Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank betreiben wollen, benötigen Sie grundsätzlich eine Gaststättenerlaubnis.
Unabhängig von der hier behandelten Gaststättenerlaubnis und abhängig von Ihrem Angebot müssen Sie ggf. weitere Anmelde- und Erlaubnispflichten erfüllen, etwa nach der Gewerbeordnung und der Handwerksordnung.
Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig
- im stehenden Gewerbe, also in einer festen Betriebsstätte, Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen oder
- im Reisegewerbe (von einer lediglich für die Dauer einer Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus) Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen.
Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Betrieb grundsätzlich jedermann zugänglich ist.
Keine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie, wenn Sie lediglich
- alkoholfreie Getränke,
- unentgeltliche Kostproben,
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreichen.
Für Straußwirtschaften gelten Sonderregelungen (§ 14 des Gaststättengesetzes [GastG]).
Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsart (z. B. Schankwirtschaft, Diskothek, Imbisswirtschaft) erteilt und gilt nur für die dem Betrieb dienenden Räume. Gegebenenfalls ist außerdem eine Baugenehmigung erforderlich.
Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebes und jede Änderung der Räume.
Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften ist für jeden Gesellschafter eine eigene Erlaubnis erforderlich. Bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereine ist hingegen nur eine einzige Gaststättenerlaubnis erforderlich.
Wenn Sie einen bestehenden erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen bis zur Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis eine vorläufige Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für 3 Monate) erteilt werden (§11 GastG). Mit dieser Erlaubnis kann der Betrieb auch kurzfristig übernommen werden.
Eine Erlaubnis zur Stellvertretung (§ 9 GastG) sollte beantragt werden, wenn Sie die Gaststätte durch einen Stellvertreter führen lassen wollen, der auch verantwortlich gegenüber Behörden und Institutionen auftreten soll. Der Stellvertreter muss die gleichen Kriterien bezüglich persönlicher Zuverlässigkeit und Eignung erfüllen wie Sie selbst.
Hinweise für Datteln: Inhalte der zuständigen Stelle
Gaststättenerlaubnis Wer selbstständig als einzelne natürliche Person oder in Form einer juristischen Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft) alkoholische Getränke an andere Personen zum Verzehr an Ort und Stelle ausschenkt oder verabreicht, muss eine Erlaubnis besitzen. Eine Beschränkung auf alkoholfreie Getränke oder ausschließlich Speisenabgabe (zum Beispiel Verbindung mit Lebensmittelgeschäften) ist ohne zusätzliche Erlaubnis möglich. Erkundigen Sie sich bitte in diesem Falle bei der angegebenen Kontaktstelle. So ist der bislang erlaubnispflichtige Betrieb einer Trinkhalle (Beschränkung auf alkoholfreie Getränke und/oder Speisen) nunmehr erlaubnisfrei. Es ist aber immer noch eine Anzeige der Gewerbeausübung bei der Gewerbemeldestelle notwendig.Die Führung eines erlaubnispflichtigen Betriebes durch einen Verein oder eine öffentliche Körperschaft (beispielsweise eine Kirchengemeinde) entbindet nicht grundsätzlich von der Erlaubnispflicht. Ebenso muss eine bestehende Erlaubnis erweitert werden, wenn andere oder zusätzliche Räumlichkeiten oder Außenflächen (Biergärten, Straßencafés, Terrassen, etc.) genutzt werden sollen, bzw. die Person des/der Inhaber oder die Geschäftsführung einer juristischen Person wechselt. Der Betrieb einer Außengastronomie auf öffentlicher Fläche erfordert eine Sondernutzungserlaubnis des Straßenverkehrsamtes. Die Nutzung der Räumlichkeiten muss baurechtlich zulässig sein. Auch der nur vorübergehende Betrieb eines Bierstandes, eines Würstchengrills oder ähnlicher Einrichtungen ist oft erlaubnispflichtig. Der Antrag muss persönlich vom zukünftigen Gewerbetreibenden, bzw. der vertretungsberechtigten Person hier in den Diensträumen gestellt werden. Die vorherige Zusendung von Antragsvordrucken ist über die Kontaktangaben möglich. Die Gaststättenerlaubnis ist raum-, betriebsart- und personengebunden und kann nur erteilt werden, wenn Sie als Antragsteller zuverlässig sind. Ihre Zuverlässigkeit weisen Sie durch die aufgelisteten Belegenach. Die Erlaubnis kann nicht auf eine andere Person übertragen werden! Die Gewerbeabteilung prüft, ob die Gaststätte in der beabsichtigten Form geführt werden darf. Das hängt insbesondere von der Lage der Gaststätte und den Räumlichkeiten ab. Antrag durch eine juristische Person: Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (AG, GmbH, eingetragener Verein oder ähnliche), so müssen Sie die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (mit Ausnahme des Führungszeugnisses) als auch für die vertretungsberechtigten Personen bei der Antragstellung vorlegen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglied und Vorsitzende). Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis. Gaststätte durch Stellvertreter führen lassen Wenn Sie die Gaststätte durch einen Stellvertreter führen lassen wollen, dann müssen Sie selbst den Antrag dazu stellen und dabei die persönlichen Unterlagen des vorgesehenen Stellvertreters einreichen. Vorläufige Erlaubnis: Wenn Sie einen bestehenden Gaststättenbetrieb änderungsfrei übernehmen, können Sie eine vorläufige Erlaubnis erhalten. Die kursiv hinterlegten Unterlagen müssen jedoch zwingend vorliegen. Weitere Auskünfte erhalten Sie in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten im Rathaus, Genthiner Straße 8, 45711 Datteln Zimmer E.08, Telefon 02363/107-411 Folgende Unterlagen werden benötigt: Personalausweis oder Nationalpass Bei juristischen Personen zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung. Führungszeugnis Das Führungszeugnis können Sie beim Einwohnermeldeamt Ihres Wohnortes beantragen. Auszug aus dem Gewerbezentralregister Den Auszug können natürliche und juristische Personen bei der Abteilung für Gewerbeangelegenheiten des Wohnortes bzw. des Firmensitzes beantragen. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtesdes Ortes, in dem Sie in den letzen drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkassedes Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichts des Ortes, in dem Sie in den letzen drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben. Pachtvertrag Unterlagen des Objektes Bringen Sie bitte die Unterlagen zum Gebäude mit, in dem sich die Gaststätte befindet: Lageplan, Grundrisszeichnung und Schnittzeichnung in zweifacher Ausfertigung. Unterrichtungsnachweis der IHK über die Grundzüge des Lebensmittelrechts. Gesundheitszeugnisbei der Abgabe und Zubereitung von Speisen. Vorlage des Betriebsbuches der Schankanlage Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich! Gebühren: Die Gebühren betragen 150 bis 1.200 Euro für eine endgültige Erlaubnis. Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Hinzu kommen die Gebühren für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von jeweils 13 Euro, ggf. die Gebühr in Höhe von 60 Euro für die vorläufige Erlaubnis und die Gebühr für die Gewerbeanmeldung in Höhe von 20 Euro. Die Gebühr ist in der Regel bar zu entrichten. Rechtliche Voraussetzungen: § 2 Gaststättengesetz (GastG)
Gaststättenerlaubnis Wer selbstständig als einzelne natürliche Person oder in Form einer juristischen Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft) alkoholische Getränke an andere Personen zum Verzehr an Ort und Stelle ausschenkt oder verabreicht, muss eine Erlaubnis besitzen. Eine Beschränkung auf alkoholfreie Getränke oder ausschließlich Speisenabgabe (zum Beispiel Verbindung mit Lebensmittelgeschäften) ist ohne zusätzliche Erlaubnis möglich. Erkundigen Sie sich bitte in diesem Falle bei der angegebenen Kontaktstelle. So ist der bislang erlaubnispflichtige Betrieb einer Trinkhalle (Beschränkung auf alkoholfreie Getränke und/oder Speisen) nunmehr erlaubnisfrei. Es ist aber immer noch eine Anzeige der Gewerbeausübung bei der Gewerbemeldestelle notwendig.Die Führung eines erlaubnispflichtigen Betriebes durch einen Verein oder eine öffentliche Körperschaft (beispielsweise eine Kirchengemeinde) entbindet nicht grundsätzlich von der Erlaubnispflicht. Ebenso muss eine bestehende Erlaubnis erweitert werden, wenn andere oder zusätzliche Räumlichkeiten oder Außenflächen (Biergärten, Straßencafés, Terrassen, etc.) genutzt werden sollen, bzw. die Person des/der Inhaber oder die Geschäftsführung einer juristischen Person wechselt. Der Betrieb einer Außengastronomie auf öffentlicher Fläche erfordert eine Sondernutzungserlaubnis des Straßenverkehrsamtes. Die Nutzung der Räumlichkeiten muss baurechtlich zulässig sein. Auch der nur vorübergehende Betrieb eines Bierstandes, eines Würstchengrills oder ähnlicher Einrichtungen ist oft erlaubnispflichtig. Der Antrag muss persönlich vom zukünftigen Gewerbetreibenden, bzw. der vertretungsberechtigten Person hier in den Diensträumen gestellt werden. Die vorherige Zusendung von Antragsvordrucken ist über die Kontaktangaben möglich. Die Gaststättenerlaubnis ist raum-, betriebsart- und personengebunden und kann nur erteilt werden, wenn Sie als Antragsteller zuverlässig sind. Ihre Zuverlässigkeit weisen Sie durch die aufgelisteten Belegenach. Die Erlaubnis kann nicht auf eine andere Person übertragen werden! Die Gewerbeabteilung prüft, ob die Gaststätte in der beabsichtigten Form geführt werden darf. Das hängt insbesondere von der Lage der Gaststätte und den Räumlichkeiten ab. Antrag durch eine juristische Person: Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (AG, GmbH, eingetragener Verein oder ähnliche), so müssen Sie die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (mit Ausnahme des Führungszeugnisses) als auch für die vertretungsberechtigten Personen bei der Antragstellung vorlegen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglied und Vorsitzende). Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis. Gaststätte durch Stellvertreter führen lassen Wenn Sie die Gaststätte durch einen Stellvertreter führen lassen wollen, dann müssen Sie selbst den Antrag dazu stellen und dabei die persönlichen Unterlagen des vorgesehenen Stellvertreters einreichen. Vorläufige Erlaubnis: Wenn Sie einen bestehenden Gaststättenbetrieb änderungsfrei übernehmen, können Sie eine vorläufige Erlaubnis erhalten. Die kursiv hinterlegten Unterlagen müssen jedoch zwingend vorliegen. Weitere Auskünfte erhalten Sie in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten im Rathaus, Genthiner Straße 8, 45711 Datteln Zimmer E.08, Telefon 02363/107-411 Folgende Unterlagen werden benötigt: Personalausweis oder Nationalpass Bei juristischen Personen zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung. Führungszeugnis Das Führungszeugnis können Sie beim Einwohnermeldeamt Ihres Wohnortes beantragen. Auszug aus dem Gewerbezentralregister Den Auszug können natürliche und juristische Personen bei der Abteilung für Gewerbeangelegenheiten des Wohnortes bzw. des Firmensitzes beantragen. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtesdes Ortes, in dem Sie in den letzen drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkassedes Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichts des Ortes, in dem Sie in den letzen drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben. Pachtvertrag Unterlagen des Objektes Bringen Sie bitte die Unterlagen zum Gebäude mit, in dem sich die Gaststätte befindet: Lageplan, Grundrisszeichnung und Schnittzeichnung in zweifacher Ausfertigung. Unterrichtungsnachweis der IHK über die Grundzüge des Lebensmittelrechts. Gesundheitszeugnisbei der Abgabe und Zubereitung von Speisen. Vorlage des Betriebsbuches der Schankanlage Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich! Gebühren: Die Gebühren betragen 150 bis 1.200 Euro für eine endgültige Erlaubnis. Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Hinzu kommen die Gebühren für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von jeweils 13 Euro, ggf. die Gebühr in Höhe von 60 Euro für die vorläufige Erlaubnis und die Gebühr für die Gewerbeanmeldung in Höhe von 20 Euro. Die Gebühr ist in der Regel bar zu entrichten. Rechtliche Voraussetzungen: § 2 Gaststättengesetz (GastG)