.Eine Bauvoranfrage ist immer dann zu empfehlen, wenn das Baugrundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt oder wenn es von der Umgebungsbebauung stark abweicht.Kosten: Die Bearbeitung eines Antrages auf Vorbescheid ist gebührenpflichtig. Die Verwaltungsgebühren für einen formellen Vorbescheid liegen je nach Größe und Verwaltungsaufwand zwischen 50 € und 100 € bei Wohngebäuden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist das Grundbuchamt des Amtsgerichts, bei dem das Grundstücksgrundbuch oder (bei Eintragung eines Unter-Erbbaurechts) das Erbbaugrundbuch geführt wird. Das zuständige Grundbuchamt finden Sie auf der Adressdatenbank der deutschlandweiten Orts- und Gerichtssuche auf dem Justizportal Nordrhein-Westfalen (Link siehe weiterführende Informationen).

    Zuständigkeit

    Zuständig ist das Grundbuchamt des Amtsgerichts, bei dem das Grundstücksgrundbuch oder (bei Eintragung eines Unter-Erbbaurechts) das Erbbaugrundbuch geführt wird. Das zuständige Grundbuchamt finden Sie auf der Adressdatenbank der deutschlandweiten Orts- und Gerichtssuche auf dem Justizportal Nordrhein-Westfalen (Link siehe weiterführende Informationen).

    Ansprechpartner

    07 Bauverwaltung

    Adresse

    Postanschrift

    Am Markt 4

    59514 Welver

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0 23 84 / 51 - 0

    Fax: 0 23 84 / 51 - 230

    E-Mail: rathaus@welver.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümer bzw. des Obererbbauberechtigten oder der Obererbbauberechtigten in öffentlich beglaubigter Form, wenn der Antrag  zugleich die Eintragungsbewilligung enthält oder  
      schriftlicher Antrag des Erbbauberechtigten oder der Erbbauberechtigten bei Bestellung eines Gesamterbbaurechts an mehreren Grundstücken oder mehreren Erbbaurechten bzw. des Untererbbauberechtigten oder der Untererbbauberechtigten bei Bestellung eines Erbbaurechts an einem Erbbaurecht und zudem die Eintragungsbewilligung des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümer bzw. des Obererbbauberechtigten oder der Obererbbauberechtigten in öffentlich beglaubigter Form
       
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (nähere Informationen hierüber erhalten Sie von der in Ihrem Fall tätigen Notarin oder dem in Ihrem Fall tätigen Notar)
       
    • Nachweis über die Einigung zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten bzw. Obererbbauberechtigten und Untererbbauberechtigten in öffentlich beglaubigter Form
       
    • ggfs. beglaubigte Karte des Katasteramtes als Nachweis darüber, dass die Grundstücke nahe beieinanderliegen
       
    • ggfs. Glaubhaftmachung der Tatsache der (vollendeten oder beabsichtigten) Errichtung eines einheitlichen Bauwerks oder eines Bauwerks mit dazugehörenden Nebenanlagen auf den Grundstücken bzw. die Tatsache der beabsichtigten Teilung des Erbbaurechts in Wohnungs- oder Teilerbbaurechte (nähere Informationen hierüber erhalten Sie von der in Ihrem Fall tätigen Notarin oder dem in Ihrem Fall tätigen Notar)
    • ggfs. weitere Nachweise und Genehmigungen

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    • Antrag des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümer bzw. des Obererbbauberechtigten oder der Obererbbauberechtigten in öffentlich beglaubigter Form, wenn der Antrag  zugleich die Eintragungsbewilligung enthält oder  
      schriftlicher Antrag des Erbbauberechtigten oder der Erbbauberechtigten bei Bestellung eines Gesamterbbaurechts an mehreren Grundstücken oder mehreren Erbbaurechten bzw. des Untererbbauberechtigten oder der Untererbbauberechtigten bei Bestellung eines Erbbaurechts an einem Erbbaurecht und zudem die Eintragungsbewilligung des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümer bzw. des Obererbbauberechtigten oder der Obererbbauberechtigten in öffentlich beglaubigter Form
       
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (nähere Informationen hierüber erhalten Sie von der in Ihrem Fall tätigen Notarin oder dem in Ihrem Fall tätigen Notar)
       
    • Nachweis über die Einigung zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten bzw. Obererbbauberechtigten und Untererbbauberechtigten in öffentlich beglaubigter Form
       
    • ggfs. beglaubigte Karte des Katasteramtes als Nachweis darüber, dass die Grundstücke nahe beieinanderliegen
       
    • ggfs. Glaubhaftmachung der Tatsache der (vollendeten oder beabsichtigten) Errichtung eines einheitlichen Bauwerks oder eines Bauwerks mit dazugehörenden Nebenanlagen auf den Grundstücken bzw. die Tatsache der beabsichtigten Teilung des Erbbaurechts in Wohnungs- oder Teilerbbaurechte (nähere Informationen hierüber erhalten Sie von der in Ihrem Fall tätigen Notarin oder dem in Ihrem Fall tätigen Notar)
    • ggfs. weitere Nachweise und Genehmigungen

    Voraussetzungen

    Das Gesamterbbaurecht entsteht durch Einigung des Berechtigten mit dem oder den Eigentümer/n der Grundstücke bzw. dem oder den Erbbauberechtigten und Eintragung eines entsprechenden Vermerks hierzu in Abteilung II des Grundbuchs der belasteten Grundstücke. Zudem wird ein Erbbaugrundbuch angelegt.

    Für die Begründung von Untererbbaurechten bedarf es der Einigung zwischen Obererbbauberechtigten und Untererbbauberechtigten sowie der Eintragung in das Grundbuch des Obererbbaurechts. Für das Untererbbaurecht wird ein Erbbaugrundbuch angelegt.

    Für die Eintragung des Gesamt- oder Untererbbaurechts muss ein Antrag auf Eintragung durch Sie oder die beurkundende Notarin oder den beurkundenden Notar erfolgen.

    Die Eintragung des Erbbaurechts in dem Grundstücksgrundbuch bzw. im Erbbaugrundbuch und die Anlegung des Erbbaugrundbuchs erfolgen, wenn sämtliche erforderlichen Unterlagen formgerecht eingereicht worden sind und keine Eintragungshindernisse bestehen.

    Für weitere Informationen zu dieser Thematik wenden Sie sich bitte an eine Notarin oder einen Notar.

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    Das Gesamterbbaurecht entsteht durch Einigung des Berechtigten mit dem oder den Eigentümer/n der Grundstücke bzw. dem oder den Erbbauberechtigten und Eintragung eines entsprechenden Vermerks hierzu in Abteilung II des Grundbuchs der belasteten Grundstücke. Zudem wird ein Erbbaugrundbuch angelegt.

    Für die Begründung von Untererbbaurechten bedarf es der Einigung zwischen Obererbbauberechtigten und Untererbbauberechtigten sowie der Eintragung in das Grundbuch des Obererbbaurechts. Für das Untererbbaurecht wird ein Erbbaugrundbuch angelegt.

    Für die Eintragung des Gesamt- oder Untererbbaurechts muss ein Antrag auf Eintragung durch Sie oder die beurkundende Notarin oder den beurkundenden Notar erfolgen.

    Die Eintragung des Erbbaurechts in dem Grundstücksgrundbuch bzw. im Erbbaugrundbuch und die Anlegung des Erbbaugrundbuchs erfolgen, wenn sämtliche erforderlichen Unterlagen formgerecht eingereicht worden sind und keine Eintragungshindernisse bestehen.

    Für weitere Informationen zu dieser Thematik wenden Sie sich bitte an eine Notarin oder einen Notar.

    Rechtsgrundlage(n)

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    Baugesetzbuch (BauGB) Baunutzungsverordnung (BauNVO) Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung ? PlanZ)Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ? Landesbauordnung (BauO NW)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Eintragung beim Grundbuchamt beantragen. In der Regel veranlasst die Notarin oder der Notar, die bzw. der die zur Eintragung erforderlichen Unterlagen beglaubigt oder beurkundet hat, die Eintragung.

    • Die zur Eintragung erforderlichen Unterlagen werden durch die zuständige Rechtspflegerin oder den zuständigen Rechtspfleger beim Grundbuchamt geprüft.
    • Sollten Unterlagen nicht vollständig oder formgerecht vorliegen, wird die zuständige Rechtspflegerin oder der zuständige Rechtspfleger die Notarin, den Notar oder Sie schriftlich hierüber informieren und zur Vorlage der noch fehlenden Unterlagen oder der formgerechten (notariell zu beglaubigende oder zu beurkundende) Unterlagen auffordern.
    • Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, wird die zuständige Rechtspflegerin oder der zuständige Rechtspfleger die erforderlichen Eintragungen ggfs. unter Anlegung eines Erbbaugrundbuchs vornehmen.
    • Die erfolgte Eintragung wird der den Antrag einreichenden Notarin bzw. dem den Antrag einreichenden Notar und Ihnen mit der Eintragungsmitteilung bekannt gemacht.
    • Die Rechnung des Grundbuchamtes wird an Sie zur Zahlung der Kosten übersandt.

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    Sie müssen die Eintragung beim Grundbuchamt beantragen. In der Regel veranlasst die Notarin oder der Notar, die bzw. der die zur Eintragung erforderlichen Unterlagen beglaubigt oder beurkundet hat, die Eintragung.

    • Die zur Eintragung erforderlichen Unterlagen werden durch die zuständige Rechtspflegerin oder den zuständigen Rechtspfleger beim Grundbuchamt geprüft.
    • Sollten Unterlagen nicht vollständig oder formgerecht vorliegen, wird die zuständige Rechtspflegerin oder der zuständige Rechtspfleger die Notarin, den Notar oder Sie schriftlich hierüber informieren und zur Vorlage der noch fehlenden Unterlagen oder der formgerechten (notariell zu beglaubigende oder zu beurkundende) Unterlagen auffordern.
    • Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, wird die zuständige Rechtspflegerin oder der zuständige Rechtspfleger die erforderlichen Eintragungen ggfs. unter Anlegung eines Erbbaugrundbuchs vornehmen.
    • Die erfolgte Eintragung wird der den Antrag einreichenden Notarin bzw. dem den Antrag einreichenden Notar und Ihnen mit der Eintragungsmitteilung bekannt gemacht.
    • Die Rechnung des Grundbuchamtes wird an Sie zur Zahlung der Kosten übersandt.

    Bearbeitungsdauer

    individuell, abhängig von der Belastungssituation des zuständigen Grundbuchamtes sowie dem Zeitpunkt, wann alle erforderlichen Unterlagen formgerecht dem Grundbuchamt vorliegen

    Hinweise für Welver: Eintragung eines Erbbaurechts an mehreren Grundstücken oder Erbbaurechten im Grundbuch Berichtigung

    individuell, abhängig von der Belastungssituation des zuständigen Grundbuchamtes sowie dem Zeitpunkt, wann alle erforderlichen Unterlagen formgerecht dem Grundbuchamt vorliegen

    Kosten

    (Stand November 2020)

    mind. EUR 15 - max. EUR 26.585 (bei einem Höchstgeschäftswert von EUR 60.000.000 und der Erhebung von einer Gebühr):

    Für die Neueintragung eines Erbbaurechts wird seitens des Grundbuchamtes eine volle Gebühr erhoben. Auch bei einem Gesamtrecht wird die Gebühr nur einmal erhoben, wenn die Eintragung auf Grund eines gleichzeitig gestellten Antrags erfolgt und das Grundbuch über die Grundstücke bei demselben Grundbuchamt geführt wird. Die konkrete Gebührenhöhe richtet sich nach dem Geschäftswert. Für die Ermittlung des Geschäftswertes wird die Höhe des nach § 52 Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) kapitalisierten Erbbauzinses mit dem Wert des bebauten Grundstücks in Höhe von 80 Prozent miteinander verglichen. Maßgeblich ist der höhere Wert.

    Im Hinblick auf die in Ihrem Fall konkret zu erwartenden Gerichtskosten sollten Sie die in Ihrem Fall tätige Notarin bzw. den in Ihrem Fall tätigen Notar befragen. 

    Neben den Kosten für die Tätigkeit des Grundbuchamtes fallen auch für die Tätigkeit des Notars Kosten nach dem GNotKG an. Die Höhe der Notarkosten erfragen Sie bitte bei der in Ihrem Fall tätigen Notarin bzw. dem in Ihrem Fall tätigen Notar. Informationen und Beispiele zu Notarkosten finden Sie im Übrigen auch auf den Internetseiten der Bundesnotarkammer (Link siehe weiterführende Informationen).

    Hinweise für Welver: Eintragung eines Erbbaurechts an mehreren Grundstücken oder Erbbaurechten im Grundbuch Berichtigung

    (Stand November 2020)

    mind. EUR 15 - max. EUR 26.585 (bei einem Höchstgeschäftswert von EUR 60.000.000 und der Erhebung von einer Gebühr):

    Für die Neueintragung eines Erbbaurechts wird seitens des Grundbuchamtes eine volle Gebühr erhoben. Auch bei einem Gesamtrecht wird die Gebühr nur einmal erhoben, wenn die Eintragung auf Grund eines gleichzeitig gestellten Antrags erfolgt und das Grundbuch über die Grundstücke bei demselben Grundbuchamt geführt wird. Die konkrete Gebührenhöhe richtet sich nach dem Geschäftswert. Für die Ermittlung des Geschäftswertes wird die Höhe des nach § 52 Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) kapitalisierten Erbbauzinses mit dem Wert des bebauten Grundstücks in Höhe von 80 Prozent miteinander verglichen. Maßgeblich ist der höhere Wert.

    Im Hinblick auf die in Ihrem Fall konkret zu erwartenden Gerichtskosten sollten Sie die in Ihrem Fall tätige Notarin bzw. den in Ihrem Fall tätigen Notar befragen. 

    Neben den Kosten für die Tätigkeit des Grundbuchamtes fallen auch für die Tätigkeit des Notars Kosten nach dem GNotKG an. Die Höhe der Notarkosten erfragen Sie bitte bei der in Ihrem Fall tätigen Notarin bzw. dem in Ihrem Fall tätigen Notar. Informationen und Beispiele zu Notarkosten finden Sie im Übrigen auch auf den Internetseiten der Bundesnotarkammer (Link siehe weiterführende Informationen).

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern am 23.11.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Elektronisches Grundbuch, Erbbaurecht, Gesamtuntererbbaurecht, Grundbuch, Öffentliches Register

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English