Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Operationstechnische Assistentin / Operationstechnischer Assistent Erteilung

    Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent beantragen

    Wenn Sie die Berufsbezeichnung Operationstechnischer Assistent führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Die Arbeit als Berufsbezeichnung Operationstechnischer Assistent ist in Deutschland bestimmten Personen vorbehalten. Dies ist gesetzlich geregelt.

    Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Operationstechnischer Assistent arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen und in dem Beruf arbeiten. Sie muss beantragt werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Bezirksregierung Arnsberg

    Adresse

    Hausanschrift

    Seibertzstraße 1

    59821 Arnsberg

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie

    • nach einer Ausbildung die staatliche Prüfung als Operationstechnischer Assistent bestanden haben,
    • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
    • in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind,
    • über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Nachweis des staatlichen Prüfungszeugnisses, sofern bereits ausgestellt oder Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
    • Identitätsnachweis (Kopie des gültigen Ausweises/Passes/Aufenthaltstitels)
    • amtliches Führungszeugnis  zur Vorlage bei Behörden, bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate.
    •  ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu seiner Betätigung ggf. Strafregisterauszüge aus allen Ländern, in denen Sie sich innerhalb der letzten 5 Jahre aufgehalten haben
    • ggf. Mustererklärung Strafverfahren
    • Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen (Zertifikat über den Erwerb von Sprachkenntnissen mindestens der Stufe B2 sowie

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Sie müssen vorab die Erlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

    Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

    Fristen

    Keine

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW am 28.11.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Berufserlaubnis, Berufszulassung, Operationstechnischer Assistent, OTA, Operationstechnische Assistentin, Erteilung zum Führen der Berufsbezeichnung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de