Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger Entgegennahme Schall- und Wärmeschutz

    Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger Entgegennahme Schall- und Wärmeschutz

    Sie kommen aus einem EU-Staat oder einem EU- Recht gleichgestellten Staat und wollen als Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz in Nordrhein-Westfalen tätig werden? Dann müssen Sie vorab Ihre Tätigkeitsaufnahme anzeigen und geforderte Nachweise erbringen. Näheres erfahren Sie hier.Sie kommen aus einem EU-Staat oder einem EU- Recht gleichgestellten Staat und wollen als Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz in Nordrhein-Westfalen tätig werden? Dann müssen Sie vorab Ihre Tätigkeitsaufnahme anzeigen und geforderte Nachweise erbringen. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Wenn Sie aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat kommen, dürfen Sie die Bezeichnung "Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz" grundsätzlich nur führen,

    - wenn Sie entweder die Bezeichnung auf Grund einer Regelung eines Landes der Bundesrepublik Deutschland, in dem sie ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder überwiegende Beschäftigung haben, führen dürfen oder

    - wenn Sie die materiellen Anforderungen zur Eintragung in die entsprechende Liste erfüllen.

    Sie haben als auswärtiger Sachverständiger das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen bzw. eine Bescheinigung über die Erfüllung der materiellen Anforderungen zu beantragen.

    Wenn Sie aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat kommen, dürfen Sie die Bezeichnung "Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz" grundsätzlich nur führen,

    - wenn Sie entweder die Bezeichnung auf Grund einer Regelung eines Landes der Bundesrepublik Deutschland, in dem sie ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder überwiegende Beschäftigung haben, führen dürfen oder

    - wenn Sie die materiellen Anforderungen zur Eintragung in die entsprechende Liste erfüllen.

    Sie haben als auswärtiger Sachverständiger das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen bzw. eine Bescheinigung über die Erfüllung der materiellen Anforderungen zu beantragen.

    Ansprechpartner

    Ingenieurkammer-Bau NRW

    Adresse

    Postanschrift

    Zollhof 2

    40221 Düsseldorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0211 13067-0

    Fax: 0211 13067-150

    E-Mail: info@ikbaunrw.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Anzeige des erstmaligen Erbringens der Leistung: 

    • Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU (oder gleichgestelltem Staat) zur Wahrnehmung der Tätigkeit
    • Nachweis über Erfüllung vergleichbarer Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit im Staat der Niederlassung

    Antrag auf Bescheinigung: 

    • Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU (oder gleichgestelltem Staat) zur Wahrnehmung der Tätigkeit
    • Nachweise über die tatsächliche Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen

    Anzeige des erstmaligen Erbringens der Leistung: 

    • Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU (oder gleichgestelltem Staat) zur Wahrnehmung der Tätigkeit
    • Nachweis über Erfüllung vergleichbarer Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit im Staat der Niederlassung

    Antrag auf Bescheinigung: 

    • Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU (oder gleichgestelltem Staat) zur Wahrnehmung der Tätigkeit
    • Nachweise über die tatsächliche Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: nein
    • Schriftform erforderlich: nein

    Voraussetzungen

    Wenn Sie in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (oder diesem gleichgestellten Staat) zur Wahrnehmung dieser Aufgabe niedergelassen sind, sind Sie berechtigt, als Sachverständiger in Nordrhein-Westfalen tätig zu werden:

    • wenn Sie hinsichtlich ihres Tätigkeitsbereichs eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
    • dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
    • wenn Ihnen die Ausübung der Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist (1. Alternative) oder
    • wenn Ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereichs für eine Anerkennung als Sachverständiger erfüllen (2. Alternative).

    Voraussetzung ist weiter, dass Sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

    Wenn Sie in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (oder diesem gleichgestellten Staat) zur Wahrnehmung dieser Aufgabe niedergelassen sind, sind Sie berechtigt, als Sachverständiger in Nordrhein-Westfalen tätig zu werden:

    • wenn Sie hinsichtlich ihres Tätigkeitsbereichs eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
    • dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
    • wenn Ihnen die Ausübung der Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist (1. Alternative) oder
    • wenn Ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereichs für eine Anerkennung als Sachverständiger erfüllen (2. Alternative).

    Voraussetzung ist weiter, dass Sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO)

    Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO)

    Verfahrensablauf

    Sie können die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Sachverständige*r für Schall- und Wärmeschutz schriftlich oder elektronisch tätigen. Die erforderlichen Nachweise sind der Anzeige beizufügen.

    Wenn Sie eine Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) benötigen  und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) erfüllt sind. 

    Wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden, wird Ihnen die entsprechende Bescheinigung durch die zuständige Stelle ausgestellt.

    Erst nach Vorlage der Bescheinigung der zuständigen Stelle dürfen Sie die Tätigkeit als Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz ausführen.

    Sie können die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Sachverständige*r für Schall- und Wärmeschutz schriftlich oder elektronisch tätigen. Die erforderlichen Nachweise sind der Anzeige beizufügen.

    Wenn Sie eine Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) benötigen  und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) erfüllt sind. 

    Wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden, wird Ihnen die entsprechende Bescheinigung durch die zuständige Stelle ausgestellt.

    Erst nach Vorlage der Bescheinigung der zuständigen Stelle dürfen Sie die Tätigkeit als Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz ausführen.

    Fristen

    Die Anzeige hat grundsätzlich vor dem ersten Tätigwerden in Nordrhein-Westfalen zu erfolgen.Die Anzeige hat grundsätzlich vor dem ersten Tätigwerden in Nordrhein-Westfalen zu erfolgen.

    Bearbeitungsdauer

    zeitnahe Bearbeitungzeitnahe Bearbeitung

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. Gebühren- und Auslagenordnung der Ingenieurkammer-Bau NRW vom 26. Oktober 2007 3 Vergleichbarkeit nach § 4 SV-VO 3.1 3.3 Ausstellung einer Bescheinigung gem. § 4 Abs. 3 SV-VO EUR 100 bis 200 Bestätigung über Anzeige der Tätigkeit: Tarifstelle 8.6, § 1 der Gebühren- und Auslagenordnung der Ingenieurkammer-Bau NRW in der jeweils geltenden Fassung Gebühr 20,00 € bis 100 € Gebührenordnung der Architektenkammer NRW vom 10.11.2018 Erteilung von Bescheinigungen nach der Richtlinie 2005/36/EG ohne Beteiligung des Eintragungsausschusses EUR 40Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. Gebühren- und Auslagenordnung der Ingenieurkammer-Bau NRW vom 26. Oktober 2007 3 Vergleichbarkeit nach § 4 SV-VO 3.1 3.3 Ausstellung einer Bescheinigung gem. § 4 Abs. 3 SV-VO EUR 100 bis 200 Bestätigung über Anzeige der Tätigkeit: Tarifstelle 8.6, § 1 der Gebühren- und Auslagenordnung der Ingenieurkammer-Bau NRW in der jeweils geltenden Fassung Gebühr 20,00 € bis 100 € Gebührenordnung der Architektenkammer NRW vom 10.11.2018 Erteilung von Bescheinigungen nach der Richtlinie 2005/36/EG ohne Beteiligung des Eintragungsausschusses EUR 40

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Die Anzeige bzw. der Antrag sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.
    • Die Anzeige bzw. der Antrag sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.

    Weitere Informationen

    Persönliches Erscheinen nötig: neinPersönliches Erscheinen nötig: nein

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-WestfalenMinisterium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.05.2023

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    EU-Bürger, Gleichwertigkeit Sachverständiger Schall- und Wärmeschutz, Bescheinigung Sachverständiger Schall- und Wärmeschutz, Anzeige Sachverständiger Schall- und Wärmeschutz, Sachkenner Schall- und Wärmeschutz, Sachverständiger Schall- und Wärmeschutz, Spezialist Schall- und Wärmeschutz, Prüfer Schall- und Wärmeschutz, Wärmeschutz, Anerkennung Sachverständiger Schall- und Wärmeschutz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de