Gaststättengewerbe Erlaubnis

    Gaststättenerlaubnis

    Beschreibung

    Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank betreiben wollen, benötigen Sie grundsätzlich eine Gaststättenerlaubnis.

    Unabhängig von der hier behandelten Gaststättenerlaubnis und abhängig von Ihrem Angebot müssen Sie ggf. weitere Anmelde- und Erlaubnispflichten erfüllen, etwa nach der Gewerbeordnung und der Handwerksordnung.

    Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig

    •  im stehenden Gewerbe, also in einer festen Betriebsstätte, Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen oder
    •  im Reisegewerbe (von einer lediglich für die Dauer einer Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus) Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen.

    Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Betrieb grundsätzlich jedermann zugänglich ist.

    Keine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie, wenn Sie lediglich

    • alkoholfreie Getränke,
    • unentgeltliche Kostproben,
    • zubereitete Speisen oder
    • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste

    verabreichen.

    Für Straußwirtschaften gelten Sonderregelungen (§ 14 des Gaststättengesetzes [GastG]).

    Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsart (z. B. Schankwirtschaft, Diskothek, Imbisswirtschaft) erteilt und gilt nur für die dem Betrieb dienenden Räume. Gegebenenfalls ist außerdem eine Baugenehmigung erforderlich.

    Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebes und jede Änderung der Räume.

    Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften ist für jeden Gesellschafter eine eigene Erlaubnis erforderlich. Bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereine ist hingegen nur eine einzige Gaststättenerlaubnis erforderlich.

    Wenn Sie einen bestehenden erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen bis zur Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis eine vorläufige Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für 3 Monate) erteilt werden (§11 GastG). Mit dieser Erlaubnis kann der Betrieb auch kurzfristig übernommen werden.

    Eine Erlaubnis zur Stellvertretung (§ 9 GastG) sollte beantragt werden, wenn Sie die Gaststätte durch einen Stellvertreter führen lassen wollen, der auch verantwortlich gegenüber Behörden und Institutionen auftreten soll. Der Stellvertreter muss die gleichen Kriterien bezüglich persönlicher Zuverlässigkeit und Eignung erfüllen wie Sie selbst.

    Hinweise für Bielefeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für den Betrieb einer Gaststätte, in der (auch) alkoholische Getränke abgegeben werden, ist eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz (GastG) nötig. Diese Erlaubnis ist personen- und objektbezogen. Der Betrieb einer Gaststätte ist nicht erlaubnispflichtig, wenn ausschließlich alkoholfreie Getränke und/oder Speisen abgegeben werden. Beherbergungsbetriebe, die nur an Hausgäste ausschenken/abgeben, sind ebenfalls nicht erlaubnispflichtig. Hier finden Sie ein Merkblatt mit allgemeinen Hinweisen sowie ein Merkblatt zum Shisha-Betrieb.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Gaststättenbehörde ist, je nach Ort, in dem die Gaststätte betrieben wird, die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

    Zuständigkeit

    Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landkreise, kreisfreie Städte, die zuständigen Amtsverwaltungen bzw. Verwaltungen der amtsfreien Gemeinden unterstützen Sie bei der Antragstellung.

    Ansprechpartner

    Stadt Bielefeld

    Adresse

    Hausanschrift

    Niederwall 23

    33602 Bielefeld

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bezirksamt Heepen Team Ordnung und Gewerbe

    Beschreibung

    Bezirksamt HeepenTeam Ordnung und Gewerbe

    Adresse

    Hausanschrift

    Salzufler Straße 13

    33719 Bielefeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 521 51-0

    Fax: +49 521 51-3438

    E-Mail: bezirksamt.heepen@bielefeld.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

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    Deutsch

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    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Bezirksamt Brackwede Team Ordnung und Gewerbe

    Beschreibung

    Bezirksamt BrackwedeTeam Ordnung und Gewerbe

    Adresse

    Hausanschrift

    Germanenstraße 22

    33647 Bielefeld

    Bezirksamt Brackwede

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 521 51-0

    Fax: +49 521 51-5214

    E-Mail: bezirksamt.brackwede@bielefeld.de

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    Technisch geändert am 05.11.2024

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    Bezirksamt Senne

    Beschreibung

    Bezirksamt Senne

    Adresse

    Hausanschrift

    Windelsbleicher Straße 242

    33659 Bielefeld

    Kontakt

    Fax: +49 521 51-5577

    Telefon Festnetz: +49 521 51-0

    E-Mail: bezirksamt.senne@bielefeld.de

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    Bezirksamt Sennestadt

    Beschreibung

    Bezirksamt Sennestadt

    Adresse

    Hausanschrift

    Lindemann-Platz 3

    33689 Bielefeld

    Kontakt

    Fax: +49 521 51-5651

    Telefon Festnetz: +49 521 51-0

    E-Mail: bezirksamt.sennestadt@bielefeld.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

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    Bezirksamt Jöllenbeck

    Beschreibung

    Bezirksamt Jöllenbeck

    Adresse

    Hausanschrift

    Amtsstraße 13

    33739 Bielefeld

    Bezirksamt Jöllenbeck

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 521 51-0

    Fax: +49 521 51-3453

    E-Mail: bezirksamt.joellenbeck@bielefeld.de

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    Technisch geändert am 05.11.2024

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    Ordnungsamt Geschäftsbereich Sicherheit, Ordnung, Gewerbe Abteilung Gewerberechtliche Verfahren Erlaubnisse

    Beschreibung

    OrdnungsamtGeschäftsbereich Sicherheit, Ordnung, GewerbeAbteilung Gewerberechtliche VerfahrenErlaubnisse

    Adresse

    Hausanschrift

    Ravensberger Park 5

    33607 Bielefeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 521 51-0

    Fax: +49 521 51-8409

    E-Mail: gewerbe-erlaubnis@bielefeld.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Für den Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie folgende Unterlagen:

    • Antrag auf Gaststättenerlaubnis
    • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) für Behörden. Das Führungszeugnis darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als drei Monate sein.
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde. Der Gewerbezentralregisterauszug darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als drei Monate sein.
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen zur Vorlage bei einer Behörde. Den Gewerbezentralregisterauszug müssen Sie bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt beantragen.
    • Ggf. Handelsregisterauszug bzw. Gesellschaftsvertrag oder Satzung 
    • IHK-Nachweis (§ 4 des Gaststättengesetzes [GastG]). Bei diesem Nachweis handelt es sich um die Bescheinigung einer IHK über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung oder eine vergleichbare Qualifikation, die durch die IHK bestätigt worden ist.
    • Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild
    • Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag zum Nachweis darüber, dass Sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betriebsräume besitzen
    • Grundriss der für den Gaststättenbetrieb und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume)

    Hinweise für Bielefeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Neben dem ausgefüllten und unterschriebenen Antragsvordruck sind folgende Unterlagen erforderlich: Pachtvertrag in Kopie Schallschutzgutachten Bei der Übernahme einer bestehenden Gaststätte kann auf ein Schallschutzgutachten verzichtet werden. Grundrisszeichnungen und Lagepläne aller gewerblich genutzten Räume der Flächen Eine Ausfertigung mit Kennzeichnung der genutzten Räume Eine Ausfertigung ohne Kennzeichnung der genutzten Räume Auflistung der Betriebsräume mit Funktion, Größe in m2 und Anzahl der Gastplätze (siehe Antrag) Zusätzlich bei natürlichen Personen: Personalausweis oder Reisepass bzw. EU-Ausweis, gegebenenfalls Aufenthaltstitel Bei Vorlage eines Passes bzw. EU-Ausweises ist eine aktuelle Meldebescheinigung erforderlich. Behördliches Führungszeugnis gem. § 30 Abs. 5 BZRG (Belegart OG) Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150 Abs. 5 GewO Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Finanzamtes IHK-Nachweis gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG (Termin unter www.ostwestfalen.ihk.de) Zusätzlich bei juristischen Personen: Handels- bzw. Vereinsregisterauszug Sofern die juristische Person noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, Gesellschaftsvertrag mit Bestellung eines vertretungsberechtigten Organs in Kopie Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150 Abs. 5 GewO Entfällt bei innerhalb der letzten 3 Monate neu gegründeten Firmen Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Finanzamtes Entfällt bei innerhalb der letzten 3 Monate neu gegründeten Firmen Für alle vertretungsberechtigen Personen von juristischen Personen: Personalausweis oder Reisepass bzw. EU-Ausweis, ggf. Aufenthaltstitel Behördliches Führungszeugnis gem. § 30 Abs. 5 BZRG (Belegart OG) Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150 Abs. 5 GewO Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Finanzamtes IHK-Nachweis gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG (Termin unter www.ostwestfalen.ihk.de) Hinweise: Ist ein Führungszeugnis oder ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister bei einer deutschen Behörde vorzulegen, ist dies bereits bei der Antragstellung bei der Meldebehörde anzugeben. Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister dürfen nicht älter als 6 Monate sein

    Voraussetzungen

    persönliche Zuverlässigkeit

    • Ihre Zuverlässigkeit wird anhand Ihres Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszuges geprüft.
    • Bei juristischen Personen ist die Zuverlässigkeit grundsätzlich durch den Geschäftsführer nachzuweisen.

    Eignung der Räume und der örtlichen Lage

    • Die für den Gaststättenbetrieb vorgesehenen Räume müssen für die Art und den Umfang der beabsichtigten Nutzung geeignet sein und dürfen hinsichtlich ihrer Lage nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa mit Blick auf den Lärmschutz

    Hinweise für Bielefeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Siehe Antragsunterlagen Die Betriebsstätte ist in Bielefeld. Eine einschlägige berufliche Vorbildung ist nicht erforderlich. Jedoch wird die persönliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers geprüft. Das bedeutet insbesondere, dass keine Vorstrafen vorliegen und dass Sie Ihren steuerlichen Pflichten nachkommen bzw. in den letzten Jahren nachgekommen sind. Zudem erfolgt eine Prüfung der räumlichen Gegebenheiten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Bielefeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 2 Gaststättengesetz

    Verfahrensablauf

    Sie müssen bei der zuständigen Gewerbebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis stellen. Dabei müssen Sie die jeweils erforderlichen Unterlagen beifügen, sofern diese nicht von der Behörde selbst eingeholt werden. Sofern keine Versagungsgründe vorliegen, wird Ihnen die beantragte Erlaubnis erteilt.

    Hinweise für Bielefeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Den Antrag können Sie schriftlich oder persönlich stellen. Bitte vereinbaren Sie für die persönliche Antragstellung vorab einen Termin.

    Fristen

    Hinweise für Bielefeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Erlaubnis wird in der Regel nach Abschluss des Prüfverfahrens unbefristet erteilt. Die vorläufige Erlaubnis ist auf 3 Monate befristet.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Bielefeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn eine vorläufige Erlaubnis in Betracht kommt, muss lediglich der IHK-Nachweis gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG erst zur Erteilung der endgültigen Erlaubnis vorliegen. Es ist nicht möglich die anderen Unterlagen später einzureichen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Gaststättengesetz gilt nur in den Ländern Bayern, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Die übrigen neun Länder haben eigene Landes-Gaststättengesetze erlassen.

    Hinweise für Bielefeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gaststättenerlaubnisse sind personen- und objektbezogen und können nicht übertragen werden. Die Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes darf nicht älter als 3 Monate sein

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referat VIIB3 am 07.11.2017

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Gaststättenrichtlinie, Wirtschaftserlaubnis, Gaststättenkonzession, Konzession für Gaststätten, Ausschankgenehmigung, Volksfeste, Veranstaltungen, Alkoholausschank Weihnachtsmarkt, Gaststättenbetrieb, Schankerlaubnis, erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe, Märkte, Gaststättengestattung, Gaststättenerlaubnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English