Hilfe für Sehbehinderte Gewährung
Beschreibung
Wenn Sie 16 Jahre oder älter sind, haben Sie als Mensch mit einer hochgradigen Sehbehinderung in Nordrhein-Westfalen Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung in Höhe von EUR 77,00 monatlich.
Diese Leistung erhalten Sie unabhängig von Einkommen und Vermögen.
Online-Dienste
alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen
Ansprechpartner
Für Nordrhein-Westfalen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Persönliche Daten mit Ergänzung entsprechender Nachweise nach Aufforderung (in der Regel Personalausweis oder Pass oder Aufenthaltstitel).
- Nachweis über die Sehbehinderung (mindestens ein Nachweis erforderlich):
- Fachärztliche Bescheinigung über die Sehbehinderung
- Bescheid zum Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H (hilflos)
Das Merkzeichen H muss sich ausschließlich auf die Sehbehinderung beziehen!
- Bei Antragstellung für Minderjährige: Willenserklärung der gesetzlichen Vertretung (wenn Sie Erziehungsberechtigte sind)
- Bei Unterstützung durch Dritte: Vollmacht (wenn Sie dritte Personen um Hilfe beim Antrag bitten)
- Bei Betreuung: Betreuungsurkunde (wenn Sie einen rechtlich bestellten Betreuer haben)
- Bei Angabe eines fremden Kontos: Fremdkontenerklärung
- Bei Ansprüchen gegenüber Dritten: Nachweis über die Ansprüche
- Bei Inanspruchnahme oder Beantragung von Leistungen auf Basis anderer Rechtsgrundlagen: Nachweise über die Leistungen
Formulare
- Formulare: individuell durch zuständige Behörde
- Onlineverfahren: individuell durch zuständige Behörde
- Schriftform erforderlich: nein
Voraussetzungen
- Sie gelten als hochgradig sehbehindert, wenn Ihr besseres Auge mit bestmöglicher Korrektur nicht mehr als 5% Sehkraft hat.
- Sie gelten auch als hochgradig sehbehindert mit einer gleichwertigen Einschränkung Ihrer Sehkraft.
- Sie wohnen in Nordrhein-Westfalen.
- Sie haben einen durch Ihre Sehbehinderung entstandenen Mehraufwand.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie können Hilfe für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung bei Ihrem zuständigen Landschaftsverband (Landschaftsverband Rheinland, LVR oder Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL) beantragen.
Sie können den Antrag auf Hilfe für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung auch bei Ihrer Gemeindeverwaltung, Stadtverwaltung oder Kreisverwaltung einreichen.
Sie erhalten eine Eingangsbestätigung vom Landschaftsverband.
Sie werden bei Bedarf aufgefordert, Unterlagen nachzureichen.
Sie erhalten eine Entscheidung über Ihren Anspruch auf Hilfe für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung.
Sie müssen dem Landschaftsverband Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse immer zeitnah mitteilen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweis 1: Mit weniger oder gleich 2% Sehkraft gelten Sie als blind und können die Leistung Blindengeld beantragen.
Hinweis 2: Hilfe für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung können Sie nicht gleichzeitig mit Blindengeld erhalten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 17.09.2021
Stichwörter
Sehschärfe, Sehbehindert, Unterstützung, Blindenhilfe, Schwerbehinderung, GHBG, Leistung, Sehbehinderung, Merkzeichen, Sehbehindertengeld, Sehstörung, Sehstärke, Behinderungsbedingt, Erblindet, Augenbehandlung, Erblindung, Mehraufwand, Nachteilsausgleich, Blindengeld, Ausgleich, Augenoperation, Blinde, Augen, Auge, blind