Anzeige einer Geburt Entgegennahme

    Geburt anzeigen

    Beschreibung

    Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.

    Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. In diesem Fall sollten Sie sich in der Entbindungseinrichtung rechtzeitig erkundigen, welche Unterlagen und Dokumente Sie zum Entbindungstermin mitbringen müssen. .

    Erfolgt die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird (Hausgeburt), muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war, anzuzeigen.

    Hinweise für Troisdorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Geburt eines Kindes ist innerhalb von einer Woche nach der Geburt beim Standesamt anzuzeigen. Namensführung des Kindes Ein Kind führt seinen Geburtsnamen nach deutschem Recht, wenn mindestens ein Elternteil Deutscher ist. Das Kind kann seinen Geburtsnamen auch nach dem Recht des Staates erhalten, dem ein Elternteil angehört. Dies ist vor Beurkundung der Geburt gegenüber dem Standesbeamten anzugeben. Führen die verheirateten Eltern einen Ehenamen, erhält das Kind diesen als Geburtsnamen. Sind die Eltern eines neugeborenen Kindes gemeinsam sorgeberechtigt und führen unterschiedliche Nachnamen, müssen Sie dem Standesamt einvernehmlich mitteilen, welchen Nachnamen das Kind erhalten soll, der entweder der Name der Mutter oder der Name des Vaters sein kann. Es ist zu beachten, dass alle Geschwisterkinder, für die sich die Eltern das Sorgerecht teilen, den gleichen Nachnamen führen müssen. Ein Kind nicht miteinander verheirateter Eltern kann den Familiennamen der Mutter oder des Vaters erhalten. Über die Voraussetzung und die evtl. erforderliche Erklärungen (Vaterschaftsanerkennung) sollten sich die Eltern beim Standesbeamten erkundigen. Scheinvater Die Mutter des Kindes ist zum Zeitpunkt der Geburt noch rechtsgültig verheiratet. Somit muss der Ehemann als Vater des Kindes im Geburtenregister eingetragen werden, auch wenn tatsächlich ein anderer Mann der biologische Vater des Kindes ist.Welche weiteren Schritte die Mutter des Kindes und der biologische Vater einleiten können, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Sie sollten sich daher frühzeitig im Standesamt informieren. Namenserteilung Der alleinsorgeberechtigte Elterteil, in der Regel ist dies die Mutter, kann dem Kind den Namen des nicht sorgegerechtigten Elterteils, also des Vaters erteilen. Diese Namenserteilung bedarf der Zustimmung des anderen Elternteils und setzt natürlich voraus, dass der Vater zuvor seine Vaterschaft wirksam anerkannt hat.Eine Vaterschaftsanerkennung können Sie beim zuständigen Jugendamt Ihres Wohnortes oder im Zusammenhang mit der Geburtsbeurkundung im Standesamt abgeben. Einbenennung Hat die Mutter eines Kindes geheiratet und führt jetzt einen Ehenamen, kann unter gewissen Voraussetzungen auch das Kind der Mutter diesen Ehenamen führen, auch wenn der neue Ehemann der Mutter nicht der Kindesvater ist. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte auch an das Standesamt, um die genauen Möglichkeiten zu besprechen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Das Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist.

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Beschreibung

    Leitung: Frau I. Marzi

    Adresse

    Hausanschrift

    Kaiserstraße 1a

    53840 Troisdorf

    Kontakt

    Fax: 02241 900-898

    Telefon Festnetz: 02241 900-709

    E-Mail: standesamt@troisdorf.de

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Sie benötigen folgende Unterlagen:

    • bei miteinander verheirateten Eltern

      • Geburtsurkunden der Eltern

      • Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister

    • bei nicht miteinander verheirateten Eltern

      • Geburtsurkunde der Mutter

      • falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:

        • Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter

        • Geburtsurkunde des Vaters

        • ggf. die Sorgeerklärung

    • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern

    • eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren

    Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe inzwischen geschieden oder der Ehemann verstorben ist.

    Hinweise für Troisdorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Zur Anmeldung eines Neugeborenen müssen die Mutter und der Vater ihren Familienstand und ihre Staatsangehörigkeit nachweisen. Dazu benötigt der Standesbeamte folgende Unterlagen: Personalausweis oder Reisepass Bei Ledigen eine Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister Bei Verheirateten eine Eheurkunde und beide Geburtsurkunden oder einen Ausdruck aus dem Eheregister Bei Geschiedenen einen Ausdruck aus dem Eheregister mit Scheidungsvermerk (wenn es sich um eine ausländische Scheidung handelt, ist eine Anerkennung der Scheidung für den deutschen Rechtsbereich notwendig) und eine Geburtsurkunde Bei Verwitweten einen Ausdruck aus dem Eheregister mit dem Vermerk, dass der Ehepartner verstorben ist Alle Urkunden sind als Original, ausländische Urkunden zusätzlich mit deutscher Übersetzung vorzulegen; es können auch internationale Urkunden eingereicht werden. Nachträgliche Beurkundung einer Geburt im Ausland Das Standesamt Troisdorf ist seit dem 01.01.2009 auch für die nachträgliche Beurkundung einer Geburt im Ausland zuständig, wenn die Person deutscher Staatsangehöriger ist und seinen Wohnsitz in Troisdorf hat. Welche Unterlagen benötigt werden, erfragen Sie bitte beim Standesamt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Troisdorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Personenstandsgesetz (PStG)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Troisdorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Erfolgt die Geburt in einem öffentlichen oder privaten Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, so ist der Träger das Krankenhaus (der Einrichtung) zu Meldung verpflichtet.Erfolgt die Entbindung nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, sind die sorgeberechtigten Elternteile zur Anzeige verpflichtet sowie, sofern diese verhindert sind, jede Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eignem Wissen unterrichtet ist.

    Fristen

    Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen.

    Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

    Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen.

    Kosten

    Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.

    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde werden Verwaltungsgebühren erhoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nach Beurkundung der Geburt im Geburtenregister  können Geburtsurkunden ausgestellt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BMI Referat VII1 am 22.06.2017

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Sohn, Kind, Geburtstag, Geburtsbeurkundung, Entbindung, Frühgeburt, Kindesanmeldung, Geburtsanmeldung, Standesamtsangelegenheit, Geburt, Standesamt, Geburtsanzeige, Standesamtsangelegenheiten, Hausgeburt, Tochter, Vater, Eltern, Mutter, Bescheinigung Geburt, Nachwuchs

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de