Realgewerbeberechtigung Erteilung

    Realgewerbeberechtigung beantragen

    Eine neue Realgewerbeberechtigung kann nicht beantragt werden. Eine Vorhandene kann auf Antrag verlängert werden.

    Beschreibung

    Realgewerbeberechtigungen sind die mit dem Besitz eines bestimmten Grundstücks verbundenen Befugnisse zur Ausübung eines Gewerbes. Neue dürfen seit 1869 nicht mehr begründet werden (§ 10 Abs. 2 GewO).

    Eine Realgewerbeberechtigung, die drei Jahre lang nicht ausgeübt worden ist, erlischt. Die Frist kann von der Erlaubnisbehörde verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Stadt Horstmar - Ordnungsamt

    Adresse

    Postanschrift

    Kirchplatz 1-3

    48612 Horstmar

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02558/790

    Fax:

    E-Mail: stadt@horstmar.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    Realgewerbeberechtigung wurde vor 1869 erteilt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Horstmar: Realgewerbeberechtigung Erteilung

    Links § 24 Gaststättengesetz (GastG) [http://www.gesetze-im-internet.de/gastg/__24.html]

    Verfahrensablauf

    Die Verlängerung muss schriftlich beantragt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 25.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de