Bescheinigung zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern Ausstellung

    Ausstellung einer Bescheinigung für das Finanzamt zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern beantragen

    Für schutzwürdige Kulturgüter können Sie bei der zuständigen Bescheinigungsbehörde eine Bescheinigung für das Finanzamt über Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen und deren Kosten beantragen.

    Beschreibung

    Für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, können Sie steuerliche Vergünstigungen in Verbindung insbesondere mit der Einkommensteuererklärung in Anspruch nehmen.

    Dafür benötigen Sie unter anderem eine spezielle Bescheinigung, die Sie als Eigentümer oder als Bevollmächtigter/Vertreter des Eigentümers bei der zuständigen Bescheinigungsbehörde beantragen können.

    Die Bescheinigung können Sie als Nachweis bei der Beantragung der steuerlichen Vergünstigung bei dem zuständigen Finanzamt vorlegen. Das Finanzamt prüft zusätzlich zur Bescheinigung noch andere steuerliche Voraussetzungen, die ebenfalls erfüllt sein müssen, damit Sie die steuerlichen Vergünstigungen erhalten können.

    Hinweise für Schwerte: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) besteht die Verpflichtung des Eigentümers, sein Denkmal zu erhalten. Diese Pflicht entspricht der Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Artikel 14 Grundgesetz, welcher der Eigentümer entschädigungslos nachzukommen hat. Gleichwohl lässt der Staat die Bürger, denen er solche Pflichten auferlegt nicht allein. Neben direkten Zuschüssen aus Denkmalpflegemitteln können steuerliche Vergünstigungen eine wichtige Hilfe für die Denkmaleigentümer darstellen, um die teilweise als Belastung empfundene Denkmaleigenschaft nicht zu einem extremen wirtschaftlichen Nachteil werden zu lassen. Für alle baulichen Maßnahmen, die dem Erhalt oder seiner sinnvollen Nutzung dienen, können Sie auf Antrag eine Steuerbescheinigung ausgestellt werden. Die Steuerbescheinigung dient zur Vorlage beim Finanzamt, um erhöhte steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können. Das Antragsformular erhalten Sie bei der Unteren Denkmalbehörde. Dem Antrag müssen Sie alle Originalrechnungen der denkmalrechtlich erlaubten und abgestimmten durchgeführten Maßnahmen beifügen. Es ist sinnvoll, sich frühzeitig mit der Unteren Denkmalbehörde in Verbindung zu setzen. Hinweis:Zum 01.01.2004 ist mit dem Haushaltbegleitgesetz auch das Einkommenssteuergesetz geändert worden. Die Änderung betrifft auch die steuerliche Begünstigung von Baudenkmalen. Die bisherige begünstigte Abschreibung von 10 v.H. für 10 Jahre ist wie folgt geändert worden:§ 7 i: Die begünstigte Abschreibung beträgt in den ersten acht Jahren nur noch 9 v.H., danach vier Jahre lang 7.v.H. Der Abschreibungszeitraum dehnt sich somit um zwei Jahre aus.§§ 10 f, 10 g: Die begünstigte Abschreibung beträgt nunmehr 9 v.H. für 10 Jahre.Die neuen Abschreibungssätze gelten für Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2003 begonnen wurde. Als Beginn der Maßnahme gilt bereits die Bauantragsstellung, bzw. der Antrag nach § 9 Denkmalschutzgesetz.

    Online-Dienste

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    zuständige Stelle

    zuständige Denkmalschutzbehörde

    Ansprechpartner

    Bauordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstr. 31

    58239 Schwerte

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0 23 04 / 104-614

    E-Mail: bauordnungsamt@stadt-schwerte.de

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Bei Vertretung: Vollmacht,
    • Planungsunterlagen Bestand,
    • Planungsunterlagen mit Eintragung der Maßnahmen,
    • Abstimmung der Maßnahmen vor Beginn der Maßnahme (zum Beispiel Baugenehmigung, denkmalrechtliche Genehmigung),
    • Originalrechnungen (Schlussrechnungen; Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnung),
    • Kassenzettel (müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen)

    Die Bescheinigungsbehörde stellt die Rechnungen nach Prüfung und gegebenenfalls einer Korrektur den Eigentümern wieder zur Verfügung.

    Hinweise für Schwerte: Inhalte der zuständigen Stelle

    AntragsformularOriginalrechnungenRechnungsaufstellung (Excel-Tabelle)

    Formulare

    Hinweise für Schwerte: Inhalte der zuständigen Stelle

    Steuerbescheinigung (Antrag) Rechnungsaufstellung Informationsblatt für Denkmaleigentümer zum Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 36 DSchG NRW

    Voraussetzungen

    • Die Bescheinigung erhalten Sie als Eigentümer ausschließlich für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
    • Sofern es sich bei dem Kulturgut um ein Gebäude oder Gebäudeteil handelt, sind auch Maßnahmen bescheinigungsfähig, die zu der sinnvollen Nutzung erforderlich sind.
    • Generell können aber nur solche Maßnahmen bescheinigt werden, die Sie mit der Bescheinigungsbehörde vor Beginn der Maßnahme schriftlich abgestimmt haben. Die Abstimmung beziehungsweise Zustimmung durch die Bescheinigungsbehörde kann im Rahmen einer denkmalrechtlichen Genehmigung oder Baugenehmigung erfolgen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Schwerte: Inhalte der zuständigen Stelle

    Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch einlegen.

    Verfahrensablauf

    Die Bescheinigung können Sie als Eigentümer des Kulturguts oder als Bevollmächtigter/Vertretungsbefugter des Eigentümers schriftlich beantragen.
    Die zuständige Bescheinigungsbehörde prüft anschließend,

    • die Voraussetzungen,
    • in welcher Höhe die Kosten der bescheinigungsfähigen Maßnahmen angefallen sind,
    • ob und in welcher Höhe Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch die für Denkmalpflege oder Archivwesen bzw. das Kulturgut zuständigen Behörden bewilligt worden sind oder nach der Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden.

    Anschließend erhalten Sie eine Bescheinigung, die als Grundlagenbescheid unter anderem Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigungen ist.
    Um Ihnen frühzeitig Klarheit über den Inhalt der zu erwartenden Bescheinigung zu geben, kann die Bescheinigungsbehörde Ihnen bereits eine schriftliche Zusicherung über die zu erwartende Bescheinigung erteilen. Die Zusicherung ersetzt jedoch nicht die Bescheinigung. Sie ist daher nicht als Nachweis bei der Beantragung der steuerlichen Vergünstigungen beim Finanzamt geeignet.
     Bei berechtigten Interesse können Sie aber mit der Zusicherung beim Finanzamt eine gebührenpflichtige verbindliche Auskunft über die voraussichtliche Bemessungsgrundlage der steuerlichen Vergünstigungen beantragen.

    Kosten

    Die Inanspruchnahme dieser Verwaltungsleistung ist gebührenpflichtig. Die angefallenen Gebühren gehören nicht zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen.

    Hinweise für Schwerte: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gebührenpflichtig nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 14.07.2023

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Denkmal-AfA, Ensemble, Denkmal-AfA, Ensemble

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de