Fischfang mit Elektrizität Genehmigung
Beschreibung
Der Fischfang mit Elektrizität darf mit Ausnahme von amtlich veranlassten Maßnahmen zur Beweissicherung oder unmittelbaren Schadensabwehr nur mit Genehmigung der unteren Fischereibehörde (Kreis oder kreisfreie Stadt) ausgeübt werden.
Die Genehmigung darf nur für folgende Zwecke erteilt werden:
1. Wissenschaftliche Arbeiten und Untersuchungen im Rahmen der Erfassung und Bewertung von Fischbeständen, die sich aus gesetzlichen Verpflichtungen ergeben, oder
2. Fischereiliche Hegemaßnahmen einschließlich des Fangs von Laichfischen und über gesetzliche Erfordernisse hinausgehende Erhebungen zum Fischbestand.
Die Genehmigung nach Nummer 1 darf nur im Benehmen mit den Fischereiberechtigten und die Genehmigung nach Nummer 2 darf nur mit Zustimmung der Fischereiberechtigten erteilt werden.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist die Vorlage eines Bedienungsscheines nach § 11 und einer Bescheinigung nach § 12 Absatz 1 der Landesfischereiverordnung NRW. (Siehe unter "Voraussetzungen)
Fischfang mit Elektrizität darf nur unter Verwendung von Gleichstrom oder Impulsstrom ausgeübt werden. Die Anwendung von Wechselstrom als Fangstrom ist verboten. In Gewässern oder Gewässerabschnitten, in denen Lachse und Meerforellen ablaichen, ist die Verwendung von Impulsstrom in den Monaten Oktober bis Januar verboten. Ausnahmen können nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde erfolgen.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Für Eslohe (Sauerland) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Formulare
Für die Beantragung liegen keine einheitlichen Formulare vor. Die mit der Elektrofischerei erhobenen Fischbestandsdaten müssen mit einem Formular gemeldet werden. Die Formulare finden sich hier: https://fischinfo.naturschutzinformationen.nrw.de/fischinfo/de/download
Rechtsgrundlage(n)
§10 Landesfischereiverordnung - LFischVO
§11 Landesfischereiverordnung - LFischVO
Verfahrensablauf
Unterschiedlich, je nach unterer Fischereibehörde (Kreis oder kreisfrei Stadt)
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.10.2021
Stichwörter
Genehmigung, Elektrofischerei, Fischfang, Elektrischer Strom