Aufhebung der Sperrzeit nach Gaststättenrecht beantragen
Für die Gaststätten und für Veranstaltungen gibt es eine Sperrzeit, zu dem der Betrieb eingestellt sein muss. Sie können die Aufhebung der Sperrzeit beantragen.
Beschreibung
Für die Gaststätten und für Veranstaltungen gibt es in einigen Ländern eine Sperrzeit. Zu dieser Zeit muss der Betrieb eingestellt werden. Sie können die Aufhebung der Sperrzeit beantragen. Die gesetzlichen Vorgaben sind je nach Land unterschiedlich geregelt.
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Für Veranstaltungen, die länger als 22:00 Uhr dauern und damit die schutzwürdige Nachtruhe betreffen oder für die die Wiedergabe von Tongeräten auf öffentlichen Flächen vorgesehen ist, muss der Veranstalter entsprechende Ausnahmegenehmigungen nach §§ 9 Abs. 2 und 10 Abs. 4 des Landesimmissionsschutzgesetzes beantragen.
In der Regel werden Ausnahmegenehmigungen für öffentliche Feste erteilt, da hier ein öffentliches Interesse an der Durchführung der Veranstaltung besteht. Bei privaten Feiern besteht meistens kein öffentliches Interesse. Deshalb können Ausnahmegenehmigungen für diesen Bereich nicht erteilt werden.
Bei Verstößen gegen die Nachtruhezeiten können Bußgeldverfahren durch die zuständigen Behörden eingeleitet werden.
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Ausnahmegenehmigung Nachtruhe und Tonwiedergabe
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Ansprechpartner
Ordnungsamt
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Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: ordnungsamt@juechen.de
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Aufgabenbereiche
- Ordnungsangelegenheiten
- Gewerbewesen
- Märkte
- Verkehrsregelung und -lenkung
- Überwachung des ruhenden Verkehrs
- Statistik und Wahlen
- Personenstandswesen
- Bürgerbüro
- Friedhofs- und Bestattungswesen
- Brandbekämpfung und Bevölkerungsschutz
- Brandschutz
- Soziale Einrichtungen für Wohnungslose, Aussiedler, Asylbewerber
Adresse
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erforderliche Unterlagen
Formlose, schriftliche Begründung über das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses.
Voraussetzungen
Es muss das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses dargelegt werden.
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Es muss das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses dargelegt werden.
Handlungsgrundlage(n)
§ 18 Gaststättengesetz (GastG)
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Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
- Reichen Sie möglichst frühzeitig einen Antrag auf Verkürzung der Sperrzeit ein.
- Legen Sie ausführlich dar, warum Sie ein „öffentliches Bedürfnis“ zur Aufhebung der Sperrzeit sehen.
- Der Antrag wird in der Regel nach einer Woche entschieden.
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Fristen
Eine Frist ist gesetzlich nicht vorgegeben. Es ist jedoch ratsam, frühzeitig eine Sperrzeitverkürzung zu beantragen.
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Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert in der Regel eine Woche.
Kosten
45,00 Euro
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Herausgeber
Import
LeiKa-Import für Typ 1, 11 und 12 Leistungen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg - Bezirksamt Altona - am 18.05.2022
Stichwörter
Schaustellungen, Außengastronomie, Restaurant, Speisewirtschaften, Veranstaltungen, Schankwirtschaften, Gastronomie, Gaststätten, Musikaufführungen, Kneipen