Anzeige einer Geburt Entgegennahme Ergänzende Datenlieferung

    Ergänzende Angaben zur Beurkundung einer Geburt inkl. Vornamenserklärung und Namensbestimmung einreichen

    Wenn Sie ein Kind bekommen haben, müssen Sie Angaben und Nachweise zur Geburt, Vornamenserklärung und Namensbestimmung Ihres Kindes beim Standesamt einreichen. 

    Beschreibung

    Wenn Sie ein Kind bekommen haben, müssen Sie das dem zuständigen Standesamt mitteilen und die benötigten Dokumente einreichen.

    Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Ihr Kind geboren wurde.

    Wurde Ihr Kind in einem Krankenhaus oder einem Geburtshaus geboren, wird die Geburt durch diese Einrichtungen beim Standesamt angezeigt. Bei einer Hausgeburt bekommen Sie eine Geburtsbescheinigung, die Sie bei Ihrem zuständigen Standesamt persönlich abgeben müssen.

    Weitere Angaben und Dokumente, die nicht aus den Registern entnommen werden können, müssen Sie zur Geburtsanzeige zusätzlich einreichen.

    Das Standesamt führt ein Geburtenregister, in das folgende Eintragungen gemacht werden: 

    • Vornamen und der Geburtsname des Kindes.
    • Ort, Tag, Stunde und Minute der Geburt.
    • Geschlecht des Kindes.
    • Vornamen und Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht  

    Wahl des Vornamens des Kindes: 
    Als sorgeberechtige Person können Sie den Vornamen Ihres Kindes frei wählen. Ausgewählte Vornamen dürfen dem Kindeswohl nicht widersprechen. Damit ist folgendes gemeint:

    • der Vorname darf weder anstößig sein, noch soll er das Kind der Lächerlichkeit preisgeben
    • der Name muss als Name erkennbar sein
    • der Name muss dem Geschlecht des Kindes entsprechen
    • fünf Vornamen sind das Maximum

    Nur Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach Vornamen sind, dürfen Sie als Vornamen für Ihr Kind wählen. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden. Eine solche Verbindung darf nicht mehr als einen Bindestrich enthalten.

    Wahl des Geburtsnamens des Kindes: 
    Wenn Sie als sorgeberechtigte Personen einen gemeinsamen Ehenamen haben, bekommt Ihr Kind diesen als Geburtsnamen. Wenn Sie als Eltern keinen Ehenamen haben und Sie das gemeinsame Sorgerecht haben, können Sie durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt einen Ihrer Familiennamen zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Haben Sie einen Geburtsnamen für Ihr Kind bestimmt, gilt dieser auch für Ihre weiteren gemeinsamen Kinder.

    Haben Sie sich nach der Geburt des Kindes noch nicht auf einen Namen festgelegt, so müssen Sie ihn innerhalb 1 Monats an das zuständige Standesamt melden. Nach Ablauf dieser Frist ist das Standesamt verpflichte, dies dem zuständigen Familiengericht mitzuteilen.

    Als sorgeberechtigte Person können Sie gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass Ihr Kind den Familiennamen erhalten soll:

    • nach dem Recht eines Staates, dem Sie oder das andere Elternteil angehört oder
    • nach deutschem Recht, wenn Sie oder das andere Elternteil den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat

    Hinweise für Troisdorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Geburt eines Kindes ist innerhalb von einer Woche nach der Geburt beim Standesamt anzuzeigen. Namensführung des Kindes Ein Kind führt seinen Geburtsnamen nach deutschem Recht, wenn mindestens ein Elternteil Deutscher ist. Das Kind kann seinen Geburtsnamen auch nach dem Recht des Staates erhalten, dem ein Elternteil angehört. Dies ist vor Beurkundung der Geburt gegenüber dem Standesbeamten anzugeben. Führen die verheirateten Eltern einen Ehenamen, erhält das Kind diesen als Geburtsnamen. Sind die Eltern eines neugeborenen Kindes gemeinsam sorgeberechtigt und führen unterschiedliche Nachnamen, müssen Sie dem Standesamt einvernehmlich mitteilen, welchen Nachnamen das Kind erhalten soll, der entweder der Name der Mutter oder der Name des Vaters sein kann. Es ist zu beachten, dass alle Geschwisterkinder, für die sich die Eltern das Sorgerecht teilen, den gleichen Nachnamen führen müssen. Ein Kind nicht miteinander verheirateter Eltern kann den Familiennamen der Mutter oder des Vaters erhalten. Über die Voraussetzung und die evtl. erforderliche Erklärungen (Vaterschaftsanerkennung) sollten sich die Eltern beim Standesbeamten erkundigen. Scheinvater Die Mutter des Kindes ist zum Zeitpunkt der Geburt noch rechtsgültig verheiratet. Somit muss der Ehemann als Vater des Kindes im Geburtenregister eingetragen werden, auch wenn tatsächlich ein anderer Mann der biologische Vater des Kindes ist.Welche weiteren Schritte die Mutter des Kindes und der biologische Vater einleiten können, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Sie sollten sich daher frühzeitig im Standesamt informieren. Namenserteilung Der alleinsorgeberechtigte Elterteil, in der Regel ist dies die Mutter, kann dem Kind den Namen des nicht sorgegerechtigten Elterteils, also des Vaters erteilen. Diese Namenserteilung bedarf der Zustimmung des anderen Elternteils und setzt natürlich voraus, dass der Vater zuvor seine Vaterschaft wirksam anerkannt hat.Eine Vaterschaftsanerkennung können Sie beim zuständigen Jugendamt Ihres Wohnortes oder im Zusammenhang mit der Geburtsbeurkundung im Standesamt abgeben. Einbenennung Hat die Mutter eines Kindes geheiratet und führt jetzt einen Ehenamen, kann unter gewissen Voraussetzungen auch das Kind der Mutter diesen Ehenamen führen, auch wenn der neue Ehemann der Mutter nicht der Kindesvater ist. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte auch an das Standesamt, um die genauen Möglichkeiten zu besprechen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren wurde.

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Beschreibung

    Leitung: Frau I. Marzi

    Adresse

    Hausanschrift

    Kaiserstraße 1a

    53840 Troisdorf

    Kontakt

    Fax: 02241 900-898

    Telefon Festnetz: 02241 900-709

    E-Mail: standesamt@troisdorf.de

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Troisdorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Zur Anmeldung eines Neugeborenen müssen die Mutter und der Vater ihren Familienstand und ihre Staatsangehörigkeit nachweisen. Dazu benötigt der Standesbeamte folgende Unterlagen: Personalausweis oder Reisepass Bei Ledigen eine Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister Bei Verheirateten eine Eheurkunde und beide Geburtsurkunden oder einen Ausdruck aus dem Eheregister Bei Geschiedenen einen Ausdruck aus dem Eheregister mit Scheidungsvermerk (wenn es sich um eine ausländische Scheidung handelt, ist eine Anerkennung der Scheidung für den deutschen Rechtsbereich notwendig) und eine Geburtsurkunde Bei Verwitweten einen Ausdruck aus dem Eheregister mit dem Vermerk, dass der Ehepartner verstorben ist Alle Urkunden sind als Original, ausländische Urkunden zusätzlich mit deutscher Übersetzung vorzulegen; es können auch internationale Urkunden eingereicht werden. Nachträgliche Beurkundung einer Geburt im Ausland Das Standesamt Troisdorf ist seit dem 01.01.2009 auch für die nachträgliche Beurkundung einer Geburt im Ausland zuständig, wenn die Person deutscher Staatsangehöriger ist und seinen Wohnsitz in Troisdorf hat. Welche Unterlagen benötigt werden, erfragen Sie bitte beim Standesamt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

      Hinweise für Troisdorf: Inhalte der zuständigen Stelle

      Erfolgt die Geburt in einem öffentlichen oder privaten Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, so ist der Träger das Krankenhaus (der Einrichtung) zu Meldung verpflichtet.Erfolgt die Entbindung nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, sind die sorgeberechtigten Elternteile zur Anzeige verpflichtet sowie, sofern diese verhindert sind, jede Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eignem Wissen unterrichtet ist.

      Fristen

      Die Geburt des Kindes muss dem zuständigen Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Ist ein Kind tot geboren, muss die Anzeige spätesten am dritten auf die Geburt folgenden Werktag angezeigt werden.

      Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die keinen Ehenamen führen, müssen den Geburtsnamen des Kindes innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes dem zuständigen Standesamt mitteilen.

      Kosten

      Es fallen keine Kosten an.

      Hinweise (Besonderheiten)

      Personenbezogene Daten dürfen von der öffentlichen Stelle verarbeitet werden, wenn diese Verarbeitung erforderlich ist, um die ihr zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen oder um öffentliche Befugnisse auszuüben.

      Gültigkeitsgebiet

      Nordrhein-Westfalen

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 27.02.2024

      Version

      Technisch geändert am 11.11.2024

      Stichwörter

      Beurkundung einer Geburt, Geburtsname, Standesamt, Vorname, Geburtsbescheinigung, Geburt, Familienname, Geburtsurkunde

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de