Certificate of good standing Ausstellung

    Unbedenklichkeitsbescheinigung für Gesundheitsberufe (Certificate of good standing) beantragen

    Wenn Sie sich für eine Tätigkeit in einem akademischen oder nichtakademischen Gesundheitsberuf im Ausland interessieren, benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good Standing).

    Beschreibung

    Wenn Sie im Ausland in einem akademischen oder nichtakademischen Gesundheitsberuf tätig werden möchten, benötigen Sie hierfür in der Regel einen Nachweis ihrer erworbenen Qualifikation (Ausbildungsnachweis). Sie benötigen zudem eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing). Diese bestätigt, dass Sie zur uneingeschränkten Ausübung Ihres Berufes berechtigt sind. Die Bescheinigung zeigt auch, dass keine beruflichen oder disziplinarischen Maßnahmen gegen Sie getroffen oder eingeleitet wurden.

    Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten Sie von der örtlich zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Beruf ausüben oder zuletzt ausgeübt haben.

    Hinweise für Bad Honnef: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nach § 1 der Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz der Gewerbefreiheit). Zu den Ausnahmen oder Beschränkungen zählen u.a. die Erlaubnispflicht für gewisse gewerbliche Tätigkeiten wie z.B. dem Betrieb eines Gaststättenbetriebes oder eines Reisegewerbes. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens muss der Antragsteller Unterlagen zur Antragsbearbeitung und zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit wie folgt vorlegen: Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz (GastG) Wenn Sie in Ihrem Gewerbebetrieb alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle ausschenken möchten, benötigen Sie hierzu eine Gaststättenerlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz (GastG). Erlaubnisfrei ist der Ausschank alkoholfreier Getränke, unentgeltlicher Kostproben und zubereiteter Speisen. Bei der Beantragung einer Gaststättenerlaubnis sind nachstehend aufgeführte Unterlagen zur Antragsbearbeitung und zum Nachweis derpersönlichen Zuverlässigkeit vorzulegen: Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 GastG (vollständig ausgefüllt und gut lesbar), Führungszeugnis (Belegart 0, für Behörden), Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, für Behörden), Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskamer, Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 Infektionsschutzgesetz, Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes, Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadt-/Gemeindekasse des Wohnortes, Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (www.vollstreckungsportal.de), Lageplan und Grundrisszeichnung des Gewerbebetriebes/der Betriebsräume, Kopie des Pachtvertrages, Kopie Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers. Bei Antragstellung durch eine juristische Person sind die oben genannten Unterlagen durch alle Geschäftsführer/Vorsitzenden beizubringen. Zusätzlich werden noch folgende Unterlagen benötigt: aktueller Handelsregisterauszug der juristischen Person, Auszug aus dem Gewerbezentralregister über die juristische Person (Belegart 9, für Behörden) Auskunft in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes über die juristische Person, Auskunft in Steuersachen der zuständigen Stadtverwaltung, an der sich der Firmensitz der juristischen Person befindet. Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Gewerbeordnung (GewO) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig, ohne vorhergehende Bestellung (ohne vorherige Terminverbeinbarung) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben Waren feilbietet, Bestellungen aufsucht oder ankauft, Leistungen anbietet, Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben möchten, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis, eine sogenannte Reisegewerbekarte. Bei der Beantragung der Erteilung einer Reisegewerbekarte sind nachstehend aufgeführte Unterlagen zur Antragsbearbeitung und zum Nachweis derpersönlichen Zuverlässigkeit vorzulegen: Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte (vollständig ausgefüllt und gut lesbar), Kopie Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers, Führungszeugnis (Belegart 0, für Behörden), Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, für Behörden), Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes, beim Verkauf von unverpackten Lebensmitteln/Speisen eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die "Belehrung gem. § 43 Abs 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz. Bei Antragstellung durch eine juristische Person sind die oben genannten Unterlagen durch alle Geschäftsführer/Vorsitzenden beizubringen. Zusätzlich werden noch folgende Unterlagen benötigt: aktueller Handelsregisterauszug der juristischen Person, Auszug aus dem Gewerbezentralregister über die juristische Person (Belegart 9, für Behörden), Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes über die juristische Person. Marktfestsetzung nach § 69 Gewerbeordnung (GewO) Wenn Sie ein Marktveranstaltung (Messe, Ausstellung, Großmarkt, Wochenmarkt, Spezialmarkt und Jahrmarkt nach §§ 64 - 68 GewO) durchführen wollen, benötigen Sie hierzu eine Erlaubnis, eine sogenannte Marktfestsetzung nach § 69 GewO. Bei der Beantragung der Erteilung einer Marktfestsetzung sind nachstehend aufgeführte Unterlagen zur Antragsbearbeitung und zum Nachweis derpersönlichen Zuverlässigkeit vorzulegen: Antrag auf Marktfestsetzung (vollständig ausgefüllt und gut lesbar), Kopie Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers, Führungszeugnis (Belegart 0, für Behörden), Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, für Behörden). Bei Antragstellung durch eine juristische Person sind die oben genannten Unterlagen durch alle Geschäftsführer/Vorsitzenden beizubringen. Zusätzlich werden noch folgende Unterlagen benötigt: aktueller Handelsregisterauszug der juristischen Person, Auszug aus dem Gewerbezentralregister über die juristische Person (Belegart 9, für Behörden). Erlaubnis für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (Aufstellererlaubnis) nach § 33 c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die Möglichkeit eines Gewinns bieten, aufstellen will (Aufstellererlaubnis; z.B. in erlaubnispflichten Gaststättenbetrieben), benötigt hierfür die o.g. Erlaubnis. Bei der Beantragung auf Erteilung der Erlaubnis sind nachstehend aufgeführte Unterlagen zur Antragsbearbeitung und zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit vorzulegen: Antrag auf Erteilung der o.g. Erlaubnis (vollständig ausgefüllt und gut lesbar), Kopie Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers, Führungszeugnis (Belegart 0, für Behörden), Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, für Behörden). Bei Antragstellung durch eine juristische Person sind die oben genannten Unterlagen durch alle Geschäftsführer/Vorsitzenden beizubringen. Zusätzlich werden noch folgende Unterlagen benötigt: aktueller Handelsregisterauszug der juristischen Person, Auszug aus dem Gewerbezentralregister über die juristische Person (Belegart 9, für Behörden). Folgende weitere Tätigkeiten sind gemäß § 38 GewO überwachungsbedürftig und dem Gewerbeamt sind daher von dem Gewerbetreibenden ein Führungszeugnis (Belegart 0, für Behördenund ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, für Behörden) bei der Gewerbeanmeldung vorzulegen: An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparate, Videokameras, Teppiche, Pelz- und Lederbekleidung, Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetallen oder edelmetallhaltigen Legierungen, Edelsteinen, Perlen und Schmuck sowie Altmetallen, auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe, Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien), Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften, Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften, der Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungsreinrichtungen einschließlich des Schlüsseldienstes, Herstellung und Vertreiben spezieller diebstahlbezogener Öffnungswerkzeuge.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) erteilt die durch das Bundesland bestimmte Behörde.

    Zuständigkeit

    Die Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) erteilt die durch das Bundesland bestimmte Behörde.

    Ansprechpartner

    Gewerbeamt

    Beschreibung

    Für die Übersendung von Anträgen und Rückfragen nutzen Sie bitte die unten angegebene Mailadresse.

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    53604 Bad Honnef

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
    • Zeugnis über die abgeschlossene Ausbildung (zum Beispiel Zeugnis über die Ärztliche Prüfung)
      • (nur wenn die Ausbildung in einem anderen Bundesland abgeschlossen und/oder die Approbation oder Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem anderen Bundesland ausgestellt wurde)
    • Approbationsurkunde oder Urkunde über die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung
      • (nur wenn die Ausbildung in einem anderen Bundesland abgeschlossen und/oder die Approbation oder Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem anderen Bundesland ausgestellt wurde)
    • Weiterbildungsbezeichnung (zum Beispiel Facharzt), wenn diese in der Bescheinigung aufgenommen werden soll
    • Promotionsurkunde (sofern vorhanden)
    • Nachweis der Tätigkeit und Leumundszeugnis (Bescheinigung der zuständigen Berufekammer über die dort geführten Daten)
    • Namensänderungsurkunde (sofern zutreffend)

    Formulare

    • Formulare: ja
    • Online-Dienst: nein
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Ihre letzte berufliche Tätigkeit muss im jeweiligen Bundesland der Antragstellung ausgeübt worden sein
    • die berufliche Tätigkeit muss einem akademischen oder nichtakademischen Gesundheitsberuf entsprechen
    • ggf. amtliche Beglaubigung und Übersetzung von Dokumenten in deutsche Sprache
      • Werden Kopien eingereicht, müssen diese amtlich beglaubigt sein. Bei Kopien ohne amtliche Beglaubigung ist die gleichzeitige Vorlage der Originale erforderlich.
      • Fremdsprachliche Unterlagen bedürfen einer offiziellen deutschen Übersetzung von in Deutschland beeidigten Dolmetscher/innen

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie senden den Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung an die zuständige Behörde
    • Diese prüft die Voraussetzungen und erstellt die Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing)

    Fristen

    Geltungsdauer: 3 Monate (Gültigkeitsdauer: 3 Monate, im Übrigen sind keine Fristen zu beachten)

    Bearbeitungsdauer

    4 Wochen (circa 4 Wochen)

    Hinweise für Bad Honnef: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Bearbeitungszeit hängt von der einzelnen Fallgestaltung ab und kann nur vom Gewerbeamt eingeschätzt werden.

    Kosten

    die Gebühren richten sich nach den Regelungen im jeweiligen Bundesland

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (SenIAS) Berlin am 05.11.2020

    Version

    Technisch geändert am 27.11.2024

    Stichwörter

    Berufsbescheinigung, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Berufserlaubnis, Berufsnachweis, Approbationsurkunde, Leumundszeugnis, Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, Certificate of good standing, Erworbene Rechte, Approbation

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de