Betrieb von Fahrzeugteilen Erlaubnis

    Die Erlaubnis für den Betrieb von Fahrzeugteilen beantragen

    Sollen Bauteile an einem Fahrzeug um- oder angebaut werden, darf das Fahrzeug nur dann auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden, wenn für diese Fahrzeugteile eine gültige Betriebserlaubnis vorliegt. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Sollen Bauteile an einem Fahrzeug um- oder angebaut werden, darf das Fahrzeug nur dann auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden, wenn für diese Fahrzeugteile eine gültige Betriebserlaubnis vorliegt. Dies trifft beispielsweise für Felgen, Sonderräder, Standheizungen, Anhängerkupplungen und viele weitere Extras zu. Es müssen hierbei eine Reihe von Vorgaben beachtet werden, damit nicht die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt.

    So führen Umbauten, welche Einfluss auf die Fahrzeugart nehmen, Eingriffe, die das Abgasverhalten verschlechtern oder den Geräuschpegel erhöhen oder Änderungen, die zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen können, regelmäßig zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.  

    Wenn die Teile eine technische Einheit bilden, die im Erlaubnisverfahren selbstständig behandelt werden können, kann das Erfordernis für eine Betriebserlaubnis geprüft werden. Die Betriebserlaubnis kann dahin beschränkt sein, wenn die Verwendung der Teile nur an Fahrzeugen bestimmter Art, eines bestimmten Typs oder nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaus erlaubt werden kann. Die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis kann von der Abnahme von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einem Kraftfahrzeugsachverständigen als Bedingung abhängig gemacht werden.

    Grundsätzlich ist es empfehlenswert an Fahrzeugen nur Teile ein- oder anzubauen, für die eine Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile gemäß § 22 a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), eine Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile gemäß § 22 StVZO oder gleichwertige Genehmigung auf Basis von EG-Richtlinien oder ECE-Regelungen besteht. Auch bei Teilen für die ein Zertifikat besteht, kann es erforderlich sein, dass der Ein- bzw. Anbau abgenommen werden muss. Ob dies notwendig ist, ist dem Zertifikat des Teils zu entnehmen. Außerdem muss aus einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile bzw. aus dem Zertifikat hervorgehen, für welche Fahrzeugtypen sich das Teil eignet, und wie die Montage erfolgen muss. Viele technische Änderungen müssen durch die Zulassungsstelle in Fahrzeugdokumenten (Zulassungsbescheinigung Teil I, Anhängerverzeichnis etc.) nachgetragen werden.

    Eine Einzelbetriebserlaubnis kann die Zulassungsbehörde dem Verfügungsberechtigten für Fahrzeugteile erteilen, die nicht dem Bauartgenehmigungszwang nach § 22a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterliegen, für die eine Ein- oder Anbauabnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation vorliegt und deren Verwendung nicht gegen eine Verkehrsvorschrift spricht.

    Hinweise für Dülmen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Genehmigung von Fahrzeugteilen und Fahrzeugumbauten wie z.B. neue Felgen, Anhängerkupplung, Sonderräder, neues Fahrwerk Bei einem Fahrzeugumbau oder Anbau von Bauteilen darf ein Fahrzeug nur dann auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden, wenn für diese Fahrzeugteile eine gültige Betriebserlaubnis vorliegen. Viele technische Änderungen müssen durch die Zulassungsstelle in die Fahrzeugdokumente nachgetragen werden. Grundlage dieser Eintragung ist das Gutachten der Prüforganisation. Zulassung von Fahrzeugen mit Einzelgenehmigung Eine Einzelbetriebserlaubnis wird immer dann benötigt, wenn ein Fahrzeug einzeln oder in Kleinserienproduktion hergestellt wurde, es sich um ein selbst konstruiertes Fahrzeug handelt oder es ohne EG-Typgenehmigung aus dem Ausland importiert wurde. Auch ein schon stillgelegtes Fahrzeug, das nach Ablauf von sieben Jahren aus dem Verkehrsregister gelöscht wurde und eine neue Zulassung erhalten soll, benötigt eine Einzelbetriebserlaubnis, wenn der Fahrzeugbrief/ZBII zum unveränderten Fahrzeug nicht mehr vorhanden ist. Die Einzelbetriebserlaubnis wird von der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde für ein einzelnes Fahrzeug erteilt und gilt nur für dieses. Erteilung der Betriebserlaubnis für zulassungsfreie Fahrzeuge Wenn für Ihr zulassungsfreies Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung existiert, müssen Sie die Erteilung einer Betriebserlaubnis beantragen, bevor das Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen darf. Ersatz der Betriebserlaubnis von Einzelfahrzeugen und zulassungsfreien Fahrzeugen nach Verlust Zu einem Kraftfahrzeug oder Anhänger gehört eine Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II. Bei zulassungsfreien Fahrzeugen eine Betriebserlaubnis/das COC-Papier. Geht etwas davon verloren oder wird gestohlen, müssen Sie dies umgehend melden und eine neue Zulassungsbescheinigung bzw. Betriebserlaubnis beantragen. Bei Diebstahl ist zudem unverzüglich eine Diebstahlanzeige bei der Polizei zu erstatten. Bei Verlust/Diebstahl des Fahrzeugbriefes/ZBII ist die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erforderlich. Wenn die technischen Daten zu dem Fahrzeug nicht gespeichert sind, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der Zulassungsstelle zu beantragen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist dann dem Hersteller vorzulegen, der eine Ersatz-Betriebserlaubnis ausstellen kann.

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    Ansprechpartner

    Kreis Coesfeld

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    Kfz - Zulassung

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    Kreuzweg 27

    48249 Dülmen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +492541183650

    E-Mail: kfz.zulassung@kreis-coesfeld.de

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    Technisch geändert am 05.11.2024

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    Bürgeramt Mitte

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    Hausanschrift

    Theodor-Heuss-Platz 16

    59065 Hamm

    3.Etage

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    Telefon Festnetz: 02381 17-9199

    Fax: 02381 17-2990

    E-Mail: ba-mitte@stadt.hamm.de

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    Technisch geändert am 18.11.2024

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    Bürgeramt Heessen

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    Hausanschrift

    Amtsstraße 19

    59073 Hamm

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    Fax: 023281 17-109799

    Telefon Festnetz: 02381 17-9799

    E-Mail: ba-heessen@stadt.hamm.de

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    Technisch geändert am 18.11.2024

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    Bürgeramt Uentrop

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    Hausanschrift

    Alter Grenzweg 2

    59071 Hamm

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02381 17-9299

    Fax: 02381 17-109299

    E-Mail: ba-uentrop@stadt.hamm.de

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    Technisch geändert am 18.11.2024

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    Bürgeramt Rhynern

    Adresse

    Hausanschrift

    Unnaer Straße 10-12

    59069 Hamm

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    Fax: 02381 17-109399

    Telefon Festnetz: 02381 17-9399

    E-Mail: ba-rhynern@stadt.hamm.de

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    Technisch geändert am 18.11.2024

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    Bürgeramt Pelkum

    Beschreibung

    Im Stadtteil Pelkum befindet sich das Bürgeramt im alten Amtshaus an der Kamener Str. 177. Untergebracht sind hier im Erdgeschoss der Bereich Bürgerservice und im 2. Obergeschoss die Abteilung Schwerbehindertenrecht.

    Adresse

    Hausanschrift

    Kamener Straße 177

    59077 Hamm

    Kontakt

    Fax: 02381 17-109499

    Telefon Festnetz: 02381 17-9499

    E-Mail: ba-pelkum@stadt.hamm.de

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    Technisch geändert am 18.11.2024

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    Bürgeramt Herringen

    Adresse

    Hausanschrift

    Dortmunder Straße 245

    59077 Hamm

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    Telefon Festnetz: 02381 17-9599

    Fax: 02381 17-109599

    E-Mail: ba-herringen@stadt.hamm.de

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    Technisch geändert am 18.11.2024

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    Bürgeramt Bockum-Hövel

    Adresse

    Hausanschrift

    Teichweg 1

    59075 Hamm

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    Fax: 02381 17-109699

    Telefon Festnetz: 02381 17-9699

    E-Mail: ba-bockum-hoevel@stadt.hamm.de

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    Technisch geändert am 18.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Verfügungsberechtigung
    • Unterlagen, aus denen die technische Beschreibung des Fahrzeugteils hervorgeht
    • ggf. Muster des Fahrzeugsteils
    • Zulassungsbescheinigung Teil I
    • ggf. Anhängerverzeichnis
    • ggf. Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Prüforganisation gemäß § 21 StVZO oder Abnahmebestätigung einer Prüfingenieurin/eines Prüfingenieurs einer zugelassenen Prüforganisation

    Hinweise für Dülmen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Vorsprache in einem der Bürgeramter unter Vorlage des entsprechenden Gutachtens

    Voraussetzungen

    Eine Einzelbetriebserlaubnis kann die Zulassungsbehörde dem Verfügungsberechtigten für Fahrzeugteile erteilen, die nicht dem Bauartgenehmigungszwang nach § 22a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterliegen, für die eine Ein- oder Anbauabnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation vorliegt und deren Verwendung nicht gegen eine Verkehrsvorschrift spricht.

    Antragsberechtigt sind Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    • Gehört das zur Verwendung beabsichtigte Fahrzeugteil nicht zu einem genehmigten Typ, kann eine Einzelgenehmigung unter Vorlage des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der oben genannten Prüfstelle bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragt werden.
    • Bei positiver Prüfung erteilt die Zulassungsbehörde die Einzelgenehmigung, indem sie auf dem Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Prüfstelle unter Angabe von Ort und Datum vermerkt: "Betriebsgenehmigung erteilt".
    • Etwaige Beschränkungen oder Ausnahmen von den Bestimmungen der StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung sind in den Vermerk aufzunehmen.
    • Wird das Fahrzeugteil an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger verwendet, so ist die Einzelgenehmigung in den Zulassungsbescheinigungen einzutragen und in den etwa ausgestellten Anhängerverzeichnissen kenntlich zu machen.

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Bearbeitungsdauer

    Der Zeitablauf der Bearbeitung des Antrags auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (Dauer der Ermittlungen, Geschäftsbelastung der betroffenen Behörden, Mitwirkung der/des Antragstellerin/-s) und ist einer allgemein-abstrakten Klärung nicht zugänglich.

    Kosten

    Die Erteilung von Betriebserlaubnissen für Fahrzeugteile ist kostenpflichtig. Die Gebühren und Auslagen werden von der zuständigen Behörde gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festgelegt. Die Gebührensätze sind so bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht und können, je nach Einzelfall, unterschiedlich hoch sein.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Fahrzeugteile, Erlaubnis, Betriebserlaubnis, Ein-/Ausbau von Teilen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de