Geburt im Ausland Beurkundung

    Geburt im Ausland Beurkundung

    Sie möchten eine im Ausland erfolgte Geburt in einem deutschen Geburtenregister beurkunden lassen? Hier erfahren Sie mehr.

    Beschreibung

    Wenn Ihr Kind im Ausland geboren wurde, ist es empfehlenswert, die Beurkundung der Geburt in einem deutschen Geburtenregister zu beantragen (Nachbeurkundung), wenn mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Auf diesem Wege legen Sie auch die Namensführung fest. Gleichzeitig wird im Verfahren der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit geprüft und bestätigt.

    Wenn Ihr im Ausland geborenes Kind von Ihnen als deutsche Eltern bzw. deutscher Mutter oder deutschem Vater die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben soll, müssen Sie dieses Verfahren zwingend innerhalb eines Jahres nach der Geburt durchführen lassen. In Ihrem Antrag können Sie die Ausstellung von einer oder mehreren deutschen Geburtsurkunden beantragen, auch mehrsprachige Fassungen, sogenannte Internationale Geburtsurkunden. Diese können Sie künftig bei allen deutschen Behörden verwenden. Dies hat den Vorteil, dass Sie später Ihre ausländischen Urkunden nicht mehr übersetzen lassen müssen und außerdem Namen und Staatsangehörigkeit des Kindes nachweisen können.

    Den Antrag auf Beurkundung der Geburt Ihres Kindes in einem deutschen Geburtenregister können Sie als Auslandsdeutsche über die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung stellen.

    Zuständig für die Beurkundung der Auslandsgeburt eines Deutschen ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person in Deutschland ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt die Geburt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person im Inland ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Geburt.

    Antragsberechtigt sind auch Eltern, Ehe- oder Lebenspartner beziehungsweise -partnerin oder Kinder der im Ausland geborenen Person.

    Einzelheiten über das Verfahren können Sie bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfragen oder auf deren Webseite einsehen.

    Beim Standesamt I in Berlin werden Geburten von Deutschen im Ausland oder auf deutschen Schiffen beurkundet oder Bescheinigungen für Deutsche ausgestellt, die niemals einen Inlandswohnsitz hatten. Gegebenenfalls können dort Geburtsurkunden oder Urkundskopien aus folgenden Registern beschafft werden:

    • Konsularregister,
    • Register aus ehemaligen deutschen Kolonien,
    • Standesamtsunterlagen der ehemaligen deutschen Ostgebiete, aus Ostpreußen, Westpreußen, Oberschlesien, Niederschlesien und Pommern,
    • Register zu im 2. Weltkrieg besetzten Gebieten, also dem Generalgouvernement, Polen, Litauen, Lettland, Estland, Weißrussland, der Ukraine, den Niederlanden und Norwegen von 1940 bis 1946.

    Diese Registerbestände sind vom Standesamt I in Berlin überwiegend zuständigkeitshalber an das Landesarchiv Berlin abgegeben worden oder werden in den kommenden Jahren weiter abgegeben. Beachten Sie bitte, dass der Ort, in dem die Gesuchten gelebt haben, nicht unbedingt mit dem Sitz des damals für die Geburtsbeurkundung zuständigen Standesamtes identisch ist. Unter Umständen müssten Sie besonders bei kleineren Orten nachsehen, wo das zuständige Standesamt seinen Sitz hatte. Dabei helfen sogenannte Ortsbücher in Bibliotheken. Alternativ versuchen Sie es über Recherchen im Internet.

    Wenn dem Standesamt I in Berlin ein Geburtsregistereintrag zu der von Ihnen angefragten Person vorliegt, wird die Geburtsurkunde gegen Rechnung ausgestellt. Ansonsten - zum Beispiel, wenn die Aufzeichnungen im Krieg vernichtet wurden - erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung, dass das Standesamt in Ihrem Fall nicht in der Lage ist, eine Geburtsurkunde auszustellen. 

    Geben Sie bei Ihrer Anfrage bitte eine Post-Adresse an, da Geburtsurkunden nicht per E-Mail versandt werden können.

    Hinweise für Aachen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ist ein Deutscher im Ausland geboren, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister beurkundet werden. Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.Zuständig ist das Standesamt Aachen nur, wenn die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz in Aachen hat oder zuletzt hatte. Ist das Kind nicht in Deutschland wohnhaft gewesen, ist der letzte Wohnsitz eines Elternteiles in Deutschland maßgebend. Gibt es auch keinen letzten Wohnsitz der Eltern, ist das Standesamt I in Berlin für die Beurkundung zuständig.Der Antrag kann im Ausland bei den Deutschen Konsulaten gestellt werden. Der Antrag wird uns dann zur weiteren Bearbeitung von dort zugesandt. Ein Antragsrecht haben auch Personen, die dem deutschen Personalstatut unterliegen. Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, hier im Stadtgebiet Aachen, können unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Antrag auf Nachbeurkundung stellen.Nähere Informationen erhalten Sie bei den Kolleg*innen im Standesamt (geburtenbuch@mail.aachen.de). Bei schriftlicher Antragstellung nutzen Sie bitte das nebenstehende Antragsformular! Zur persönlichen Antragstellung bzw. Beratung im Standesamt geht es hier zur Terminvergabe Rechtsgrundlage § 36 Personenstandsgesetz (PStG)Stand 27.07.2024

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Geburtenregister

    Beschreibung

    Wir sind umgezogen! Neue Adresse: Bendelstraße 21, 52062 Aachen Die Büros befinden sich Parterre und sind barrierefrei erreichbar. Anmeldung von im Stadtgebiet Aachen geborenen Kindern, Nachbeurkundung von Geburten im Ausland, Vaterschaftsfeststellung, Folgebeurkundungen Geburtenregister, Änderung der Reihenfolge der Vornamen, Erklärung zum Selbstbestimmungsgesetz Ein Termin ist notwendig! Bitte buchen Sie den Termin online! Mit der anschließenden Buchungsbestätigung erhalten Sie noch einmal einen Überblick über die mitzubringenden Unterlagen. Hier kommen Sie zur Terminvergabe Sollten Sie keine digitale Möglichkeit zur Terminvergabe haben, wenden Sie sich bitte an unser Call-Center unter 0241-432-1234 und geben Sie dort die notwendigen Daten mit Rückrufnummer und Bitte um Terminvergabe bekannt! Sobald der Termin online gebucht wurde, haben Sie die gesetzliche Frist von 7 Tagen bei der Anmeldung von Neugeborenen eingehalten, auch wenn Ihr Termin erst später ist. Das Standesamt Aachen bietet zur Zeit die Dienstleistung der Vaterschaftsanerkennung bei Anmeldung eines Neugeborenen nur in wenigen Ausnahmefällen an! Weitere Informationen und mögliche Alternativen erhalten Sie hier. Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Aachen haben, können sie einen Termin bei unserem Fachbereich Kinder, Jugend, und Schule vereinbaren. Da Sie damit gleichzeitig eine gemeinsame Sorgerklärung abgeben können, ist diese zu empfehlen! Sie müssen derzeit nur ca. 2 Wochen auf einen Termin warten. Für weiteres klicken Sie dann bitte auf Anerkennung Vaterschaft. Vielen Dank! Bei Fragen schicken Sie uns bitte eine E-Mail an geburtenbuch@mail.aachen.de Sollten Sie keinen E-Mail-Zugriff haben, wenden Sie sich bitte an unser Call-Center unter 0241-432-0 und geben Sie dort Ihre Daten mit der Bitte um Weitergabe und Terminvergabe bekannt! Vielen Dank! (Stand 25.09.2024)

    Adresse

    Hausanschrift

    Bendelstraße 21

    52062 Aachen

    Kontakt

    Fax: 0241 432-3498

    Telefon Festnetz: 0241 432-3409

    E-Mail: geburtenbuch@mail.aachen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Standesamt Aachen

    Beschreibung

    Bereich Eheregister/Lebenspartnerschaftsregister (Alles um das Thema Heiraten, Anerkennung ausländischer Scheidungen, Namensänderungen (Ehename oder Angleichungserklärungen)): Terminabsprache erforderlich! Bereich Geburtenregister (Anmeldung von Neugeborenen, Änderungen nach dem Selbstbestimmungsgesetz, Einbenennungen von Kindern, Änderung der Reihenfolge Vornamen...): Terminabsprache erforderlich! Terminvergabe Bereich Urkundenstelle (Anforderung von Personenstandsurkunden) ist derzeit bis auf Notfälle für den Publikumsverkehr geschlossen! Bereich Sterberegister ist für Bestattungsunternehmen Montags von 10:00 Uhr bis 12:15 Uhr, Dienstags bis Freitags von 08:00 Uhr bis 12.15 Uhr und Mittwoch Nachmittags von 14:00 Uhr bis 16:15 Uhr erreichbar. Hinterbliebene, die einen Sterbefall anmelden wollen, bedürfen einer Terminabsprache! Bitte senden Sie hierzu eine Mail an sterbebuch@mail.aachen.de. Aufgrund vieler Sperrungen und Brückenneubauten in Aachen, lässt sich leider nicht jede Räumlichkeit gut erreichen. Nutzen Sie hier die Informationen Anreise nach Aachen https://verkehr.aachen.de/ Bushaltestellen: Karlsgraben und Annastraße, Parkhaus: Annastraße (Stand: 25.09.2024) Informationen in Leichter Sprache finden Sie auf der Startseite der Stadt Aachen unter Leichte Sprache.Hier finden Sie auch die Themen Heiraten in Aachen, Geburt und Wichtige Bescheinigungen.

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    Bendelstraße 21

    52062 Aachen

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    Fax: 0241 432-3498

    Telefon Festnetz: 0241 432-3409

    E-Mail: standesamt@mail.aachen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Sie benötigen die folgenden Unterlagen:

    • gültiger Personalausweis oder Pass

    Zusätzlich müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:

    • ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung in die deutsche Sprache, die ein amtlich anerkannter Übersetzer oder eine amtliche Übersetzerin vorgenommen und beglaubigt hat, sowie, wenn nötig, Legalisation beziehungsweise Apostille (unter Umständen genügt eine Internationale Geburtsurkunde)
    • bei Eingebürgerten: zusätzlich Einbürgerungsurkunde
    • bei Asylberechtigten, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern und Ausländerinnen sowie ausländischen Flüchtlingen: zusätzlich Nachweis des Sonderstatus

    Bei Vertretung zusätzlich:

    • schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag bezieht
    • gültiger Personalausweis oder Pass der bevollmächtigten Person

    Das Standesamt kann erforderlichenfalls die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.

    Voraussetzungen

    Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

    Antragsberechtigte Personen für die Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt:

    • Eltern, jeder Elternteil für sich,
    • das im Ausland geborene Kind,
    • dessen Ehepartner oder Ehepartnerin,
    • dessen Lebenspartner oder Lebenspartnerin,
    • dessen Kinder

    Mindestalter als antragstellende Person: 16 Jahre

    Zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt: mindestens ein Elternteil im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sowie Beantragung der Nachbeurkundung innerhalb eines Jahres nach der Geburt im Ausland

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie lassen eine im Ausland erfolgte Geburt wie folgt beurkunden:

    • Sie stellen einen Antrag auf Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.
    • Zuständig bei einer Beantragung im Inland ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich entweder das betreffende Kind oder die beantragende Person im Inland seinen bzw. ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Andernfalls ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
    • Zuständig für die Ausstellung von Geburtsurkunden aus Geburtsregistern aus den ehemaligen deutschen Gebieten und aus den Konsular- und Kolonialregistern ist das Standesamt I in Berlin. Wenn keine Aufzeichnungen vorhanden sind, erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung hierüber.
    • Antragsberechtigt sind die Eltern, jeder Elternteil, das im Ausland geborene Kind, dessen Ehepartner oder Ehepartnerin, dessen Lebenspartner oder Lebenspartnerin, dessen Kinder.
    • Der Versand von Geburtsurkunden erfolgt ausschließlich postalisch gegen Gebühr.

    Fristen

    Anzeige der Geburt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung: binnen einen Jahres.

    Kosten

    Verwaltungsgebühr für die nachträgliche Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt: EUR 40 Verwaltungsgebühr für die Ausstellung einer Geburtsurkunde (Erst-Exemplar): EUR 10 Verwaltungsgebühr für die Ausstellung weiterer Geburtsurkunden, einer Abschrift oder eines Auszuges, wenn sie gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt werden: EUR 5 Gemeinden in NRW können eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen. Das Standesamt I in Berlin erhebt eigene Gebühren auf Grundlage des in Berlin geltenden Gebührenrechts.

    Weitere Informationen

    Informationen zum Personenstandsrecht auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/personenstandsrecht/personenstandsrecht-node.html Informationen zum Standesamt I in Berlin https://www.berlin.de/labo/buergerdienste/standesamt-i-in-berlin/

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Ausland, Wohnsitz im Ausland, Standesamt, Geburt, Auslandsgeburt, Staatsangehörigkeitsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Anzeige der Geburt, Auslandsdeutsche, Auslandsdeutscher, Anzeige der Geburt bei deutschen Auslandsvertretung, Geburtsurkunde, Kind, Botschaft, Auslandsvertretung, Wohnsitz im Ausland, Geburtenregister, nachträgliche Beurkundung, Geburtsurkunde, Deutsche Staatsangehörigkeit, deutsche Geburtsurkunde

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de