Betrieb von Einzelfahrzeugen Erlaubnis

    Die Erlaubnis für den Betrieb von Einzelfahrzeugen beantragen

    Wenn Ihr Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung hat, müssen Sie die Erteilung einer Betriebserlaubnis beantragen, bevor das Fahrzeug zum Straßenverkehr zugelassen werden kann.

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn für Ihr Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung existiert, müssen Sie die Erteilung einer Betriebserlaubnis beantragen, bevor das Fahrzeug zum Straßenverkehr zugelassen werden kann.

    Beschreibung

    Die Betriebserlaubnis ist, zusammen mit dem amtlichen Kennzeichen, Bestandteil des Zulassungsverfahrens für Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen. Eine Betriebserlaubnis ist eine Bestätigung, dass Ihr Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften entspricht. 

    Sie wird für typgenehmigte Fahrzeuge vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) oder vergleichbaren Institutionen in anderen Staaten der Europäischen Union ausgestellt. Für Fahrzeuge ohne Typgenehmigung wird sie von der Zulassungsbehörde als Einzelgenehmigung erteilt.

    Die Allgemeine Betriebserlaubnis benötigen Sie, wenn Sie Fahrzeuge reihenweise fertigen möchten. Dann wird Ihnen die Betriebserlaubnis nach einer auf Ihre Kosten vorgenommenen Prüfung allgemein erteilt. 

    Eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE) benötigen Sie, wenn 

    • Sie ein Fahrzeug einzeln oder in Kleinserienproduktion herstellen, 
    • es sich um ein selbst konstruiertes Fahrzeug handelt 
    • Sie es ohne EG-Typgenehmigung aus dem Ausland importiert haben oder. 
    • Es sich um ein schon stillgelegtes Fahrzeug handelt, das nach Ablauf von 7 Jahren abgemeldet  wurde und eine neue Zulassung erhalten soll. 

    Die Einzelbetriebserlaubnis wird von der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde für ein einzelnes Fahrzeug erteilt und gilt nur für dieses. 

    Die zuständige Zulassungsbehörde erteilt auf Antrag 

    • für Neufahrzeuge eine Einzelgenehmigung auf der Grundlage eines Gutachtens einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle.
    • für alle anderen Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis auf Grundlage eines Gutachtens einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines Technischen Dienstes. 

    Einen Antrag auf eine Einzelgenehmigung für Neufahrzeuge können Sie stellen, wenn es sich um die erstmalige Zulassung eines Neufahrzeuges der Klassen 

    • M, also beispielsweise PKW, Wohnmobile, 
    • N, unter anderem LKW oder Sattelzugmaschinen und 
    • O, also Anhänger 

    handelt, für das Ihnen keine EG-Typgenehmigung inklusive COC-Bescheinigung vorliegt.

    Für die Zulassung aller übrigen neuen oder gebrauchten Fahrzeuge, für die Ihnen keine EG-Typgenehmigung inklusive COC-Bescheinigung vorliegt, müssen Sie eine Betriebserlaubnis auf Grundlage eines Gutachtens einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines Technischen Dienstes beantragen. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie durch Veränderungen am Fahrzeug - beispielsweise durch Gasanlageneinbau oder Fahrwerksänderungen - ein Gutachten vom amtlich anerkannten Sachverständigen erhalten haben, da auch hier die Betriebserlaubnis für Ihr Fahrzeug erloschen ist und somit neu erteilt werden muss.

    Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich zeitlich begrenzt oder entzogen wird, bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam. Die Betriebserlaubnis erlischt, wenn 

    • Sie Änderungen am Fahrzeug vorgenommen haben, die dazu führen, dass
      • die Fahrzeugart geändert wird,
      • durch technische Mängel eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmenden zu erwarten ist oder
        • das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
    • für ein Bauteil eine Anbauabnahmepflicht besteht, der Sie jedoch nicht nachgekommen sind.  
    • Sie Anbauvorschriften, Einschränkungen oder Auflagen bei technischen Änderungen nicht beachtet haben.

    Wenn Sie ohne oder mit erloschener Betriebserlaubnis fahren, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Die Zulassungsbehörde kann Ihnen daraufhin verbieten, das Fahrzeug weiter zu nutzen. Daraufhin wird die Zulassungsbehörde das Kennzeichen entstempeln.

    Sie müssen die Betriebserlaubnis dann mitführen, wenn Änderungen erfolgt sind, die nicht im Fahrzeugschein stehen.
     

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge wird dem Hersteller, nach einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung, eine "Allgemeine Betriebserlaubnis" (ABE) erteilt.Eine ABE ist regelmäßig nicht vorhanden, wenn ein Fahrzeug einzeln oder in Kleinserienproduktion hergestellt wurde, es sich um ein selbst konstruiertes Fahrzeug handelt oder es ohne EG-Typgenehmigung aus dem Ausland importiert wurde. Diese Fahrzeuge benötigen eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE).Auch ein schon stillgelegtes Fahrzeug, das nach Ablauf von 7 Jahren aus dem Verkehrsregister gelöscht wurde und eine neue Zulassung erhalten soll, benötigt zwingend eine EBE. Eine Einzelbetriebserlaubnis wird für ein einzelnes Fahrzeug erteilt und gilt nur für dieses.Eine Betriebserlaubnis ist, zusammen mit dem amtlichen Kennzeichen, Bestandteil des Zulassungsverfahrens für Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen. Eine Betriebserlaubnis ist die Bestätigung, dass das Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften entspricht.Die ABE für typgenehmigte Fahrzeuge wird vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) oder vergleichbaren Institutionen in anderen Staaten der Europäischen Union ausgestellt und eine EBE für Fahrzeuge ohne Typgenehmigung von der Zulassungsbehörde.Für Fahrzeuge, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, muss die Betriebserlaubnis beantragt werden. Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich zeitlich begrenzt oder entzogen wird, bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam. Die Betriebserlaubnis erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die die Fahrzeugart geändert wird, eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist (technische Mängel) oder das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Des Weiteren erlischt die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug, wenn für ein Bauteil eine Anbauabnahmepflicht besteht, dieser jedoch nicht nachgekommen wurde oder wenn Anbauvorschriften, Einschränkungen oder Auflagen bei technischen Änderungen nicht beachtet wurden.Betriebserlaubnisse, die für Dienstfahrzeuge erteilt wurden, sind stets Einzelerlaubnisse und gelten nur für die Verwendung des Fahrzeugs als Dienstfahrzeug.Das Fahren ohne oder mit erloschener Betriebserlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar; außerdem kann die Zulassungsbehörde den Betrieb untersagen und das Kennzeichen entstempeln.Von der zuständigen Zulassungsbehörde wird auf Antrag für Neufahrzeuge eine Einzelgenehmigung auf der Grundlage eines Gutachtens nach § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV), für Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis auf Grundlage eines Gutachtens nach § 21 StVZO (oder § 19 Abs. 2 StVZO) erteilt. Für die erstmalige Zulassung eines Neufahrzeuges der Klassen M (u. a. PKW, Wohnmobile), N (u. a. LKW, Sattelzugmaschinen) und O (Anhänger) handelt, für das keine EG-Typgenehmigung (COC-Bescheinigung) vorliegt, stellen Sie einen Antrag nach § 13 EG-FGV.Für die Zulassung aller übrigen neuen oder gebrauchten Fahrzeuge, für die keine EG-Typgenehmigung (COC-Bescheinigung) vorliegt, beantragen Sie eine Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO.Dies gilt auch für den Fall, dass Sie durch Veränderungen am Fahrzeug (beispielsweise Gasanlageneinbau, Fahrwerksänderungen) ein Gutachten nach § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 StVZO vom amtlich anerkannten Sachverständigen erhalten haben, da auch hier die Betriebserlaubnis für Ihr Fahrzeug erloschen ist und somit neu erteilt werden muss.

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    Kreis Lippe

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    KFZ-Zulassung

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    Hausanschrift

    Felix-Fechenbach-Straße 5

    32756 Detmold

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    Telefon Festnetz: +495231 62 1800

    E-Mail: stva@kreis-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Zulassungsstelle Bad Salzuflen

    Beschreibung

    Eine persönliche Vorsprache bei uns ist nur mit einem vorher online gebuchten Termin möglich - zur online-Terminvereinbarung.Ausnahmen sind in der jeweiligen Dienstleistung unter Verfahrensablauf aufgeführt. Falls Sie kurzfristig einen Termin benötigen oder zeitlich flexibel sind:Bitte schauen Sie mehrmals am Tag nach freien Terminen in der Online-Übersicht.Regelmäßig werden Termine abgesagt und sind dann kurzfristig verfügbar - meist noch am gleichen Tag.Ihr Weg zu uns:Online-Zulassungsbehörde (ikfz)rund um die Uhr für Sie geöffnet: https://www.kreis-lippe.de/ikfzZulassungsstelle Bad SalzuflenLouis-Uekermann-Weg 2, 32107 Bad Salzuflen***Gut zu wissen: Was ist eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)?Bei jeder Zulassung/Umschreibung ist der Zulassungsstelle ein Nachweis über eine Kfz-Haftpflichtversicherung vorzulegen. Dazu erhalten Sie von Ihrer Versicherung eine siebenstellige Versicherungsbestätigungsnummer (VB-Nummer) statt einer Versicherungsbestätigung in Papierform. Über diese VB-Nummer kann die Zulassungsstelle die Versicherungsdaten direkt abgleichen.Um die neue eVB-Nummer zu bekommen, genügt ein Anruf bei Ihrer Versicherung: Sie erhalten die eVB-Nummer dann per E-Mail, Post oder SMS oder direkt telefonisch.Wichtig für die Zulassung ist die exakte Schreibweise der eVB - idealerweise haben Sie einen Ausdruck oder einen Screenshot dabei.Stimmt die eVB nicht überein, ist keine Zulassung möglich!***Umstellung auf bargeldlose Zahlung zum 1. Oktober 2024Das Straßenverkehrsamt hat zum 1. Oktober 2024 auf Kartenzahlung umgestellt. In den Zulassungsstellen in Detmold, Bad Salzuflen und Barntrup sowie der Führerscheinstelle in Detmold sind Zahlungen grundsätzlich per EC-, Debit- oder Kreditkarte möglich. Bargeld wird in der Regel nicht mehr angenommen. An allen Arbeitsplätzen können Kartenzahlungen schnell und einfach abgewickelt werden.

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    Louis-Uekermann-Weg 2

    32107 Bad Salzuflen

    Öffnungszeiten

    Bitte beachten Sie:Das Kreishaus und die Außenstellen der Kreisverwaltung Lippe sind über Weihnachten und Neujahr von Montag, 23. Dezember, bis einschließlich Mittwoch, 1. Januar, geschlossen.Die Außenstellen des Straßenverkehrsamts des Kreises Lippe in Bad Salzuflen und Barntrup sind jeweils am Montag, 23. und 30. Dezember, geöffnet.Die Zulassungsstelle sowie die Führerscheinstelle im Kreishaus in Detmold bleiben aus organisatorischen Gründen geschlossen.Eine vorherige Terminvereinbarung ist in den meisten Fällen erforderlich: Zur Terminvereinbarung www.kreis-lippe.deFür Fragen stehen die Mitarbeitenden unter +49 531 62-1800 zur Verfügung.** Terminvereinbarung erforderlich - zur online-Terminvereinbarung **mögliche Termine:Montag 07:30 - 12:30 UhrDienstag 07:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 UhrMittwoch 07:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 15:00 UhrDonnerstag 07:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 17:00 UhrFreitag 07:30 - 12:30 Uhr****Telefonisch sind wir für Sie erreichbar unter der Nummer 05231 62-1800:Montag 09:00 - 12:30 UhrDienstag 09:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 UhrMittwoch 09:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 15:00 UhrDonnerstag 09:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 17:00 UhrFreitag 09:00 - 12:30 Uhr

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    Zulassungsstelle Detmold

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    Bitte beachten Sie:Das Kreishaus und die Außenstellen der Kreisverwaltung Lippe sind über Weihnachten und Neujahr von Montag, 23. Dezember, bis einschließlich Mittwoch, 1. Januar, geschlossen.Die Außenstellen des Straßenverkehrsamts des Kreises Lippe in Bad Salzuflen und Barntrup sind jeweils am Montag, 23. und 30. Dezember, geöffnet.Die Zulassungsstelle sowie die Führerscheinstelle im Kreishaus in Detmold bleiben aus organisatorischen Gründen geschlossen.Eine vorherige Terminvereinbarung ist in den meisten Fällen erforderlich: Zur Terminvereinbarung www.kreis-lippe.deFür Fragen stehen die Mitarbeitenden unter +49 531 62-1800 zur Verfügung.** Terminvereinbarung erforderlich - zur online-Terminvereinbarung **mögliche Termine:Montag 07:30 - 12:30 UhrDienstag 07:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 UhrMittwoch 07:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 15:00 UhrDonnerstag 07:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 17:00 UhrFreitag 07:30 - 12:30 Uhr****Telefonisch sind wir für Sie erreichbar unter der Nummer 05231 62-1800:Montag 9:00 - 12:30 UhrDienstag 9:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 UhrMittwoch 9:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 15:00 UhrDonnerstag 9:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 17:00 UhrFreitag 9:00 - 12:30 Uhr

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    Zulassungsstelle Barntrup

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    Eine persönliche Vorsprache bei uns ist nur mit einem vorher online gebuchten Termin möglich - zur online-Terminvereinbarung.Ausnahmen sind in der jeweiligen Dienstleistung unter Verfahrensablauf aufgeführt. Falls Sie kurzfristig einen Termin benötigen oder zeitlich flexibel sind:Bitte schauen Sie mehrmals am Tag nach freien Terminen in der Online-Übersicht.Regelmäßig werden Termine abgesagt und sind dann kurzfristig verfügbar - meist noch am gleichen Tag.Ihr Weg zu uns:Online-Zulassungsbehörde (ikfz)rund um die Uhr für Sie geöffnet: https://www.kreis-lippe.de/ikfzZulassungsstelle BarntrupAlverdisser Straße 28, 32683 Barntrup***Gut zu wissen: Was ist eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)?Bei jeder Zulassung/Umschreibung ist der Zulassungsstelle ein Nachweis über eine Kfz-Haftpflichtversicherung vorzulegen. Dazu erhalten Sie von Ihrer Versicherung eine siebenstellige Versicherungsbestätigungsnummer (VB-Nummer) statt einer Versicherungsbestätigung in Papierform. Über diese VB-Nummer kann die Zulassungsstelle die Versicherungsdaten direkt abgleichen.Um die neue eVB-Nummer zu bekommen, genügt ein Anruf bei Ihrer Versicherung: Sie erhalten die eVB-Nummer dann per E-Mail, Post oder SMS oder direkt telefonisch.Wichtig für die Zulassung ist die exakte Schreibweise der eVB - idealerweise haben Sie einen Ausdruck oder einen Screenshot der eVB dabei.Stimmt die eVB nicht überein, ist keine Zulassung möglich!***Umstellung auf bargeldlose Zahlung zum 1. Oktober 2024Das Straßenverkehrsamt hat zum 1. Oktober 2024 auf Kartenzahlung umgestellt. In den Zulassungsstellen in Detmold, Bad Salzuflen und Barntrup sowie der Führerscheinstelle in Detmold sind Zahlungen grundsätzlich per EC-, Debit- oder Kreditkarte möglich. Bargeld wird in der Regel nicht mehr angenommen. An allen Arbeitsplätzen können Kartenzahlungen schnell und einfach abgewickelt werden.

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    Alverdisser Straße 28

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    Bitte beachten Sie:Das Kreishaus und die Außenstellen der Kreisverwaltung Lippe sind über Weihnachten und Neujahr von Montag, 23. Dezember, bis einschließlich Mittwoch, 1. Januar, geschlossen.Die Außenstellen des Straßenverkehrsamts des Kreises Lippe in Bad Salzuflen und Barntrup sind jeweils am Montag, 23. und 30. Dezember, geöffnet.Die Zulassungsstelle sowie die Führerscheinstelle im Kreishaus in Detmold bleiben aus organisatorischen Gründen geschlossen.Eine vorherige Terminvereinbarung ist in den meisten Fällen erforderlich: Zur Terminvereinbarung www.kreis-lippe.deFür Fragen stehen die Mitarbeitenden unter +49 531 62-1800 zur Verfügung.** Terminvereinbarung erforderlich - zur online-Terminvereinbarung **mögliche Termine:Montag 07:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 UhrDienstag 07:30 - 12:30 UhrMittwoch 07:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 15:00 UhrDonnerstag 07:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 17:00 UhrFreitag 07:30 - 12:30 Uhr****Telefonisch sind wir für Sie erreichbar unter der Nummer 05231 62-1800:Montag 09:00 - 12:30 UhrDienstag 09:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 UhrMittwoch 09:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 15:00 UhrDonnerstag 09:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 17:00 UhrFreitag 09:00 - 12:30 Uhr

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    Technisch geändert am 16.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Erteilung einer Einzelgenehmigung

    • Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes.
    • Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person. Die antragstellende Person und die spätere Besitzerin oder der spätere Besitzer des Fahrzeuges müssen nicht zwingend ein und dieselbe Person sein.
    • bei juristischen Personen: Kopie des Gewerberegisterauszuges
    • gegebenenfalls Nachweis der Verfügungsberechtigung

    Erteilung einer Betriebserlaubnis

    • Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes.
    • eventuell bereits vorhandene Zulassungsbescheinigung oder Fahrzeugschein, auch aus dem Ausland
    • Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person. Die antragstellende Person und die spätere Besitzerin oder der spätere Besitzer des Fahrzeuges müssen nicht zwingend ein und dieselbe Person sein.
    • bei juristischen Personen: Kopie des Gewerberegisterauszuges
    • gegebenenfalls Nachweis der Verfügungsberechtigung
       

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Prüforganisation nach § 21 StVZO oderAbnahmebestätigung einer Prüfingenieurin/eines Prüfingenieurs einer zugelassenen Prüforganisation Personalausweis/Reisepass des Antragstellers (Hinweis: Antragsteller und späterer Halter des Fahrzeuges müssen nicht zwingend ein und dieselbe Person sein) bei juristischen Personen: Kopie des Gewerberegisterauszuges eventuell Nachweis der Verfügungsberechtigung Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Prüforganisation gem. § 21 StVZO oderAbnahmebestätigung einer Prüfingenieurin/eines Prüfingenieurs einer zugelassenen Prüforganisation eventuell bereits vorhandene Zulassungsbescheinigung/ Fahrzeugschein (auch ausländische) Personalausweis/Reisepass des Antragstellers (Hinweis: Antragsteller und späterer Halter des Fahrzeuges müssen nicht zwingend ein und dieselbe Person sein) bei juristischen Personen: Kopie des Gewerberegisterauszuges eventuell Nachweis der Verfügungsberechtigung

    Voraussetzungen

    Sie benötigen eine Betriebserlaubnis für

    • Ein selbst konstruiertes Fahrzeug 
    • Ein Fahrzeug, das von einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums importiert wird 
    • Ein Fahrzeug, das keine EG-Typgenehmigung hat
    • Ein Fahrzeug, dass vor mehr als 7 Jahren abgemeldet wurde

    Als die oder der Antragstellende sind Sie über das Fahrzeug verfügungsberechtigt oder wurden von der verfügungsberechtigten Person beauftragt.
     

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ein selbst konstruiertes Fahrzeug oder der Import eines Fahrzeugs, welches noch nie im europäischen Wirtschaftsraum (EWG) homologiert wurde, soll in Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden.Sie sind verfügungsberechtigt über das Fahrzeug oder vom Verfügungsberechtigten beauftragt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Verfahrensablauf

    • Sie beantragen ein Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes
    • Sie reichen das Gutachten zusammen mit den weiteren Unterlagen bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde ein.
    • Diese erstellt beziehungsweise ändert dann die Zulassungsbescheinigung, also Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein oder vermerkt mit einem Siegel auf dem Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung oder allgemeinen Betriebserlaubnis, dass die Betriebserlaubnis erteilt wurde.
       

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    ** Terminvereinbarung erforderlich - hier geht es zur online-Terminvereinbarung** Sie beantragen ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen Sie reichen das Gutachten nach Terminvereinbarung zusammen mit den weiteren Unterlagen bei uns ein. Wir prüfen und erstellen beziehungsweise ändern dann die Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) oder vermerken auf dem Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung, dass die Betriebserlaubnis erteilt wurde.

    Kosten

    Gegebenenfalls können zusätzliche Kosten für benötigte Gutachten auf Sie zukommen.: Gebühr 39.50 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    EUR 39,50Zahlungsweisen: girocard Debitkarte Kreditkarte

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug können Sie durch die Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise den Fahrzeugschein nachweisen. Diese müssen Sie als Fahrerin oder Fahrer mitführen. Ebenso müssen Sie für am Fahrzeug ein- oder angebaute Teile den Abdruck oder die Ablichtung der 

    • betreffenden Betriebserlaubnis, 
    • Bauartgenehmigung, 
    • Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung 

    mitführen. 
    Erfolgt die Abnahme der Änderung auf der Grundlage 

    • einer Erlaubnis, 
    • einer Genehmigung oder 
    • eines Teilegutachtens, 

    müssen Sie hierüber einen entsprechenden Nachweis mit Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Auflagen mitführen. Sie müssen den Nachweis nicht mehr mitführen, wenn ein entsprechender Eintrag im Fahrzeugschein erfolgt ist.

    Ist die Betriebserlaubnis erloschen, dürfen Sie das Fahrzeug nur fahren, wenn Sie dadurch unmittelbar eine neue Betriebserlaubnis erwerben. Am Fahrzeug müssen Sie die bisherigen Kennzeichen oder roten Kennzeichen führen. Kurzzeitkennzeichen an Fahrzeugen, die keinem genehmigten Typ angehören, dürfen Sie nur bei Fahrten zu den vorgenannten Zwecken im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk, zurückführen.
     

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 09.09.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    EBE, Kleinserienproduktion, Zulassungsbescheinigung, Fahrzeuggenehmigungsverordnung, EG-Typgenehmigung, Fahrzeugschein, Einzelgenehmigung, Allgemeine Betriebserlaubnis, Betriebserlaubnis, Betrieb von Einzelfahrzeugen, Zulassungsbescheinigung Teil 1, Einzelbetriebserlaubnis, Einzelfahrzeuge

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English